Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Fähigkeit sämmtlicher Arbeiter gesteigert worden ist und daß mehr denn 
Zuvor producirt wurde." 
Gewerberath von Diefenbach (Neckar-, Jaxt- und Donau-Kreis) 
gibt derselben Ansicht Ausdruck: 
«Die Arbeitszeit dauert in den meisten Fabriken der Textil-Industrie von Morgens 
^bis Abends 7 Uhr, so das; also die Maschinen im Ganzen 12 Stunden im Betriebe sind. 
>rch habe die Ueberzeugung gewonnen, daß eine gesetzliche Kürzung der Arbeitszeit 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends besonders für die Arbeiter der Textil-Industrie 
cin großer Gewinn, und der Ausfall an Arbeit kein erheblicher wäre. Ein erfahrener 
Webereibesitzer hat mir versichert, daß er die Arbeitszeit um eine Stunde verkürzt habe, 
"m bei schlechten Absatzverhaltnissen seine Vorräthe an fertigen ,'Waaren nicht zu sehr an 
wachsen zu lassen. Die Folge sei gewesen, daß seine Weber 'in der kürzern Arbeitszeit 
dieselbe Menge von Arbeit geliefert und sich so im Accord denselben Lohn verdient haben." 
(Anitl. Mittheil. 1884, S. 427.) 
Gewerberath Dr. Wolf (Düsseldorf) theilt mit: 
„In einer Glasfabrik (Heye in Gerresheim bei Düsseldorf) wurde für Ofen- 
drbeitcr die Arbeitszeit von zehn bis elf auf acht Stunden herabgesetzt. Der Fabricant 
ergänzte anfangs den Lohn bis zur frühern Höhe, bald aber stellte sich heraus, daß die 
Arbeiter in acht Stunden dasselbe leisteten wie früher, daß also der Zuschuß nicht 
'"ehr nöthig war." (Amtl. Mittheil. 1881 S. 164.) 
Aehnlich wird aus H e s s e n - N a s s a u (pro 1885) berichtet : 
„Glasfabriken, in welchen vor zehn Jahren eine 14stündige Arbeitszeit (inet. Pausen) 
üblich war, haben dieselbe auf eine durchschnittlich zehnstündige (inet. Pausen) umgeändert, 
"ud es wird von Betriebsleitern bestätigt, daß hiernach die Arbeiter in derselben 
Stundenzahl mehr leisteten, als früher bei der langen Arbeitsschicht." 
Arbeitszeit und Arbeitslohn. — Beschränkung der Production. 
Der Zweck einer gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ist zunächst 
Und in erster Linie nur: das, was bereits Regel ist, durch Gesetz zu 
lanctioniren; diejenigen Schranken, welche wohlwollende und ein 
sichtige Fabricanten sich selbst schon aufgelegt haben, den Arbeitgebern, 
welchen ein stärkerer Erwerbssinn eigen ist, oder welche sich von dem her 
gebrachten Schlendrian nicht zu emancipiren vermögen, durch Gesetz auf 
zulegen. Es ist ein Schutz der wohlw ol l e nd e u Fab ri canten 
gegen die gewissenlose Concurreuz, wie anderseits ein Schutz der Arbeiter 
gegen die Ausbeutungssucht einzelner Fabricanten *). 
') „Die Fabricauteu selbst," heißt es z. B. iu deul Generalbericht pro 1888 (Ş. 113) 
füglich des Aussichtsbezirkes Zwickau, „sind Gegner der angeführten langen Arbeitszeit 
s^ļ'er cs scheut sich jeder Arbeitgeber, mit der Verminderung derselben den Anfang zu machen, 
ln der Befürchtung, daß er zu wenig Nachahmer fände und in seiner Concurrenzfähigkeit 
^schädigt würde. Eine gesetzliche Regelung der Arbeitsdauer und Beschränkung derselben 
die Zeit von früh 6 bis Abends 7 Uhr würde bei dem größten Theile der Arbeit 
geber auf keinen Widerspruch stoßen." Nach der Mittheilung des Aufsichtsbeamten für den 
ezirk Chemnitz wurde „in Fabrikantenkreisen mehrfach der Wunsch nach Einführung eines
	        
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