Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sind  dllrch  die  neuere  Gesetzgebung  nicht  geändert;  es  wird  deßhalb  hier  ans
die  älteren  Anweisungen,  wie  sie  in  Pochhammer's  Jahrbüchern  abgedruckt  sind,
Bezug  genommen?)
39.  Eine  ans  den  Zeiten  des  ersten  Zollvereins  stammende  Begünstigung
bestand  darin,  daß  im  kleinen  Grenzverkehr  Gegenstände,  deren  Zollwerth ­
  1  Sgr.  oder  3 1 /.,  Kreuzer  nicht  erreichte,  zollfrei  belassen  wurden.-)
Da  diese  Begünstigung  verschieden  aufgefaßt  und  theilweise  nicht  gewährt
wurde,  so  wurde  dllrch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  13.  Februar  1875 3 )  bestimmt,
daß  nach  Einführung  der  neuen  Reichswährung  bei  diesem  Berkehr  bis  ans
Weiteres  Zvllbeträge  unter  10  Pfennigen  unerhoben  bleiben  dürfen.
40.  Was  die  in  §§  126  und  19  des  Vereinszollgesetzes  erwähnten  Grenzaufsichtsbeamten ­
  betrifft,  so  sind  denselben  außer  den  im  Gesetze  bemerkten
Befugnissen  auch  durch  besondere  ältere  Verordnungen  lind  Gesetze  bestimmte
Verpflichtungen  auferlegt,  siild  ihnen  bezüglich  des  Gebr  a  it  ch  s  i  h  r  e  r
Waffen')  besondere  Vorschriften  ertheilt  und  für  sie  spezielle  Dienstanweisungen^) ­
  in  den  einzelnen  Staaten  erlassen.  Die  Grenzaufseher  sind
in  Fuß-  und  reitende  Aufseher  eingetheilt,  bilden  Stationen,  welche  mit
mindestens  2  Mann  besetzt  sind,  und  haben  sogenannte  Obergrenzkontrvleure  zu
ihren  nächsten  Vorgesetzten.  Mehreren  Oberkontroleuren  ist  in  einem  Hauptzollamtsbezirke
  der  Oberzvllinspektor  vorgesetzt.
41.  Die  Strafbestimmungen  für  die  Uebertretnngen  des  Zollgesetzes ­
  sind  in  den  Paragraphen  134—164  dieses  Gesetzes  niedergelegt.
Vor  Allem  ist  darin  der  Begriff  und  die  Bestrafung  der  Kontrebanden  und
Defraudation  erörtert  und  werden  sodann  Uebertretnngen  aufgeführt,  welche  den
Thatbestand  der  Kontrebande  und  Zvlldefrandation  ausmachen.  Im  Weiteren
wird  die  Strafe  des  ersten  und  weiteren  Rückfalles  normirt,  es  wird  die
Kontrebande  und  Zolldefraudativn  unter  erschwerenden  Umständen,  die  Strafe
der  Teilnehmer  und  die  Art  der  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  und  deren
Folgen  erörtert.  Ferner  kommen  zur  Erörterung  die  Ordnungsstrafen,  die
subsidiarische  Vertretungs-Verbindlichkeit  dritter  Personen,  die  Bestimmungen
wegen  der  Konfiskation,  wegen  des  Zusammentreffens  mit  anderen  strafbaren
Handlungen,  betreffend  die  Strafe  der  Bestechung,  der  Widersetzlichkeit,  die
Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe,  die  Frage  der  Unbekanntschaft
mit  den  Zollgesetzen  und  die  Verjährung  der  Zollvergehen?)
Von  Interesse  dürften  folgende  Erkenntnisse  des  Reichsgerichts  sein:
1.  Ein  Erkenntniß  vom  22.  Dez.  1884,  wodurch  entschieden  ist,  daß  die
im  §  158  des  Vereinszollgesetzes  vorgeschriebene  Strafknmnlativn  nicht
allein  die  Fälle  des  realen,  sondern  auch  jene  des  idealen  Zusammentreffens ­
  umfaßt?)

*)  Pochhammer,  Jahrb.  1834  S.  450  ff.  455  und  1841  S.  872;  Jahrbücher  1854
S.  200  ff.
*)  Bd.  I  der  Verträge  über  die  Bildung  des  Zollvereins  S.  74.
3 )  §  733  des  Prot.
4 )  Prot,  vom  22.  Aug.  1836  S.  8;  Pochhammer,  Jahrbücher  1834  S.  791,  1835
S.  214.
5 )  Siehe  PochHammer,  Jahrb.  1834  S.  747  ff.;  Münchener  Vollzugs-Prot.  v.  1836
§  26  («Bb.  I  der  Verträge  S.  272).  Später  wurden  die  Dienstanweisungen  in  manchen
Ländern  geändert,  Jahrbücher  1854  S.  519.  777.  790.  •».
0 )  Sehr  ausführliche  Erörterungen  über  diese  Materien  sind  in  Dr.  Löbes  Deutsches
Zollstrafrecht  S.  21  ff.  zu  finden.
7 )  Rechtssprechung  des  Reichsgerichts  Bd.  6  S.  838.
            
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