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D. AUfseß: Die Zölle lind Steuern des Deutschen Reiches.
c) Nach einem Beschlusse vom 9. Mai 1877') können Käse in Laiben
auf Privattransitlager ohne Mitverschluß unter der Bedingung eingelagert
werden, daß die einzelnen Laibe außer der Abzählung und Verwiegung iloch
amtlich durch einen Brandstempel identisizirt werden.
d) Durch Beschluß vom 10. Juli 1879 2 ) wurde für wünschenswert!)
erachtet, daß die obersten Landesbehörden baldmöglichst Petroleum zur
Lagerung in Privattransitlagern ohne Mitverschlnß der Zollbehörden zulassen
möchten, was auch alsbald nach Bedürfniß in allen Staaten geschah.
e) Ein Beschluß vom 29. November 1879") gestattet, daß gesalzene
Heringe alls unverschlossenen Privattransitlagern zollfrei entnommen werden
dürfen, wenn sie zuvor irnter amtlicher Aufsicht derartig denatnrirt worden
sind, daß sie nur zu Dünger sich eignen.
f) Nach Beschluß vom 16. Dezember 1879 ') können für gefärbte, gebrauchte
leere Petr ölen ms äs ser Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschlnß
unter einstweiliger Abstandnahme von der Jdentifizirung der einzelnen Fässer
bewilligt werden.
g) Durch Bundesrathsbeschluß vom 3. Februar 1881 wurde genehmigt,
daß der k. prellß. Finanzminister ermächtigt werde, in Lübeck ausnahms
weise auch für Sesamvl, gemeine feste Seife und Wallrath Privat
transitlager ohne amtlichen Mitverschlnß zulassen könne, wenn ein Verkehrs
bedürfniß anzilerkennen ist ilnd im Interesse der Zollsicherheit kein Bedenken
besteht, ö)
Für Kreditlager gilt der amtliche Verschluß als Regel (§ 17).
Die für Salzkreditlager erlassenen Bestimmungen/) insonderheit
bezüglich der monatlichen Bestandsdeklarationen und Verzollung, sollen in
Geltung bleiben.
Das Regulativ zerfällt in drei Abtheilungen mit 18 Paragraphen und
drei Beilagen.
15. Auf Grund der Bestimmungen in § 12 dieses Regulativs und im
Hinblick auf § 109 des ZVG. erließ der Bnndesrath am 2. Dezember 1871
(§ 627 der Prot.) auch ein Regulativ über die Theilnngslager,
welches am 1. Januar 1872 ins Leben trat?)
Dieses Regulativ zerfällt in 11 Paragraphen und hat nur den Zweck,
einige besondere, von den Bestimmungen des allgemeinen näd Privatnieder-
lage-Regnlativs abweichende Vorschriften festzustellen, als welche besonders
hervorzuheben sind:
daß die Identität der Waarenkolli nicht festgehalten wird;
daß die An- und Abschreibung der Waaren im Niederlageregister nach
dem Nettogewicht erfolgt^)
daß die Umhüllungen und "Einlagen der Waaren besonders zu be
zeichnen sind;
') § 266 des Prot. u. Nr. 68 der Drucks.
') § 424 des Prot.
»1 § 571 des Prot.
*) § 631 des Prot.
5 ) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 35.
°) Zentralbl. v. 1869 S. 504, 1870 S. 142 und 1871 S. 501, 37 i, 448; Jahrbücher
Z. u. B. I860 S. 707 und 1870 S. 561, 565.
7 ) Zentralbl. 1871 S. 86.
8 ) Durch Bnndesrathsbeschlns; vom 25. April 1872 (§ 184 des Prot.) wurde eine Er
leichterung bezüglich der Theilung von Flüssigkeiten zugestanden (Zentralbl. 1872 S. 223).