Full text: Schutz dem Arbeiter!

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aus frommern Zeiten stammend, verschaffen auch dem Unbemittelten einen Genuß, den 
der gottvergessene Nichtbeter nur durch die Lösung einer Eintrittskarte in ein Concert mit 
einem Thaler sich erkauft. Die irdischen Sorgen und Leidenschaften bleiben an der Schwelle 
der Kirchthüre zurück, und der Geist erhebt sich auf den Flügeln eines kräftigen Volksge- 
fanges über die Niederungen des fechstägigcn Alltagslebens. 
Wer dem Arbeiter wohl will, sichere ihm wieder die Sonntags' 
ruhe— das möge vor allem auch bei Festsetzung der Ausnahmen 
maßgebend bleiben. Der ganze Kampf, welcher sich bisher gegen das 
Princip der reichsgesetzlichen Regelung der Sonntagsruhe richtete, wird 
sich in Zukunft auf die praktische Gestaltung derselben concentrireU- 
Dem gegenüber wird es Aufgabe der öffentlichen Meinung und nainent' 
lich auch — der wohlwollenden christlich gesinnten Arbeit' 
g e ber sein, den maßgebenden Instanzen (dem Bundesrath wie dell 
höhern Verwaltungsbehörden) volle Unterstützung zu ehrlicher Durch' 
führ un g des Verbotes aller nicht dringend nothwendigen Sonntags" 
arbeit zu leihen. Es würde eine bittere Enttäuschung sein, wenn trotz 
gesetzlicher Regelung factisch alles beim Alten bleiben würde. Auch vor 
materiellen Opfern darf man nicht zurückschrecken, wo es sich uw 
so wichtige Lebensfragen unseres christlichen Volkslebens handelt — die' 
selben gehören mit zu den „Productionskosten", die ebenso gut gc 
setzlich aufgelegt werden müssen, wie die Beiträge für die Kranken- uud 
Unfallversicherung. 
Soll der Sonntag seinen Zweck erfüllen, dann muß schon am Sa ms' 
tag der Schluß der Arbeit so früh festgesetzt werden, daß die nöthigt 
Vorbereitung in der Familie und die körperliche Ruhe für den Sonntag 
gesichert ist. Sowohl in England wie in der Schweiz ist dement" 
sprechend am Samstag ein früherer Schluß der Arbeit gesetzlich vorge" 
sehen. Ebenso darf vor Montag früh (6 oder 7 Uhr) die Arbeit nicht 
beginnen, wenn der Sonntag dem Familienleben und der Erholung 
dienen soll. Nur die 36stündige Sonntagsruhe kann als normal 
und vollgültig im Sinne des Arbeiterschutzes betrachtet werden *). 
Der Sonntag ist für uns in erster Linie eine religiöse JnstitU" 
tion; den gesetzlichen Schutz des Sonntags betrachten wir als einen 
Schutz der Gewissensfreiheit und der religiösen Ueberzeugung 
des Arbeiters. Von demselben Standpunkt aus erachten wir einen Schuh 
i) Die Delcgirten-Verfñmmlnnñ des „Centralverbandes deutfcher Industry 
eller", welche am 4.-7. Oct. 1885 in Köln tagte, und „die Arbeit an Sonn- 1111 ( 
Festtagen, welche lediglich dein Zwecke einer Vermehrung der regelmäßigen Product^' 
dient," für unzulässig erachtete, hat allerdings einer andern Auffassung Ausdruck gegebn"' 
indem sie beifügte: „Als Arbeit an Sonn- und Festtagen ist diejenige Arbeit anzufeh^ 
welche in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends der Sonn- und Fei^
	        
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