Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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und  halbseidene,  gestickte  und  Spitzenkleider  aus  Seide,  für  künstliche  Blumen,
für  Taschenuhren  aller  Art,  für  welche  statt  des  Gewichtszolles  ein  Stückzoll
eingeführt  wurde;  dann  für  Leinengarne.  Leinenzwirn,  Seilerwaaren,  Leinwand, ­
  Zwillich,  Drillich  aller  Art,  für  Lichte,  für  Schaumweine,  fur  zubereitete ­
  Fische  aller  Art,  Kakao  und  Kakaofabrikate,  für  Chokolade,  für
Kraftmehl,Puder,  Stärke,  Stärkegummi,  Kleber,  Arrovroot,  Sago,  Sagosurrogate,
Tapioka,  Nudeln,  Macaroni,  Mühlenfabrikate  ans  Getreide  und  Hülscnfrnchten,
Backwerk,  für  Speiseöle  ans  Oliven,  Mohn,  befani,  Erdnuß,  Buchekern
und  Sonnenblumen  in  Fässern,  auf  Leinöl  und  Baumwollsamenöl,  m  Fässern,
auf  Oelsäure,  auf  das  zur  amtlichen  Denaturirung  bestimmte  Oliven-  und
Ricinusöl  in  Fässern,  auf  anderes  Oel  in  Fässern,  für  Stearinsäure,  Palmitinsäure, ­
  Paraffin,  Wallrath  und  ähnliche,  anderweitig  nicht  genannte  Kerzenstofie,
auf  Bienenwachs,  sonstiges  Jnsektenwachs,  Pflanzen-  und  gereinigtes  Erdwachs,
auf  mineralische  Schmieröle,  auf  Seidenzwirn,  ^eidenwaaren,  Halbseidenwaaren,
Spitzen,  Blonden,  Stickereien  aus  Seide,  Gaze,  Kröpe,  Flor  aus  Teide,  aus
gesägte  Steinblöcke,  grobe  Steinmetzarbeiten  von  schlichter,  nicht  verzierter  Arbeit
(mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten  aus  Alabaster  oder  Marmor,  zu
welchen  sog.  belgischer  Granit  nicht  gehört),  für  Dachschiefer  und  rohe
Schieferplatten,  für  geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  aller
Art,  geschliffene  imb  ungeschliffene  Steinmetzarbeiten,  für  andere  Waaren  aus
Steinen  mit  Ausnahme  von  Statuen  und  Waaren  aus  Edelstein  und  Lava
außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  oder  nur  in  Verbindung  mit  über
Eisen  ohne  Politur  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,  Porphyr  und  ähnltchen
harten  Steinen,  für  Schiefertafeln  in  polirteli  oder  lackirten  Holzrahmen,  ordinare
Waaren  alls  Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen  und  dergl.,  Körbe,  ungefüttert,
Flaschenumhüllungen  und  Schuhe  aus  Bast,  Strohhalmblatt  ordinäre,  Bastund
  Stroh-Seile,  Strobsitze,  alle  ungefärbt,  sodann  für  feuerfeste  Steine,
Schmelztiegel,  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste  Röhren  und  Platten,
endlich  für  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwvlle  über  20  Centimeter  Länge  und
nicht  gemischt  mit  anderen  Spinnmalerialien.
Durch  §  4  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1885  waren  als  Einführungstermin
  für  Nr.  22a,  Anmerkung  des  Tarifes  (Kokosfasern),  für  Nr.  25a
(Branntwein  rc.),  für  251/«  u.  ß  (Kraftmehl  re.,  Früchte  rc.),  für  9d/a  (Mohn,
Sesam  rc.  mit  Ausnahme  von  Reps  und  Rübsaat),  für  Nr.  13  c/1  (Bauund
  Nutzholz  rc.),  ferner  für  Nr.  41  c/2  des  Tarifs  (hartes  Kammgarn  rc.)
der  1.  Oktober  1885;  für  Nr.  9i  des  Tarifs  (Cichorien  rc.)  der  1.  Jan.
1886  und  für  sämmtliche  übrigen  im  neuen  Zolltarif  aufgeführten  Antikel  der
1.  Juli  1885  festgesetzt  worden.
Da  durch  das  Gesetz  betr.  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen ­
  des  Zolltarifs  vom  20.  Februar  1885')  der  Reichskanzler
ermächtigt  worden  war,  die  Eingangszölle  von  Nr.  9  (Getreide  rc.),  25  q/1
(Kraftmehl,  Puder  rc.),  25  g/2  (Mühlenfabrikate  rc.),  26  a/4  (anderes  Oel
in  Fässern),  des  früheren  Zolltarifs,  sowie  für  die  unter  Nr  25  e/2  desselben
fallende  Schaumweine  in  derjenigen  Höhe  vorläufig  in  Hebung  zu  bringen,
welche  der  Reichstag  in  der  zweiten  Lesung  des  Zolltarifgesetzentwurfs  beschließen ­
  würde,  so  wilrde  dilrch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
20.  Februar  1885*)  die  Zölle  auf  Weizen,  Roggen,  Buchweizen  und  Gerste

')  Reichsqesetzbl.  1885  S.  15.
*)  a.  a.  C.  <s.  16.
            
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