Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Meinung  ober  von  den  Wünschen  ber  einzelnen  bet  heiligten  Stän  be  un
Personen  abhängig  ist;  baß  ber  Staat  vielmehr,  kraft  seines  Berufs:  als
bes  Rechts  unb  ber  sittlichen  Orbnungen,  verpflichtet  ist,  seine  Bürger  auch  in  jenem  unveräußerlichen ­
  Recht  kräftig  zu  schützen;  sowie  enblich,  baß  bie  hochbankenswerthen,  3'^
Abhülfe  ber  socialen  Schäben  unb  zum  Schutz  ber  Schwachen  getroffenen  Einrichtung^'
in  bene»  ber  Friebensgebanke  ber  Allerhöchsten  Botschaft  vom  17.  November  1881  sich  3"
erfüllen  beginnt,  nur  bann  zur  socialen  unb  sittlichen  Wohlfahrt  bes  Volkes  gebethen  wc^
ben,  wenn  ber  Staat  auch  an  bie  tiefste  sociale  Wunbe:  bie  Entheiligung  ^
Sonntags,  bie  helfenbe  Hanb  anlegt,
beschließen:  .  .  .....
an  beit  Evangelischen  Oberkirchenrath  bas  Ersuchen  zu  stellen,  bei  beut  könig  1  "
Staatsministerium,  unb  burch  basselbe  bei  beut  Bunbesrath  beS  Deutschen  Reiches  fktn^
Einfluß  bahin  geltenb  zu  machen,  baß  burch  eine  einheitliche  Gesetzgebung,  Í 0 ®*
burch  Anorbnungen  ber  Verwaltungsbehörben  bie  Sonntagsorbnung  mehr  als  bi-'
her  zur  Durchführung  gebracht  werbe;
so  baß
1.  bie  Organe  bes  Staates  rücksichtlich  ihrer  eigenen  Thätigkeit,  wie  rücksichtlich
von  ihnen  ausgehenben  Maßnahmen  sich  ihr  unterorbnen;  ^
2.  bie  Beamten  ber  öffentlichen  wie  ber  privaten  Verkehrs-Anstalten  ebeU
falls  ihren  Sonntag  haben;
3.  bie  lanbwirthschaftlichen  Arbeiten  unb  bie  gewerblichen  Arbeiten  in  Fabriken,
Werkstätten  unb  bei  Bauten  nur  stattfinben  bürfen,  wenn  bieselben  ihrer  Nat^
nach  keinen  Aufschub  ober  keine  Unterbrechung  erlauben,  ober  wenn  ein  besondere
Nothstanb  sie  erforbert;
4.  auch  bie  sonstige  gewerbliche  Arbeit  unb  ber  Geschäftsverkehr,  wie  in  Verkauf-''
laben  unb  Comptoiren,  auf  bas  bringenbste  Bebürfniß  eingeschränkt  werbe;  ^
5.  burch  strengere  Ueberwachung  ber  Vergnügungslocale  unb  Schaustellungen  bie  P e
wuchernde  Völlerei  unb  bie  unsittlichen  Einflüsse  von  beit  sonntäglichen  Erholungen  unsers
Volkes  unb  seiner  Jugenb  ferngehalten  werben.  .
II.  Im  Hinblick  auf  bie  Verpflichtung  ber  Kirche,  bie  äußere  Sonntagsruhe  bes  Bşş
zu  einer  christlichen  Sonntagsheiligung  zu  gestalten,  an  bie  ihr  zugehörenben  General-Sup^
intenbenten  bas  Ersuchen  stellen,  zur  Weckung  unb  Belebung  ernsten  Sonntagssinnes  W
heiliger  Sonntagsfreube  einen  Hirtenbrief  an  bie  Gemeinden  ber  ihnen  zugewiesenen
tresfenben  Provinz  richten  zu  wollen.
„Wer  eine  Wirthschaftslehre  für  das  Volk  schreiben  will,  der  beginnt ­
  am  besten:  tz  1.  Bete  und  arbeite."  So  schrieb  unser  erstes
Cnlturhistoriker  Riehl  in  seiner  schönen  Schrift:  „Die  deutsche  Arbeit
(Stuttgart  1862).  In  den  „Historisch-politischen  Blättern"  von  18&
finden  sich  zwei  herrliche  Aufsätze  über  den  innern  Zusammenhang
Gebet  und  Arbeit,  aus  denen  zwei  Stellen,  welche  speciell  die  religķ
und  sittliche  Bedeutung  des  Sonntags  beleuchten,  hier  folgen  mögen.
Die  christliche  Gesellschaft  ist  gegrünbet  auf  bas  Dogma  von  ber  MenschenwtU^
auf  bie  Achtung  bes  Menschen  für  ben  Menschen,  für  Anbere  unb  für  sich  selbst.  Dieb
Grunbgesetz  prebigt  bie  Mutter  am  häuslichen  Herbe  wie  bie  Kirche  in  ihren  Tempel
Um  es  zu  erhalten,  wollte  Gott,  baß  ber  Mensch  wenigstens  an  einem  Tage  ber  233°  |
über  seine  Würbe  nachbenke;  beit  Schaben  Weber  gut  mache,  bett  sie  burch  bie  Beschäftigt
mit  bent  Staube  erlitten;  bie  Kräfte  Weber  sammele,  bie  zu  ihrer  Erhaltung  nöthig  şib
Wenigstens  an  einem  Tage  soll  er  bie  Stellung  einnehmen,  bie  seinem  Ursprünge  gebiW  '
            
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