Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  71
die  Behandlung  der  Waaren  im  Lager  darf  nicht  derart  sein,  daß  dieselben ­
  dadurch  einer  andern  Tarifposition  zufielen;
die  Lagerrevisionen  sollen  jährlich,  bei  Eisenlagern  aber  alle  zwei  Jahre
stattfinden.
In  der  Bundesrathssitzung  vom  20.  März  1884  wurden  folgende  Aenderllngen
  dieses  Regulativs  beschlossen:
1.  Daß  in  §  8  Absatz  1  statt  der  Worte:  „bei  Eisentheilungslagern"
gesetzt  werde  „bei  Eisen-  und  Petroleumtheilungslagern".
2.  Daß  in  §  10  der  Absatz  3  folgende  Fassung  erhalte:
„Bei  andern  zum  Theilungslager  zugelassenen  Flüssigkeiten  können  nach
Anordnung  der  Direktivbehörde  die  Bestimmungen  für  die  Wein-  und  Spirituosen-Theilungslager
  ebenfalls  in  Anwendung  gebracht  werden.')
16.  In  den  früheren  Zeiten  des  Zollvereins  waren  den  Weinhändlern
verschiedene  Vergünstigungen  und  außerdem  ein  Zoll  raba  tt  von  6-  3  und
20  Prozent  eingeräumt  gewesen,  man  glaubte  jedoch,  daß  die  Aufhebung  desselben ­
  an  der  Zeit  sei.
Der  Bnndesrath  faßte  deßhalb  am  3.  März  1871  den  Beschluß  zur
Aufhebung  des  Zollrabatts  von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  wegen  des
Krieges  mit  Frankreich  ans  4  Thlr.  erhöhte  Eingangszoll  für  Weine  wieder
auf  den  gewöhnlichen  Satz  von  2  Thlr.  20  Sgr.  herabgesetzt  sein  würde,
was  am  1.  Januar  1872  der  Fall  war
Ebenso  wurden  mit  diesem  Tage  die  früheren  darauf  bezüglichen  Regulative ­
  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
Dagegen  wurde  für  Wein-  und  Spr  ita  osen  -La  g  er  ein  besonderes
Regulativ  erlassen,  das  der  Bnndesrath  unter  der  Ueberschrift:  Regulativ,
betreffend  die  Zollerleichternngen  für  den  Handel  mit  fremden
Weinen  und  Spiritilo  sen",  am  23.  Juni  1871  festgestellt  hat  und  das
mit  1  Januar  1872  zur  Geltung  kam?)  Dilrch  dieses  Regulativ  wurde
den  Händlern  init  fremden  Weinen  und  Spirituosen  zwei  Zollerleichternngen
gewährt:
1.  Für  den  Handel  mit  Wein  und  Spirituosen  oder  mit  einer  von  beiden
Waarengattungen  Theilungslager  unter  amtlichem  Mitverschluß
ohne  Festhaltnng  der  Identität  der  Kolli  (§  12  des  Regulativs  für  Privatlager ­
  und  §  1  dieses  Regulativs).
2.  Ausschließlich  für  den  Handel  mit  Wein  kann  aber  außerdem  zum
Theilungslager  ein  sogen,  eiserner  (fortlaufender)  Zollkredit  in  der  Art
bewilligt  werden,  daß  für  eine  dem  Umfange  des  Lagers  entsprechende  Weinmenge ­
  nicht  nur  die  Verzollung,  sondern  auch  die  Feststellung  des  Zvllbetrages
ausgesetzt  bleibt  uiib  erstere,  wenn  sie  erfolgt,  nach  dem  alsdann  giltigen  Zolltarife ­
  zu  bewirken  ist.
Zil  dem  neuen  Regulative,  welches  in  18  Paragraphen  zerfällt,  wurden
noch  von  den  einzelnen  Regierungen  besondere,  durch  den  Bnndesrathsbeschluß
normirte  A  n  w  e  i  s  u  n  g  e  n  erlassen?)
Außerdem  wurden  folgende  Bundesrathsbeschlüsse  hiezu  erlassen:

')  Zentralbl.  1884  S.  106.
*)  Zentralbl.  1871  S.  431  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1871  S.  106.  Jahrb.  1872
S.  132.  137,  145.
*)  Zentralbl.  1871  S.  431  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  B.  1871  S.  208  ;  siehe  a.  den
Beschlus;  des  Bundesraths  v.  25.  April  1872  wegen  der  zugestandenen  Begünstigung  bei
Theilungen  von  Gebinden  (Zentralblatt  1872  S.  223).
            
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