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Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
festgestellt') und in Folge der neueren Gesetzgebung im Jahre 1871 mit den j
nöthigen Aenderungen versehen. g
Dasselbe trägt sowohl den veränderten Posteinrichtungen als auch den f
Bedürfnissen des Handels und Verkehres entsprechende Rechnung und unterscheidet ļ
sich von den älteren »iegniatioen ans den ersten Zeilen des Zollvereins besonders L
durch folgende Erleichterungen: |
Vor allem sind die Jnhaltserklärtlngen vereinfacht (§ 1). |
Sodann ist der Zollverschluß der Poststücke aufgehoben und dagegen nur ¡
eine Markirung derselben am Grenzzollamte eingeführt (§ 5). <;
Die Verzollung der Poststücke ist durchweg nach dem Revisionsbefnnde |!
zugelassen, wodurch für den Adressaten die Folgen einer fehlenden und nnvoll- li
ständigen Deklaration wegfallen und die Abfertigung wesentlich erleichtert ;.
ist (§10).
Die Durchsicht der Postfrachtkarten durch die Zollbeamten ist nur aus
nahmsweise vorgeschrieben, da man die Postbeamten für die Wahrung des
Zollinteresses mit verantwortlich gemacht hat.
Nachdem das Zollgesetz von 1869 und der Vereinstarif mehrere Erleichter
ungen, besonders aber die Zollfreiheit der vom Auslande eingehenden Sendungen
von 5 /,„ Pfd. 2) und weniger, für den Postverkehr eingeführt hatte, so wurden
durch den Bundesrath die nöthigen darauf bezüglichen Aenderungen der §§ 1, '
2, 4 und 7 des Regulativs angeordnet. 3 )
Dem Regulativ, welches in 5 Abschnitte mit 18 Paragraphen zerfällt, ş
ist eine Anweisung für die Zoll- und Postbeamten beigegeben. 4 )
Durch den Bnndesrathsbeschlnß vom 5. Juli 1882 (§ 327) wurde Folgendes
geändert; |
a) Von der Zollbefreiung des § 4 lit. a des Zolltarifgesetzes v. 15. Juli 1879 « •
sollen diejenigen Warensendungen im Einzelgetvicht von 50 Gramm brutto ķ
und darüber ausgeschlossen sein, deren Einfuhr mit der Post über die Grenze : :
über Oesterreich-Ungarn oder die Zollausschlüsse erfolgt, soweit diese Sendungen ji
einem Zollsätze von lUO tA oder mehr für 100 kg unterliegen.
b) Die nachstehend bezeichneten Sendungen unterliegen der Verpflichtung |f
zur Inhaltserklärung und der zollamtlichen Behandlung nach den Bestimmungen şi
des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der Poststücke mit der Maß
gabe, daß die, die Behandlung von Waarenproben betreffenden, durch die J
Bundesrathsbeschlüsse vom 24. März 1871 aufgehobenen Bestimmungen in .
ü 2 Nr. 5, im zweiten Satze des § 4 Abs. 2 und in Abs. 2 des 8 7 des
Postregnlativs wieder in Kraft treten.
c) Der § 2 des Postregulativs erhielt folgenden Zusatz:
Liegt Grllnd zilr Vermuthung vor, daß mit den Briefposteil zollpflichtige ij
Gegenstände in zollpflichtiger Menge eingeführt werden, so sind die Zoll- und
Stenerbeamten befugt, in den Dienstlvkalen der Postanstalten der Eröffnung
der Brief- und Fahrpostbentel oder Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte
Ueberzerigung zu nehmen. Die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei
welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen Inhalts rechtfertigt, sowie zoll-
') Zentralblatt 1868 S. 331, 334 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1868 Ş. 585.
*) Vach § 4 des Zolltarifgesetzes v. 1873 250 Gramm Bruttogewicht.
* ä ) Zentralblatt 1871 ©. 399, 1870 © 330; Jahrbücher 1870 ©. 415 ff., 1871 ©. 142 ff.
*) Zentralblatt 1869 ©. 2 u. 3 n. Jahrbücher s. Z. u. V. 1868 ©. 579 n. 596.
5 ) Der Grilnd dieser Einschränkung lag im Interesse des Zollarars und war durch die
niedrigen Portosätze veranlagt. (Zeutralbl. des Reichs 1882 ©. 337.)