Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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2.  Ein  Erkenntniß  vom  17.  Febr.  1885,  wonach  für  die  Verletzung
des  zollamtlichen  Verschlusses  derjenige  Waarenführer  verantwortlich
sein  soll,  welcher  die  Waare  am  Bestimmungsort  zur  Schlußabfertigung
vorlegt.  Im  Eisenbahnverkehre  habe  jeder'Angestellte  die  Funktion  eines
Waarenführers,  welcher  Namens  der  Bahnverwaltung  den  zollpflichtigen
Gegenstand  vorschriftsmäßig  in  Verwahrung  hat?)
3.  Ein  Erkenntniß  vom  16.  Jan.  1885,  nach  welchem  die  Tällschnng  der
Zollbeamten  durch  Lieferung  eines  ungeeigneten  Denatnrirungsmit'tels,
dann  der  Thatbestand  der  Zolldefraudation  erfüllt,  wenn  die  Zollfreiheit  einer
eingeführten  Waare  von  der  vorschriftsmäßigen  amtlichen  Denatnrirung  abhängt?) ­

4.  Ein  Erkenntniß  v.  24.  Oft.  1881,  wonach  entschieden  wird,  daß  die
Vorschrift  in  §  136  Ziff.  5  lit.  d  des  Vereinszollgesetzes  v.  1.  März  1869
nicht  blos  ans  den  Fall  sich  bezieht,  wo  Jemand  während  des  Transports
von  den  Anfsichtsbeamten  betroffen  wird,  sondern  auch  ans  den  Fall,  wo
nachweislich  ein  Transport  im  Grenzbezirke  ohne  Legitimationsschein ­
  betroffen  wird?)
5.  Ein  Erkenntniß  v.  22.  April  1882,  wonach  der  Thatbestand  der  Zolldefraudation
  in  den  Fällen  des  §  136  Nr.  7  des  Vereinszollgesetzes  nicht
in  dem  Beziehen  zollpflichtiger  Gegenstände  ohne  Ausweis  über  Verzollung
oder  zollfreie  Abstimmung,  sondern  in  der  Thatsache  des  sich  hierüber  „nicht
ausweisen  Könnens"  besteht.')
6.  Ein  Erkenntniß  vom  5.  Nov.  1883,  wonach  der  Transport  zollpflichtiger ­
  Gegenstände  in  Grenz  bezirken  ohne  vorschriftsmäßigen
Zollansweis  oder  ohne  mit  der  Waare  übereinstimmenden  Zollansweis  strafbar ­
  ist,  auch  wenn  die  Gegenstände  nicht  im  Grenzbezirke  betroffen  werden,
sondern  der  Transport  im  Grenzbezirke  anderswie  nachgewiesen  ist.-'')
7.  Ein  Erkenntniß  vom  11.  Oft.  1882  über  die  Berechnung  der
Zvlldesra  nd  a  lions  strafe  bei  einer  von  Mehreren  gemeinschaftlich  begangenen ­
  Zolldefrandation,  dann  über  die  Festsetzung  der  Strafe  des  ferneren
Rückfalles  wegen  Kontrcbande  oder  Zolldefrandation.'')
8.  Ein  Erkenntniß  v.  5.  Mai  1883,  wonach  gegen  Denjenigen,  welcher
wegen  Unternehmens  der  Hinterziehung  österr.'  Zollabgaben,  jedoch
nur  als  Gehilfe  bestraft  wird,  auf  Einziehung  der  bei  ihm  vorgefundenen ­
  zollpflichtigen  Gegenstände  zu'erkennen  ist,  mag  er
Eigenthümer  derselben  sein  oder  nicht  und  mag  der  Hauptthäter  im  Deutschen
Reiche  oder  Oesterreich  verfolgt  werden?)
9.  Ein  Erkenntniß  v.  2.  Juli  1883,  wonach  die  gemeinschaftliche
Ausführung  einer  Kvntrebande  oder  Zolldefrandation  ein  örtliches  oder  zeitliches ­
  Zusammenwirken  der  hiezu  verbundenen  Personen  voraussetzt?)
10.  Ein  Erkenntniß  vom  26.  Mai  1884,  wonach  der  Transport
zollpflichtiger  Waaren,  bezüglich  deren  der  Zoll  desrandirt  worden  ist,
')  a.  a.  0.  Bd.  7  S.  37.
*)  a.  a.  0.  Bd.  7  S.  122.
')  st.  st.  D.  1882  S.  4.
4  st.  st.  O.  1882  S.  279.
»)  st.  st  O.  1884  S.  44.
')  st.  st.  O.  1883  S.  12.
’)  st.  st.  O.  1883  S.  253.
            
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