Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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2. Ein Erkenntniß vom 17. Febr. 1885, wonach für die Verletzung 
des zollamtlichen Verschlusses derjenige Waarenführer verantwortlich 
sein soll, welcher die Waare am Bestimmungsort zur Schlußabfertigung 
vorlegt. Im Eisenbahnverkehre habe jeder'Angestellte die Funktion eines 
Waarenführers, welcher Namens der Bahnverwaltung den zollpflichtigen 
Gegenstand vorschriftsmäßig in Verwahrung hat?) 
3. Ein Erkenntniß vom 16. Jan. 1885, nach welchem die Tällschnng der 
Zollbeamten durch Lieferung eines ungeeigneten Denatnrirungsmit'tels, 
dann der Thatbestand der Zolldefraudation erfüllt, wenn die Zollfreiheit einer 
eingeführten Waare von der vorschriftsmäßigen amtlichen Denatnrirung ab 
hängt?) 
4. Ein Erkenntniß v. 24. Oft. 1881, wonach entschieden wird, daß die 
Vorschrift in § 136 Ziff. 5 lit. d des Vereinszollgesetzes v. 1. März 1869 
nicht blos ans den Fall sich bezieht, wo Jemand während des Transports 
von den Anfsichtsbeamten betroffen wird, sondern auch ans den Fall, wo 
nachweislich ein Transport im Grenzbezirke ohne Legitimations 
schein betroffen wird?) 
5. Ein Erkenntniß v. 22. April 1882, wonach der Thatbestand der Zoll- 
defraudation in den Fällen des § 136 Nr. 7 des Vereinszollgesetzes nicht 
in dem Beziehen zollpflichtiger Gegenstände ohne Ausweis über Verzollung 
oder zollfreie Abstimmung, sondern in der Thatsache des sich hierüber „nicht 
ausweisen Könnens" besteht.') 
6. Ein Erkenntniß vom 5. Nov. 1883, wonach der Transport zoll 
pflichtiger Gegenstände in Grenz bezirken ohne vorschriftsmäßigen 
Zollansweis oder ohne mit der Waare übereinstimmenden Zollansweis straf 
bar ist, auch wenn die Gegenstände nicht im Grenzbezirke betroffen werden, 
sondern der Transport im Grenzbezirke anderswie nachgewiesen ist.-'') 
7. Ein Erkenntniß vom 11. Oft. 1882 über die Berechnung der 
Zvlldesra nd a lions strafe bei einer von Mehreren gemeinschaftlich be 
gangenen Zolldefrandation, dann über die Festsetzung der Strafe des ferneren 
Rückfalles wegen Kontrcbande oder Zolldefrandation.'') 
8. Ein Erkenntniß v. 5. Mai 1883, wonach gegen Denjenigen, welcher 
wegen Unternehmens der Hinterziehung österr.' Zollabgaben, jedoch 
nur als Gehilfe bestraft wird, auf Einziehung der bei ihm vor 
gefundenen zollpflichtigen Gegenstände zu'erkennen ist, mag er 
Eigenthümer derselben sein oder nicht und mag der Hauptthäter im Deutschen 
Reiche oder Oesterreich verfolgt werden?) 
9. Ein Erkenntniß v. 2. Juli 1883, wonach die gemeinschaftliche 
Ausführung einer Kvntrebande oder Zolldefrandation ein örtliches oder zeit 
liches Zusammenwirken der hiezu verbundenen Personen voraussetzt?) 
10. Ein Erkenntniß vom 26. Mai 1884, wonach der Transport 
zollpflichtiger Waaren, bezüglich deren der Zoll desrandirt worden ist, 
') a. a. 0. Bd. 7 S. 37. 
*) a. a. 0. Bd. 7 S. 122. 
') st. st. D. 1882 S. 4. 
4 st. st. O. 1882 S. 279. 
») st. st O. 1884 S. 44. 
') st. st. O. 1883 S. 12. 
’) st. st. O. 1883 S. 253.
	        
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