Full text : Schutz dem Arbeiter!

Schwankungen  in  der  Intensität  des  Betriebes.  Dies  betonte  schon  1878  das  eidgenössische ­
  Handelsdepartement,  indem  es  sich  aussprach:  »Würde  bloße  geschäftliche
Convenienz  zuin  Ausgangspunkt  für  verlängerte  Arbeit  genommen  werden  wollen,  so  würde
der  nämliche  Grund  unzweifelhaft  bei  allen  mit  Maschinen  arbeitenden  Etablissementen  das
ganze  Jahr  hindurch  vorhanden  sein  und  es  würde  an  Geliisten  nicht  mangeln,  ein  solches
Präcedens  in  einem  solchen  Sinne  auszubeuten,  daß  die  ganze  wohlthätige  Bestimmung  des
§  11  ernstlich  in  Frage  gestellt  und  das  Gesetz  in  einer  seiner  essentiellen  Vorschriften  im
vollen  Sinne  durchlöchert  würde.«  Wie  weit  ist  man  von  dieser  Auffassung  abgewichen!"
Die  Gesammt-Ueberzeitbewilligungen  im  I.  Aufsichtsbezirke  betrugen
308  (212);  babón  bis  auf  30  Sage:  229  (149),  bon  31—60  Saßen:
36  (32),  bon  60—90  Tagen  43  (32).  Es  kamen  auf  ben  Arbeiter
(nach  Ausschluß  der  Stickerei)  11,70  (8,92)  Stunbeu  Ueberzeit;  die
Verlängerung  ber  Arbeitszeit  betrug  0,36  (0,27)
Im  III.  Bezirk  erhielten  in  ben  Jahren  1886  unb  1887  bon  1527
Fabriken  342  Fabriken  Ueberzeitbewilligungen  auf  zusammen  966'/2
Monate.  Hier  ist  also  keine  wesentliche  Vermehrung  ber  Ueberzeitbewilligungen
  gegen  1884/85  zu  berzeichnen,  wie  auch  im  II.  Bezirk  Klagen
seitens  bes  Fabrik-Juspectors  nicht  lant  werben.
Die  bielfachen  Ueberzeitbewilligungen  beweisen  übrigens  nichts  gegen
bie  Möglichkeit  ober  Zweckmäßigkeit  bes  Maximalarbeitstages.  Aus
ben  Tabellen  ergibt  sich,  baß  erstens  bei  weitem  bie  meisten  b'U  *
brii  en  mit  bem  llstünbigen  Arbeitstag  auskommen;  baß  zweitens  viel
auf  bie  ausführenb  en  Behörben  ankommt.  Die  mangelhafte  Durch"
führuug  wirb  bon  ben  Fabrik-Jnspectoren  wie  bon  ben  ausführenden
Bunbesbehörb  en  selbst  am  meisten  beklagt.  Der  Grnnd  liegt
bor  Allem  in  ben  politischen  Verhältnissen,  dem  föderativen  Charakter
der  Schweiz  —  bent  großen  Einfluß  der  Fabricanten  auf  die  Cantonal"
Regierungen  nnb  ihre  Beamten  —  nicht  aber  etwa  in  den  Wirth"
schaftlichen  oder  socialen  Verhältnissen.  Die  mangelhafte  Durchführung
beweist  also  durchaus  nicht  die  „Undurchführbarkeit".  Eine  solche
ist  auch  weder  bon  bett  Arbeitgebern,  noch  von  den  Arbeitern  behauptet
worden;  anderseits  ist  eine  ansnahmsweise  Ueberarbeit  auf  eine  begrenzte
Zeit  und  unter  den  nöthigen  Cautelen  durchaus  nicht  bedenklich,  viel"
me^  mit  ben  ^neden  beS  ^aEtntaí'%tbettStaßeS,  g.  0.  gut  %u89Íetc#n9
ber  schlechten  und  guten  Geschäftszeit,  sehr  wohl  vereinbar.  Der  Antrag
Hitze  z.  B.  gibt,  wie  oben  schon  ausgeführt,  in  dieser  Beziehung  sehr
weiten  Spielraum  unb  würden  ähnliche  Bestimmungen  in  jedem  Gesetz"
entwürfe  Aufnahme  finden  können*).
*)  Merkwürdig  ist  wieder  die  Schlußfolgerung  des  sogen.  „Central-Verbandcs  deutsche*
Industrieller".  Statt  positiver  Würdigung  und  eventueller  Verbesserung  betrachtet  derselbe
diese  Bestimmungen  nur  als  „einen  von  dein  Antragsteller  selbst  beigebrachten  schätzbare"
Beweis  für  die  Undurchführbarkeit  eines  Maximal-Arbeitstages".  (DenkschrN
vom  30.  April  1887.  S.  17.)
            
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