Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Vor allem dringlich und nothwendig nicht bloß zum Schutze der 
Gesundheit und körperlichen Entwickelung, sondern ebenso im Iw 
teresse des zukünftigen Berufes als Hausfrau und Mutter ist die ge 
setzliche Festsetzung eines Maximal-Arbeitstages für Arbeiterinnen 
(s. oben S. 52). Sowohl in der h oll än d is ch en Gesetzgebung, wie auch in 
dem Gesetzentwurf, welcher seitens der Deputirtenkammer in Frankreich *) 
Annahme gefunden hat, ist denn auch wenigstens der elfstündige Maxi' 
mal-Arbeitstag für Arbeiterinnen vorgesehen. Wenn der allgemeine 
Maximal-Arbeitstages in Deutschland noch vielfach auf Widerstand stößt, 
dann ist um so mehr Anlaß und Pflicht, diesem Beispiele zu folgen, 
um so mehr, als auck die „Internationale Conferenz" in Berlin 
sich für eine solche Bestimmung ausgesprochen hat. 
Es ist wahrlich kein erfreuliches Bild, welches die Fabrikinspectoren 
bezüglich der sittlichen wie gesundheitlichen Zustande der Fabrikarbeiter 
rinnen entwerfen. 
Bezüglich des Jnspections-Bezirks Düsseldorf, wo die T e x i i l - I n d u st r 1 c 
und damit die Beschäftigung von Arbeiterinnen in umfassendem Maße vertreten ist, berichtet 
z. B. Gemerbcrath Dr. Wolf (1884): 
l) In der französischen Deputirtenkammer ist ein Arbeiterschutz -Gesetzentwurf 
angenommen worden, der aber noch nicht die Zustimmung des Senats gefunden hat, folgende» 
Inhalts: 
Das Gesetz findet Anwendung auf Hüttenwerke, Fabriken, Bergwerke, Gruben, 
Steinbrüche, Holzhöfe, Werkstätten re. 
Kinderdürfen nicht vor dem zurückgelegten 13.Jahre beschäftigt werden 
und müssen ein Zeugniß des Arztes über ihre körperliche Tauglichkeit beibringen. 
Jugendliche Arbeiter bis zu 18 Jahren dürfen nurlOStundcn pro Tag' 
minderjährige Mädchen und Frauen nur 11 Stunden beschäftigt werden. 
Jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren, Mädchen und Frauen dürfen Nachts ( ü01 
9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens) nicht beschäftigt werden. 
Mädchen und Frauen dürfen nicht zu unterirdischen Arbeiten in Bergwerke', 
Gruben und Steinbrilchen verwendet werden. 
Es darf nur sechsTa g e pro Woche gearbeitet werden, an gesetzlichen Feiertage 
darf nicht gearbeitet werden. Der Ruhetag ist durch Anschlag bekannt zu ge e 
Für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind Arbeitsbücher vorgeschriebe^ 
Durch die Behörde (administration publique) wird bestimmt, welche Arbei <■ 
gefährlich sind für Gesundheit und Moralität der Mädchen und Frauen ^ 
deren Kräfte übersteigen; sie dürfen dabei nur unter besonders zu sixirenden Bed"' 
gungen zugelassen werden. .» 
Ausnahmen: Kinder von 12 Jahren, die ein Entlassungszeug" 
aus der Elementarschule haben, können beschäftigt werden. 
Für bestimmte Industriem kann auf Antrag beim Fabriken-Jnspector die Beho 
gestatten, daß bis 11 Uhr Abends gearbeitet wird für 60 Tage pro Jahr. Für drei Jay 
noch ist Nacht-Arbeit von der Behörde zu gestatten, jedoch nur 10 Stunden pro Schicht- 
Auf einzelnen, durch die Behörde zu bestimmenden Bergwerken (Gruben) dim^ 
Kinder während der Zeit von 4 Uhr Morgens bis Mitternacht, aber nur in achtstündig' 
Arbeit, beschäftigt werben, wobei sic nicht länger als 10 Stunden unter Tag bleiben.
	        
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