Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

festgestellt')  und  in  Folge  der  neueren  Gesetzgebung  im  Jahre  1871  mit  den  j
nöthigen  Aenderungen  versehen.  g
Dasselbe  trägt  sowohl  den  veränderten  Posteinrichtungen  als  auch  den  f
Bedürfnissen  des  Handels  und  Verkehres  entsprechende  Rechnung  und  unterscheidet  ļ
sich  von  den  älteren  »iegniatioen  ans  den  ersten  Zeilen  des  Zollvereins  besonders  L
durch  folgende  Erleichterungen:  |
Vor  allem  sind  die  Jnhaltserklärtlngen  vereinfacht  (§  1).  |
Sodann  ist  der  Zollverschluß  der  Poststücke  aufgehoben  und  dagegen  nur  ¡
eine  Markirung  derselben  am  Grenzzollamte  eingeführt  (§  5).  <;
Die  Verzollung  der  Poststücke  ist  durchweg  nach  dem  Revisionsbefnnde  |!
zugelassen,  wodurch  für  den  Adressaten  die  Folgen  einer  fehlenden  und  nnvoll-  li
ständigen  Deklaration  wegfallen  und  die  Abfertigung  wesentlich  erleichtert  ;.
ist  (§10).
Die  Durchsicht  der  Postfrachtkarten  durch  die  Zollbeamten  ist  nur  ausnahmsweise ­
  vorgeschrieben,  da  man  die  Postbeamten  für  die  Wahrung  des
Zollinteresses  mit  verantwortlich  gemacht  hat.
Nachdem  das  Zollgesetz  von  1869  und  der  Vereinstarif  mehrere  Erleichterungen, ­
  besonders  aber  die  Zollfreiheit  der  vom  Auslande  eingehenden  Sendungen
von  5 /,„  Pfd.  2)  und  weniger,  für  den  Postverkehr  eingeführt  hatte,  so  wurden
durch  den  Bundesrath  die  nöthigen  darauf  bezüglichen  Aenderungen  der  §§  1,  '
2,  4  und  7  des  Regulativs  angeordnet.  3 )
Dem  Regulativ,  welches  in  5  Abschnitte  mit  18  Paragraphen  zerfällt,  ş
ist  eine  Anweisung  für  die  Zoll-  und  Postbeamten  beigegeben.  4 )
Durch  den  Bnndesrathsbeschlnß  vom  5.  Juli  1882  (§  327)  wurde  Folgendes
geändert;  |
a)  Von  der  Zollbefreiung  des  §  4  lit.  a  des  Zolltarifgesetzes  v.  15.  Juli  1879  «  •
sollen  diejenigen  Warensendungen  im  Einzelgetvicht  von  50  Gramm  brutto  ķ
und  darüber  ausgeschlossen  sein,  deren  Einfuhr  mit  der  Post  über  die  Grenze  : :
über  Oesterreich-Ungarn  oder  die  Zollausschlüsse  erfolgt,  soweit  diese  Sendungen  ji
einem  Zollsätze  von  lUO  tA  oder  mehr  für  100  kg  unterliegen.
b)  Die  nachstehend  bezeichneten  Sendungen  unterliegen  der  Verpflichtung  |f
zur  Inhaltserklärung  und  der  zollamtlichen  Behandlung  nach  den  Bestimmungen  şi
des  Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  Poststücke  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  die,  die  Behandlung  von  Waarenproben  betreffenden,  durch  die  J
Bundesrathsbeschlüsse  vom  24.  März  1871  aufgehobenen  Bestimmungen  in  .
ü  2  Nr.  5,  im  zweiten  Satze  des  §  4  Abs.  2  und  in  Abs.  2  des  8  7  des
Postregnlativs  wieder  in  Kraft  treten.
c)  Der  §  2  des  Postregulativs  erhielt  folgenden  Zusatz:
Liegt  Grllnd  zilr  Vermuthung  vor,  daß  mit  den  Briefposteil  zollpflichtige  ij
Gegenstände  in  zollpflichtiger  Menge  eingeführt  werden,  so  sind  die  Zoll-  und
Stenerbeamten  befugt,  in  den  Dienstlvkalen  der  Postanstalten  der  Eröffnung
der  Brief-  und  Fahrpostbentel  oder  Packete  beizuwohnen,  um  von  dem  Inhalte
Ueberzerigung  zu  nehmen.  Die  etwa  vorgefundenen  Briefe  oder  Packete,  bei
welchen  sich  die  Vermuthung  zollpflichtigen  Inhalts  rechtfertigt,  sowie  zoll-')

  Zentralblatt  1868  S.  331,  334  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1868  Ş.  585.
*)  Vach  §  4  des  Zolltarifgesetzes  v.  1873  250  Gramm  Bruttogewicht.
*  ä )  Zentralblatt  1871  ©.  399,  1870  ©  330;  Jahrbücher  1870  ©.  415  ff.,  1871  ©.  142  ff.
*)  Zentralblatt  1869  ©.  2  u.  3  n.  Jahrbücher  s.  Z.  u.  V.  1868  ©.  579  n.  596.
5 )  Der  Grilnd  dieser  Einschränkung  lag  im  Interesse  des  Zollarars  und  war  durch  die
niedrigen  Portosätze  veranlagt.  (Zeutralbl.  des  Reichs  1882  ©.  337.)
            
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