IV.
Wir haben die Haltlosigkeit der Forderungen Rumäniens,
die Lächerlichkeit seiner Weigerung, uns das Meistbegünsti
gungsrecht zu gewähren, und schliesslich die Berechtigung
unserer Forderungen dargelegt.
Es fragt sich nun: Was dann, wenn Rumänien weder
von seinen Ansprüchen ablässt, noch die unseren befriedigt?
Wir müssen erwägen, ob in diesem ja immerhin mög
lichen Falle Oesterreich-Ungarn Concessionen machen solle,
nur um irgend einen Zollhandelsvertrag, und schädige er uns
noch so sehr, zu erlangen, oder ob es den Zollkrieg à outrance
mit Anwendung aller Repressalien, die zur Verfügung stehen,
führen solle.
Ein Handelsvertrag, der uns für eine lange Reihe von
Jahren schädigt, kann uns nicht taugen. Wozu die Form,
wenn sie keinen oder einen schädlichen Inhalt hat? Sie hält
uns dann nur ab, unser Interesse mit Anwendung aller
Mittel zu verfolgen, die uns schliesslich doch den Sieg ver
schaffen müssen.
Ein unvorteilhafter Handelsvertrag schliesst in sich die
sichere Schädigung für einen langen Zeitraum. Der Zollkrieg
kann (er muss es nicht!) uns während einer relativ kleineren
Zeitperiode auf einigen Gebieten Schaden bringen.
Wir glauben, die Wahl könne hier nicht schwer fallen.
Oesterreich-Ungarn muss sein Recht, wird es ihm nicht
freiwillig gewährt, durch seine Stärke erringen.
Bedenken könnte freilich die Thatsache erregen, dass in
jedem Handelsvertrag mehr weniger auch eine Aeusserung der