Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  69
17.  April  1871  ein  Regulativ,  welches  vom  1.  Juli  1871  au  in  Wirksamkeit
gesetzt  wurde.')
In  der  Anweisung  zum  Vereinszollgesetze  war  nämlich  unter  Ziffer  18
zu  den  erwähnten  Paragraphen  bestimmt  worden,  daß  bezüglich  der  Bedingungen,
unter  denen  Privatlager  bewilligt,  sowie  hinsichtlich  der  Gegenstände,  für
welche  Privatlager  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde  zugestanden  werden
können,  die  bisherigen  Bestimmungen  in  Kraft  bleiben  sollen,  soweit  nicht  das
Vereinszollgesetz  anders  bestimmt.
Der  erforderlichen  Gleichmäßigkeit  wegen  hielt  man  es  jedoch  für  wünschenswerth,
  für  die  Privatlager  allgemein  giltige  Vorschriften  festzustellen,  weßhalb
bereits  im  Jahre  1870  der  Entwurf  eines  derartigen  Regulativs  von  Seite
des  Präsidiums  dem  Bnndesrathe  zur  Berathung  unterbreitet  wurde,  welches
sich  im  Wesentlichen  dem  für  Schleswig-Holstein  unterm  25.  August  1867
erlassenen  Regulative  anschloß.
Das  Regulativ  von  1871  unterscheidet  zwischen  Privatkreditlagern
und  Privattransitlagcrn  (§  1),  und  setzt  die  Lagerfrist  für  erstere  auf
ein  halbes  Jahr,  für  letztere  auf  5  Jahre  fest  (§  10).
Für  Transitlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  sollen  die
Bestimmungen  des  allgemeinen  Niederlageregnlativs  gelten  (§  12).  Die  Festhaltung
  der  Identität  der  gelagerten  Waaren  wird  als  Regel  aufgestellt  (§  15),
welche  nur  für  Theilnngslager  und  Weintransitlager  unter  Umständen  eine
Ausnahme  erleiden  kann  (§  12).*)
Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschlnß  werden  für  Waaren,  welche
nicht  mehr  als  3  Jt  für  100  kg  Eingangszoll  bezahlen  und  für  speziell
bezeichnete  Gegenstände  zugestanden  (§  13'  und  Anlage  A).  Die  Lagerrevisionen
sollen  halbjährig  stattsinden.  Waaren,  deren  Lagersrist  abgelaufen  ist,  sind
sofort  ohne  Kreditirnng  des  Zolles  zu  versteuern  (§  16).»)
Bezüglich  der  Privattransitlager  sind  folgende  Bundesrathsbeschlüsse  gefaßt ­
  worden:
a)  Ein  Beschluß  vom  28.  Februar  1873/)  wonach  in  Lübeck  auch  fernerhin
finnische  Butter  zu  den  unverschlossenen  Privattransitlagern  unter  der
Bedingung  zugelassen  werden  könne,  daß  sie  in  denselben  Fassagen  ausgeht,
in  denen  sie  einging,  und  daß  keine  Theilungen  oder  Manipulationen  vorgenommen ­
  werden,  wie  Stürzen  und  Rettoverwiegen,  sowie  daß  das  Mindergewicht ­
  verzollt  werde.
b)  Ein  Beschluß  vom  1.  Dezember  1873/)  wonach  bei  Versendung  von
Waaren  aus  derartigen  unverschlossenen  Lagern  mit  Begleitschein  I  oder  II
nach  dem  Ermessen  der  betreffenden  Direktivbehörde  von  der  speziellen
Revision  bei  der  Abfertigung  Abstand  genommen  werden  kann.
Bei  Versendung  mit  Begleitschein  I  jedoch  nur  dann,  wenn  auf  Grund  von
&  43  des  VZG.  die  Ablassnng  ohne  amtlichen  Verschluß  erfolgt  und  eine
Ermittelung  des  Nettogewichtes  nicht  nothwendig  ist.
')  Zentralbl.  1871  S.  375  ff.  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  B.  1871  S.  173  u.  188  ff.
Bezüglich  der  Privattransitlagcr  für  Getreide  und  Holz  s.  weiter  unten  Nr.  18,  19  u.  2U.
*)  S.  die  hiefür  zugestandene  Erleichterung  int  Zentralbl.  v.  1872  S.  223.
3 )  Bei  Privattransitlagern  für  Heringe  kann  von  der  durch  §  15  des  Regulatis  vorgetriebenen ­
  Revision  bei  der  Abfertigung  auf  Begleitschein  I  u.  II  Abstand'  genommen
Werden.  (Bundesrathsbeschluß  v.  12.  Nov.  1871  [§  557  des  Prot.),  Zentralbl.  1872  S.  49).
Bahrb.  18(2  Ş.  130.
4 )  8  73  des  Prot
')  §  578  des  Prot.
            
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