Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  dlufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Jedes  Regulativ  hat  zu  enthalten  die  Bezeichnung  des  Hafens  und  der
dazu  gehörigen  Vorhäfen,  der  zu  Zollstraßen  angewiesenen  Einfahrten,  sowie
der  zur  Löschung  und  Einnahme  von  Ladungen  bestimmten  Landungs-  und
Löschplätze  (VZG.  §§  17  und  89).  Ferner  die  Bezeichnung  der  für  den
Hafen  und  die  Vorhäfen  errichteten  Ansageposten,  Zollämter  imd  Abfertigungsstellen ­
  unter  Angabe  ihrer  Befugnisse  (VZG.  §§  18,  74,  75,  128).  Sodann
die  Angabe  der  zur  See  zu  beobachtenden  Kontrolbestimmungen  und  der  auf
Grund  des  §  121  Abs.  2  des  Vereinszollgesetzes  ergangenen  Anordnungen,
sowie  anderer  örtlicher  in  Betracht  kommender  Vorschriften,  welche  auf  dem
Wege  zur  Hafeneinfahrt,  bezw.  bei  dem  Auslaufen  aus  dem  Hafen  zu  beobachten ­
  sind.  Endlich  haben  die  Regulative  zu  enthalten  die  Angabe  der  nach
§  21  des  VZG.  und  nach  der  Anweisung  hiezu  in  Betreff  der  verpackt  eingehenden ­
  Gegenstände  bei  Ueberschreitnng  der  Grenze  zu  beobachtenden  Bestimmungen, ­
  sowie  der  für  die  Benützung  der  einzelnen  Zollstraßen  etwa  angeordneten ­
  Beschränkungen.
Die  Dienstanweisungen  für  die  Beamten  können  auch  besonders  erlassen
werdend)
a)  Besondere  Erwähnung  verdienen  an  dieser  Stelle  die  vom  Bundesrathe
festgestellten  unb  mit  1.  Jan.  1873  ins  Leben  tretenden  Bestimmungen  über
die  zollamtliche  Behandlung  der  Deutschen  Kriegsfahrzcuge°)
(§  404  des  Bundesraths-Prot.  vom  25.  Juni  1872).
b)  Die  Bestimmungen  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  an  den
zollvereinsländischen  Landungsplätzen  des  Bodensees  anlegenden  Schiffe
vom  1.  Juli  1870?)
c)  Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  27.  Juni  1873°)  wurde  bestimmt,  daß
bei  seewärts  eingehenden  Heringsladungen  die  Deklaration  mit  der  Bezeichnung
„im  Disput"  als  eine  für  die  Begleitscheinertheilung  genügende  anzusehen  sei.
d)  Wichtig  ist  ein  Bundesrathsbeschluß  vom  12.  Okt  1878?)  wonach  ein
Betreten  fremdherrlicher  Kriegsschiffe  von  Seiten  der  Zollbeamten  und
eine  zollamtliche  Revision  derselben  nicht  stattfinden  soll.  Dagegen  unterliegen
alle  aus  diesen  Schiffen  an  das  Land  gebrachten  Gegenstände  der  zollamtlichen ­
  Behandlung  nach  den  bestehenden  Vorschriften  und  sind,  ehe  sie  in
den  freien  Verkehr  treten,  der  treffenden  Zollbehörde  anzninelden.  Für  alle
diese  Waaren  ist  eine  Zollbefreiung  nicht  begründet.  Del  Transport  von
Waaren  des  freien  Verkehrs  zu  solchen  Schiffen  unterliegt  keiner  Kontrole,
wenn  nicht  eine  Ausfuhrvergütnng  beansprucht  wird.  Die  Zollbeamten  haben
sich  daher  zu  überzeugen,  ob  die  Waaren  an  Bord  der  Schiffe  gelangt  sind.
11.  Der  letzte  Absatz  im  §  91  des  VZG.  enthält  die  Bemerkung,  daß  die
näheren  Bestimmungen  wegen  der  Behandlung  des  zollpflichtigen ­
  Verkehres  mit  den  Posten  in  einem  besonderen  Regulative  enthalten ­
  seien.  Dieses  Regulativ  wurde  bereits  im  Jahre  1868  vom  Bundesrathe

•)  Derartige  Regulative  sind  erlassen  für  das  Frische  und  Kurische  Haff,  für  die  SBcigfcj"
Mündungen  und  den  Hafen  voir  Neufahrwasser  und  Danzig,  für  Warnemunde.  Rostock,
Wismar,'  Travemünde  und  Lübeck.  (Jahrbücher  von  1872  S.  75.  76.  108.,  von  1873

S.  179.  180.)
3 )  Hirlh's  „Annalen"  1872  S.  1538;  Jahrb.  1872  S.  69.
4)  Jahrbücher  1870  S.  611.
°)  §  462  des  Prot.
®)  §  475  des  Prot.  Abgedruckt  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  18«8  S.  623.
            
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