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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
sind dllrch die neuere Gesetzgebung nicht geändert; es wird deßhalb hier ans
die älteren Anweisungen, wie sie in Pochhammer's Jahrbüchern abgedruckt sind,
Bezug genommen?)
39. Eine ans den Zeiten des ersten Zollvereins stammende Begünstigung
bestand darin, daß im kleinen Grenzverkehr Gegenstände, deren Zoll
werth 1 Sgr. oder 3 1 /., Kreuzer nicht erreichte, zollfrei belassen wurden.-)
Da diese Begünstigung verschieden aufgefaßt und theilweise nicht gewährt
wurde, so wurde dllrch Bnndesrathsbeschlnß vom 13. Februar 1875 3 ) bestimmt,
daß nach Einführung der neuen Reichswährung bei diesem Berkehr bis ans
Weiteres Zvllbeträge unter 10 Pfennigen unerhoben bleiben dürfen.
40. Was die in §§ 126 und 19 des Vereinszollgesetzes erwähnten Grenz
aufsichtsbeamten betrifft, so sind denselben außer den im Gesetze bemerkten
Befugnissen auch durch besondere ältere Verordnungen lind Gesetze bestimmte
Verpflichtungen auferlegt, siild ihnen bezüglich des Gebr a it ch s i h r e r
Waffen') besondere Vorschriften ertheilt und für sie spezielle Dienst
anweisungen^) in den einzelnen Staaten erlassen. Die Grenzaufseher sind
in Fuß- und reitende Aufseher eingetheilt, bilden Stationen, welche mit
mindestens 2 Mann besetzt sind, und haben sogenannte Obergrenzkontrvleure zu
ihren nächsten Vorgesetzten. Mehreren Oberkontroleuren ist in einem Haupt-
zollamtsbezirke der Oberzvllinspektor vorgesetzt.
41. Die Strafbestimmungen für die Uebertretnngen des Zoll
gesetzes sind in den Paragraphen 134—164 dieses Gesetzes niedergelegt.
Vor Allem ist darin der Begriff und die Bestrafung der Kontrebanden und
Defraudation erörtert und werden sodann Uebertretnngen aufgeführt, welche den
Thatbestand der Kontrebande und Zvlldefrandation ausmachen. Im Weiteren
wird die Strafe des ersten und weiteren Rückfalles normirt, es wird die
Kontrebande und Zolldefraudativn unter erschwerenden Umständen, die Strafe
der Teilnehmer und die Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren
Folgen erörtert. Ferner kommen zur Erörterung die Ordnungsstrafen, die
subsidiarische Vertretungs-Verbindlichkeit dritter Personen, die Bestimmungen
wegen der Konfiskation, wegen des Zusammentreffens mit anderen strafbaren
Handlungen, betreffend die Strafe der Bestechung, der Widersetzlichkeit, die
Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe, die Frage der Unbekanntschaft
mit den Zollgesetzen und die Verjährung der Zollvergehen?)
Von Interesse dürften folgende Erkenntnisse des Reichsgerichts sein:
1. Ein Erkenntniß vom 22. Dez. 1884, wodurch entschieden ist, daß die
im § 158 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebene Strafknmnlativn nicht
allein die Fälle des realen, sondern auch jene des idealen Zusammen
treffens umfaßt?)
*) Pochhammer, Jahrb. 1834 S. 450 ff. 455 und 1841 S. 872; Jahrbücher 1854
S. 200 ff.
*) Bd. I der Verträge über die Bildung des Zollvereins S. 74.
3 ) § 733 des Prot.
4 ) Prot, vom 22. Aug. 1836 S. 8; Pochhammer, Jahrbücher 1834 S. 791, 1835
S. 214.
5 ) Siehe PochHammer, Jahrb. 1834 S. 747 ff.; Münchener Vollzugs-Prot. v. 1836
§ 26 («Bb. I der Verträge S. 272). Später wurden die Dienstanweisungen in manchen
Ländern geändert, Jahrbücher 1854 S. 519. 777. 790. •».
0 ) Sehr ausführliche Erörterungen über diese Materien sind in Dr. Löbes Deutsches
Zollstrafrecht S. 21 ff. zu finden.
7 ) Rechtssprechung des Reichsgerichts Bd. 6 S. 838.