Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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und halbseidene, gestickte und Spitzenkleider aus Seide, für künstliche Blumen,
für Taschenuhren aller Art, für welche statt des Gewichtszolles ein Stückzoll
eingeführt wurde; dann für Leinengarne. Leinenzwirn, Seilerwaaren, Lein
wand, Zwillich, Drillich aller Art, für Lichte, für Schaumweine, fur zu
bereitete Fische aller Art, Kakao und Kakaofabrikate, für Chokolade, für
Kraftmehl,Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrovroot, Sago, Sagosurrogate,
Tapioka, Nudeln, Macaroni, Mühlenfabrikate ans Getreide und Hülscnfrnchten,
Backwerk, für Speiseöle ans Oliven, Mohn, befani, Erdnuß, Buchekern
und Sonnenblumen in Fässern, auf Leinöl und Baumwollsamenöl, m Fässern,
auf Oelsäure, auf das zur amtlichen Denaturirung bestimmte Oliven- und
Ricinusöl in Fässern, auf anderes Oel in Fässern, für Stearinsäure, Palmitin
säure, Paraffin, Wallrath und ähnliche, anderweitig nicht genannte Kerzenstofie,
auf Bienenwachs, sonstiges Jnsektenwachs, Pflanzen- und gereinigtes Erdwachs,
auf mineralische Schmieröle, auf Seidenzwirn, ^eidenwaaren, Halbseidenwaaren,
Spitzen, Blonden, Stickereien aus Seide, Gaze, Kröpe, Flor aus Teide, aus
gesägte Steinblöcke, grobe Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht verzierter Arbeit
(mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu
welchen sog. belgischer Granit nicht gehört), für Dachschiefer und rohe
Schieferplatten, für geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller
Art, geschliffene imb ungeschliffene Steinmetzarbeiten, für andere Waaren aus
Steinen mit Ausnahme von Statuen und Waaren aus Edelstein und Lava
außer Verbindung mit anderen Materialien, oder nur in Verbindung mit über
Eisen ohne Politur aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr und ähnltchen
harten Steinen, für Schiefertafeln in polirteli oder lackirten Holzrahmen, ordinare
Waaren alls Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergl., Körbe, ungefüttert,
Flaschenumhüllungen und Schuhe aus Bast, Strohhalmblatt ordinäre, Bast-
und Stroh-Seile, Strobsitze, alle ungefärbt, sodann für feuerfeste Steine,
Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten,
endlich für hartes Kammgarn aus Glanzwvlle über 20 Centimeter Länge und
nicht gemischt mit anderen Spinnmalerialien.
Durch § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1885 waren als Einführungs-
termin für Nr. 22a, Anmerkung des Tarifes (Kokosfasern), für Nr. 25a
(Branntwein rc.), für 251/« u. ß (Kraftmehl re., Früchte rc.), für 9d/a (Mohn,
Sesam rc. mit Ausnahme von Reps und Rübsaat), für Nr. 13 c/1 (Bau-
und Nutzholz rc.), ferner für Nr. 41 c/2 des Tarifs (hartes Kammgarn rc.)
der 1. Oktober 1885; für Nr. 9i des Tarifs (Cichorien rc.) der 1. Jan.
1886 und für sämmtliche übrigen im neuen Zolltarif aufgeführten Antikel der
1. Juli 1885 festgesetzt worden.
Da durch das Gesetz betr. die vorläufige Einführung von Aender
ungen des Zolltarifs vom 20. Februar 1885') der Reichskanzler
ermächtigt worden war, die Eingangszölle von Nr. 9 (Getreide rc.), 25 q/1
(Kraftmehl, Puder rc.), 25 g/2 (Mühlenfabrikate rc.), 26 a/4 (anderes Oel
in Fässern), des früheren Zolltarifs, sowie für die unter Nr 25 e/2 desselben
fallende Schaumweine in derjenigen Höhe vorläufig in Hebung zu bringen,
welche der Reichstag in der zweiten Lesung des Zolltarifgesetzentwurfs be
schließen würde, so wilrde dilrch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
20. Februar 1885*) die Zölle auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste
') Reichsqesetzbl. 1885 S. 15.
*) a. a. C. <s. 16.