Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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trie in seinem engeren Vaterlande. Diese Forderung bedingt wieder 
einen gleichen Minimal-Beitragssatz für alle Arbeiter und ein 
solcher kann nur nach den Geldkräftcn der niedrig gelohnten Arbeiter, 
welche über die Hülste der gesamten Arbeiterzahl bilden, normiert, 
also nicht über 4 Mark jährlich bemessen werden. So gelangen wir 
auch aus diesem Wege zum Reichs-Verbandc, um die fehlenden 35 
eventuell 19 Millionen Mark für die 4 Millionen Hülfsbedürftiger 
5U beschaffen, denn durch Organisation von Provinzial-Verbänden 
lassen sich die vorerwähnten Bedürfnisse für die Nation nicht befriedigen. 
Es fragt sich aber, ob diesem Vorschlage nicht Hindernisse ent 
gegen stehen'? Wenn die politische Selbständigkeit der einzelnen Bun 
desstaaten, welche nicht angetastet werden darf, eine Sonderung auf 
dem Gebiete der Armen-Gesctzgebung notwendig, oder auch nur nützlich 
machte, — oder wenn die Kirche, sei es die katholische oder evangelische, 
für die Unterstützung der Hülssbedürftigen einen Unterschied, je nach 
dem religiösen Bekenntnis, vorschriebe, dann könnte von der Orga 
nisation eines Reichs-Verbandes hier nicht die Rede sein. Aber solche 
Hindernisse liegen nicht vor, daher können wir aus den vorerwähnten 
Gründen die obige Frage nur dahin beantworten: 
daß für die Beschaffung der 35 Millionen Mark nicht die Er 
weiterung der Gemeinde-Verbände in Provinzial-Verbände: 
sondern ihre Erweiterung in den Reichs-Verband vorzuziehen ist. 
Erwägen wir zum Schluß den finanziellen Nutzen dieser Reform, 
Sie vermehrt nicht die öffentliche Armcnlast, sondern vermindert 
dieselbe um mindestens rund 47 event. 63 Millionen Mark jährlich, 
indem sie die Arbeiter und zumeist beteiligten Arbeitgeber nach Maß 
gabe ihrer Geldkräfte zur Selbsthülfe heranzieht und den fehlenden 
kleineren Theil der Last auf die Gesamtheit der Nation gleich 
mäßig verteilt. 
Hiernach empfehlen wir als achten Grundsatz: 
8. Die Altersrente von 108 Mark und die Witwenrente 
von 72 Mark jährlich sind durch ein Gesetz über Alters 
versicherung in der Weise sicher zu stellen, daß die dazu 
erforderliche Summe nach Maßgabe der Grundsätze 4 
und 5 zu ihrem größeren Teil durch Beiträge der Ar 
beiter und Arbeitgeber, also durch Selbsthülfe, da 
gegen zu ihrem kleineren Teile und zwar in dem Ver 
hältniß 3:4 event. 1:3 durch eine Reichssteuer auszu 
bringen ist. 
9. 
Diese acht Grundsätze bilden das Fundament der Altersver 
sicherung, denn die zur Ausführung eines solchen Gesetzes erforderlichen 
Organisationen: die Einteilung des deutschen Reichs in 23 Ver 
bände mit Rücksichtnahme auf die Grenzen der einzelnen Bundes 
staaten und Provinzen, — die Einsetzung von 23 Alterskassen für 
jene Verbünde behufs Einkaffirung der Beiträge, Ausgabe der Renten 
und Rechnungsführung, — die Bestallung von Beamten zur Erhebung
	        
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