Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
87
2. Ein Erkenntniß vom 17. Febr. 1885, wonach für die Verletzung
des zollamtlichen Verschlusses derjenige Waarenführer verantwortlich
sein soll, welcher die Waare am Bestimmungsort zur Schlußabfertigung
vorlegt. Im Eisenbahnverkehre habe jeder'Angestellte die Funktion eines
Waarenführers, welcher Namens der Bahnverwaltung den zollpflichtigen
Gegenstand vorschriftsmäßig in Verwahrung hat?)
3. Ein Erkenntniß vom 16. Jan. 1885, nach welchem die Tällschnng der
Zollbeamten durch Lieferung eines ungeeigneten Denatnrirungsmit'tels,
dann der Thatbestand der Zolldefraudation erfüllt, wenn die Zollfreiheit einer
eingeführten Waare von der vorschriftsmäßigen amtlichen Denatnrirung ab
hängt?)
4. Ein Erkenntniß v. 24. Oft. 1881, wonach entschieden wird, daß die
Vorschrift in § 136 Ziff. 5 lit. d des Vereinszollgesetzes v. 1. März 1869
nicht blos ans den Fall sich bezieht, wo Jemand während des Transports
von den Anfsichtsbeamten betroffen wird, sondern auch ans den Fall, wo
nachweislich ein Transport im Grenzbezirke ohne Legitimations
schein betroffen wird?)
5. Ein Erkenntniß v. 22. April 1882, wonach der Thatbestand der Zoll-
defraudation in den Fällen des § 136 Nr. 7 des Vereinszollgesetzes nicht
in dem Beziehen zollpflichtiger Gegenstände ohne Ausweis über Verzollung
oder zollfreie Abstimmung, sondern in der Thatsache des sich hierüber „nicht
ausweisen Könnens" besteht.')
6. Ein Erkenntniß vom 5. Nov. 1883, wonach der Transport zoll
pflichtiger Gegenstände in Grenz bezirken ohne vorschriftsmäßigen
Zollansweis oder ohne mit der Waare übereinstimmenden Zollansweis straf
bar ist, auch wenn die Gegenstände nicht im Grenzbezirke betroffen werden,
sondern der Transport im Grenzbezirke anderswie nachgewiesen ist.-'')
7. Ein Erkenntniß vom 11. Oft. 1882 über die Berechnung der
Zvlldesra nd a lions strafe bei einer von Mehreren gemeinschaftlich be
gangenen Zolldefrandation, dann über die Festsetzung der Strafe des ferneren
Rückfalles wegen Kontrcbande oder Zolldefrandation.'')
8. Ein Erkenntniß v. 5. Mai 1883, wonach gegen Denjenigen, welcher
wegen Unternehmens der Hinterziehung österr.' Zollabgaben, jedoch
nur als Gehilfe bestraft wird, auf Einziehung der bei ihm vor
gefundenen zollpflichtigen Gegenstände zu'erkennen ist, mag er
Eigenthümer derselben sein oder nicht und mag der Hauptthäter im Deutschen
Reiche oder Oesterreich verfolgt werden?)
9. Ein Erkenntniß v. 2. Juli 1883, wonach die gemeinschaftliche
Ausführung einer Kvntrebande oder Zolldefrandation ein örtliches oder zeit
liches Zusammenwirken der hiezu verbundenen Personen voraussetzt?)
10. Ein Erkenntniß vom 26. Mai 1884, wonach der Transport
zollpflichtiger Waaren, bezüglich deren der Zoll desrandirt worden ist,
') a. a. 0. Bd. 7 S. 37.
*) a. a. 0. Bd. 7 S. 122.
') st. st. D. 1882 S. 4.
4 st. st. O. 1882 S. 279.
») st. st O. 1884 S. 44.
') st. st. O. 1883 S. 12.
’) st. st. O. 1883 S. 253.