Full text : Schutz dem Arbeiter!

3

während  sowohl  der  Herr  Reichskanzler  wie  die  Redner  der  übrigen
Parteien  sich  ablehnend  oder  doch  zurückhaltend  äußerten.
Nachdem  auch  diese  Anregung  ohne  Erfolg  blieb,  erneuerten  gleich
nach  Eröffnung  der  Session  im  Herbst  1884  Freiherr  von  Hertling,
Freiherr  von  Sch  orl  e  m  er  -  Alst  und  Dr.  Lieber  im  Namen  der
Eantrums-Fraction  dieselbe  durch  folgenden  Antrag:
Tie  verbündeten  Regierungen  aufzufordern,  wo  möglich  noch  in  dieser  Session  dem
Reichstage  einen  Gesetzentwurf  betreffend  die  weitere  Ausbildung  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung ­
  vorzulegen,  in  welchem
>.  die  Arbeit  an  Sonn-  und  Feiertagen,  vorbehaltlich  einzelner  genau  zu
bestimmender  Ausnahmen,  verboten,
2.  die  Kinder-  und  Fr  a  neu-Arb  eit  in  Fabriken  eingeschränkt,
3.  die  Maximal-Arbeitszeit  erwachsener  männlicher  Arbeiter  geregelt  werde.
Unzweifelhaft  aus  Anlaß  dieses  Antrages  traten  dann  auch  die
Ņg.  L  oh  re  n  und  Dr.  Krop  ätsche  k,  unterstützt  von  ihren  Parteigenossen, ­
  mit  selbständigen  Anträgen  hervor,  denen  dann  noch  später  die
Abg.  Buhl  und  Stöcker  mit  Anträgen  auf  eine  Enquête  folgten.
Abg.  Lohren  beantragte,  dem  §  136  der  Gewerbe-Orduuug  als  Absatz  4  und  5
beizufügen:
Weibliche  Personen  dürfen  in  Fabriken  weder  an  Sonn-  und  Festtagen,  noch
Zur  Nachtzeit  zwischen  8 1 /2  Uhr  Abends  und  5 1 /2  Uhr  Morgens  beschäftigt  werden.
Am  Samstag  dürfen  Kinder,  jugendliche  Arbeiter  und  weibliche  Personen  Nachmitüngv
  nach  5  ‘/2  Uhr  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
1)r -  Kropatschek,  Goeler  und  von  Kleist-Netzow  wollten  §  135  der  Gewerbe-Ordnung ­
  abgeändert  wissen:
Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.  Doch
)at  der  Bundesrath  die  Befugniß,  für  bestimmte  Fabricationszweige  und  unter  bestimmten
Bedingungen  für  Kinder  von  12  bis  zu  14  Jahren  eine  Ausnahme  zu  machen,
ferner  stellten  dieselben  den  Antrag,  einen  neuen  Paragraphen  einzufügen,  als:
8  136a.  Verheirathete  Frauen  dürfen  iu  Fabriken  weder  an  Sonn-  und
Obsttagen  noch  zur  Nachtzeit  zwischen  8 1 /»  Uhr  Abends  und  5'2  Uhr  Morgens  beschäftigt
werden.
Sie  müssen  mindestens  */2  Stunde  vor  dem  Eintritt  der  Mittagspause
^"lassen  werden,  so  daß  diese  Pause  für  sie  wenigstens  1V 2  Stunde  beträgt.  An  Samsa
 ^ en  und  den  Vorabenden  der  Festtage  müssen  verheirathete  Frauen  8  Stunden  vor
Ģļuşi  der  Arbeitszeit,  spätestens  aber  um  5'/r  Uhr  Abends  entlassen  werden.
iw.  Buhl  und  Genossen  (national-liberal)  beantragten  ein  Enquête  bezüglich  der
uu  Antrage  der  Centrums-Fraction  beregten  Fragen,  und  wollten  insbesondere  Betriebsntcrnehmer,
  Arbeiter  und  Fabrik-Jnspectoren  befragt  wissen,  während
.  Ştôcker  die  Enquête  enger  begrenzen  wollte:  „die  Reichsregierung  zu  ersuchen,  diest
  e  wolle  dem  Reichstag,  möglichst  noch  im  Laufe  dieser  Session,  einen  von  den
iitb  Ct0rm  3U  ^stattenden  amtlichen  Bericht  vorlegen,  welcher  die  Dauer  der  Arbeitszeit
verschiedenen  Bezirken  und  Betrieben  darlegt,  mit  besonderer  Hervorhebung  solcher
^oliste,  in  denen  die  Zahl  der  Arbeitsstunden  den  Durchschnitt  übersteigt."
â  Anschluß  an  die  Anträge,  betreffend  Einführung  des  Befähig
  un  g  snach  we  is  es  für  das  Handwerk  und  Abänderung  des  §  lOOe
Cl  Ģewerbe-Ordnung  wurde  von  Seiten  des  Centrums  (Freiherrn  von
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.