Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  u  fseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren  ersterer  Art,  a)  im  Gewichte  von
mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche  wurden  mit  135  M.  für
100  Kilogramm,  b)  im  Gewicht  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  den
Quadratmeter  Gewebefläche  mit  220  M.  für  100  Kilogramm  besteuert.
Bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Fußdecken  gehören,  im
Gewicht  von  mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche;
ferner  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren,  Plüsche,  Gespinnste  in  Verbindund
  mit  Metallfäden  mit  150  M.  für  100  Kilogramm,  und
dagegen  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Filßdecken  gehören,  im
Gewicht  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche
mit  220  M.  für  100  Kilogramm  Zoll  belegt.
Zugleich  wurde  in  §  2  des  Gesetzes  die  Bestimmung  in  §  3  des  Zolltarifgesetzes
  vom  15.  Mai  1879  auf  die  Zollabfertigung  der  Wollenwaaren
für  anwendbar  erklärt,  wonach  der  Bilndesrath  ermächtigt  ist,  zu  bestimmen,
daß  diese  Waaren  nur  bei  bestimmt  bezeichneten  Zoll  st  ell  en  abgefertigt
werden  dürfen?)  Außerdem  wurde  vom  Bundesrath  auch  noch  eine  ausführliche ­
  Instruktion  erlassen  für  die  zollamtliche  Ermittlung  des  relativen
Gewichtes  der  Wollenwaaren?)
Ein  weiteres  Gesetz  vom  21.  Juni  1881=)  erhöhte  den  Zoll  für  frische
bisher  zollfreie  Weinbeeren  auf  15  M.  für  100  Kilogramm  und  den  für
Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  und  für  gewöhnliches
Backwerk  von  2  M.  auf  3  M.  für  1OO  Kilogramm  vom  1.  Juli  1881  an.
Ferner  wurde  durch  ein  Gesetz  vom  23.  Juni  1882*)  für  die  Kratzenfabrikation
  Walzdraht  unter  der  Kontrole  der  Verwendung  mit  einem
Eingangszvll  von  nur  0,60  M.  für  10O  M.  belegt  und  wurden  Perlmutterstäbe, ­
  welche  vorgearbeitet  für  Knrzwaareü  (pro  20  b/1)  eingehen,
mit  30  M.  für  100  Kilogramm  belegt.
Zufolge  des  Gesetzes  betr.  die  Anfertigung  itnb  Verzollung  von  Z  ü  n  d  -
hölzern  vom  13.  Mai  1884  wurde  der  Zoll  für  Zündhölzer  und
Zündkerzen  von  3  M.  auf  10  M.  für  1OO  Kilogramm  vom  1.  Juli  1884
an  erhöht?)
Der  Zolltarif  vom  22.  Mai  1885,°)  der  auf  Grund  einer  Vorlage ­
  des  Bundesrathes  zu  Stande  kam,  trägt  mit  Ausnahme  der  Zölle  auf
Kaviar  und  Kaviarsnrrogate,  welche  von  100  M.  auf  160  M.,  von  Austern,
Hummern  mld  Schildkröten,  welche  von  24  M.  auf  50  M.'erhöht  wurden,
einen  schutzzöllnerischen  Charakter  zum  Besten  der  Landwirthschaft  und  Industrie. ­
  Zum  Schutze  der  ersteren  wurden  die  Zölle  auf  Getreide,  Holz,  Vieh,
Branntwein,  Fleisch,  Honig,  für  todtes  Geflügel,  Wild  aller  Art  wesentlich
erhöht  ;  zum  Schutze  der  letzteren  diejenigen  auf  drei  -  und  mehrdrähtiges
Baumwollgarn,  Baumwollzwirn  und  Spitzen,  sowie  Stickereien  aus  Baumwolle,
auf  rohe  Gewebe  für  Schmirgeltnchfabriken,  auf  Ultramarin,  Oelfirniß,
Strontianpräparate,  geschlemmte  Kreide,  zugerichtete  Schmnckfedern,  für  seidene

0  Diese  Befugniß  wurde  durch  Beschluss  des  Bundesraths  v.  25.  Juni  1881  (Zentralblatt ­
  des  Reichs  1881  S.  247)  der  obersten  Landesfiuanzbehörde  übertragen.
*)  S.  die  Instruktion  im  Zentralblatt  des  Reichs  1881  S.  249.
3 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  121.
4 )  Reichsgesetzbl.  1882  S.  59.  i
5 )  Reichsgesetzbl.  1884  S.  50.
6 )  Gesetz  v.  22.  Mai  1885,  Reichsgesetzbl.  v.  1885  S.  93  ff.  u.  111,  wo  der  Zolltarif
nebst  Gesetz,  mit  den  außerdem  giltigen  Bestimmungen  zusammengestellt,  abgedruckt  ist.
            
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