Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 69
17. April 1871 ein Regulativ, welches vom 1. Juli 1871 au in Wirksamkeit
gesetzt wurde.')
In der Anweisung zum Vereinszollgesetze war nämlich unter Ziffer 18
zu den erwähnten Paragraphen bestimmt worden, daß bezüglich der Bedingungen,
unter denen Privatlager bewilligt, sowie hinsichtlich der Gegenstände, für
welche Privatlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde zugestanden werden
können, die bisherigen Bestimmungen in Kraft bleiben sollen, soweit nicht das
Vereinszollgesetz anders bestimmt.
Der erforderlichen Gleichmäßigkeit wegen hielt man es jedoch für wünschens-
werth, für die Privatlager allgemein giltige Vorschriften festzustellen, weßhalb
bereits im Jahre 1870 der Entwurf eines derartigen Regulativs von Seite
des Präsidiums dem Bnndesrathe zur Berathung unterbreitet wurde, welches
sich im Wesentlichen dem für Schleswig-Holstein unterm 25. August 1867
erlassenen Regulative anschloß.
Das Regulativ von 1871 unterscheidet zwischen Privatkreditlagern
und Privattransitlagcrn (§ 1), und setzt die Lagerfrist für erstere auf
ein halbes Jahr, für letztere auf 5 Jahre fest (§ 10).
Für Transitlager unter amtlichem Mitverschluß sollen die
Bestimmungen des allgemeinen Niederlageregnlativs gelten (§ 12). Die Fest-
haltung der Identität der gelagerten Waaren wird als Regel aufgestellt (§ 15),
welche nur für Theilnngslager und Weintransitlager unter Umständen eine
Ausnahme erleiden kann (§ 12).*)
Transitlager ohne amtlichen Mitverschlnß werden für Waaren, welche
nicht mehr als 3 Jt für 100 kg Eingangszoll bezahlen und für speziell
bezeichnete Gegenstände zugestanden (§ 13' und Anlage A). Die Lagerrevisionen
sollen halbjährig stattsinden. Waaren, deren Lagersrist abgelaufen ist, sind
sofort ohne Kreditirnng des Zolles zu versteuern (§ 16).»)
Bezüglich der Privattransitlager sind folgende Bundesrathsbeschlüsse ge
faßt worden:
a) Ein Beschluß vom 28. Februar 1873/) wonach in Lübeck auch fernerhin
finnische Butter zu den unverschlossenen Privattransitlagern unter der
Bedingung zugelassen werden könne, daß sie in denselben Fassagen ausgeht,
in denen sie einging, und daß keine Theilungen oder Manipulationen vor
genommen werden, wie Stürzen und Rettoverwiegen, sowie daß das Minder
gewicht verzollt werde.
b) Ein Beschluß vom 1. Dezember 1873/) wonach bei Versendung von
Waaren aus derartigen unverschlossenen Lagern mit Begleitschein I oder II
nach dem Ermessen der betreffenden Direktivbehörde von der speziellen
Revision bei der Abfertigung Abstand genommen werden kann.
Bei Versendung mit Begleitschein I jedoch nur dann, wenn auf Grund von
& 43 des VZG. die Ablassnng ohne amtlichen Verschluß erfolgt und eine
Ermittelung des Nettogewichtes nicht nothwendig ist.
') Zentralbl. 1871 S. 375 ff. und Jahrbücher f. Z. u. B. 1871 S. 173 u. 188 ff.
Bezüglich der Privattransitlagcr für Getreide und Holz s. weiter unten Nr. 18, 19 u. 2U.
*) S. die hiefür zugestandene Erleichterung int Zentralbl. v. 1872 S. 223.
3 ) Bei Privattransitlagern für Heringe kann von der durch § 15 des Regulatis vor
getriebenen Revision bei der Abfertigung auf Begleitschein I u. II Abstand' genommen
Werden. (Bundesrathsbeschluß v. 12. Nov. 1871 [§ 557 des Prot.), Zentralbl. 1872 S. 49).
Bahrb. 18(2 Ş. 130.
4 ) 8 73 des Prot
') § 578 des Prot.