Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Dann kommt eine zweite Gruppe, welche bezweckt, nicht nur den Gottesdienst, 
sondern die öffentliche Feier des ganzen Sonntags gegen Störung zu schützen' 
5 sind also „für den ganzen Tag", oder aber doch wenigstens „über dem öffentlichen 
Gottesdienst gewidmete Zeit hinaus" öffentliche, geräuschvolle Arbeiten verboten 
I Ehrend die gewerbliche Arbeit, welche sich innerhalb der B ctri eb s st a tien \ 
; °°cr ohne äußere Wahrnehmbarkeit vollzieht, unberücksichtigt bleibt. Die Bestim- 
! '"ungen dieser Gruppen herrschen vor in den Regierungsbezirken Frankfurt an der Oder, 
Gslm, Stralsund, in den Stadien Berlin, Danzig, Elbing, von 9 Uhr Morgens ab, in 
«i Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover, in Hohenzollern, in der ehemalig freien 
! , ladt Frankfurt am Main, im ehemalig Großherzoglich hessischen Theil von Hessen-Nassau, 
"n ehemals bayerischen Theil von Hessen-Nassau, ferner in Bayern, Baden, Hessen, Sachsen- 
¡ ^ 'mar, Fürstenthum Lübeck, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Sonders- 
^usen, Waldeck, Lippe-Detmold, Bremen-Hamburg. 
Eine dritte Gruppe von Vorschriften bringt bald mehr, bald weniger den Grund- 
p zur Geltung, daß die Sonn- und Feiertage, wie der Andacht und innern Sammlung, 
"uch der Ruhe von der Arbeit und von den Geschäften gewidmet sein sollen' 
Dein entsprechend wird nach den dieser Gruppe zugehörigen Vorschriften vornehmlich der 
pbrikbetrieb, mehrfach auch die Ausübung der Handwerke und der Betrieb von 
Handelsgeschäften, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um geräuschvolle oder öffentlich hervor- 
ketcnde Arbeiten handelt, unter Gewährung einzelner bestimmter Ausnahmen untersagt. 
Diese dritte Gruppe von Vorschriften gilt in den Provinzen Posen, Schlesien, Sachsen, 
Rheinland, Westfalen, im ehemaligen Herzogthum Nassau, im Regierungsbezirk Stettin 
p ut allen diesen nur rücksichtlich der Fabrikarbeit; sodann im Gebiet des ehemaligen 
kurfürstenthums Hessen, Gebiet des Bisthums Fulda, Gebiet von Hessen-Homburg, Stadt 
M'sel; ferner in Sachsen, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, 
pchsen-Altcnburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer 
'"ie, Reuß jüngerer Linie, Elsaß-Lothringen. 
Vom Standpunkte des Arb eiterschupes ist durch die Gewerbe- 
tönung nur die Sonntagsarbeit der jugendlichen Arbeiter verboten. 
"O^üglich der erwachsenen Arbeiter bestimmt dieselbe (§ 105, Abs. 2) 
!lļ lr: „Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die 
Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten," soweit 
? şich nicht um Arbeiten handelt, die „nach der Natur des Gewerbe- 
siebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten" — eine 
Abstimmung, die praktisch bedeutungslos ist. Diese Einsicht hat 
, onn auch schon seit mehr als 20 Jahren zu einer Reihe von Anträgen 
lm Preußischen Landtage wie deutschen Reichstage geführt, welche aber 
'Şher zu einem positiven Ergebniß nicht geführt haben. 
Von den zahlreichen gelegentlichen Anregungen und Co tinnissi o ns-Be- 
"lhungen abgesehen, ist die Sonntagsruhe speciell debattirt worden: 
Bei Berathung der Gewerbeordnung im Jahre 1869. Sowohl die Conservativen 
" die Socialdemokraten halten Anträge auf gesetzlichen Schutz der Sonntagsruhe gestellt, 
g/" Antrag der Conservativen (Brauch itsch) lautete: „Die Arbeit in gewerblichen 
"stalten ist an Sonn- und Festtagen verboten. Für Dringlichkeitsfälle sind Aus- 
^ )Men — vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer — nur 
'ît Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Den Landesgesetzen bleibt cs 
blasse», für einzelne Arten von Fabriken allgemeinere Ausnahmen festzustellen." Der
	        
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