fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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befreien lassen- Die darauf beantragte Knappschaftliche Inva 
lidisierung erfolgte anstandslos. Nach einem Jahre war der Un 
fall, der nicht entschädigt, auch nicht als Betriebsunfall anerkannt 
wurde, wieder soweit ausgeheilt, daß Fl. teilweise seine frühere 
Tätigkeit wieder aufnehmen, vor allem die Schichten regelmäßig 
wieder verfahren konnte. Er ließ deshalb schon im Frühjahr 
1915 durch seinen zuständigen Aeltesten die Wiederaufnahme in 
die Krankenkasse beantragen. Die Verwaltung lehnte „seinen 
Antrag" ab, und da sich die Aerzte gegen seine Wiederaufnahme 
ausgesprochen hatten, ließ er es bei dem ablehnenden Bescheid 
bewenden. Am 6. Oktober stellte er erneut den Antrag. Der 
stellvertretende Oberarzt, Tr. Rüge, untersuchte Fl. am 19. Ok 
tober und gab fein Gutachten dahin ab, daß die Aufnahme in 
die Krankenkasse nicht erfolgen könne. Zwar sei der Unter 
schenkelbruch so gut verheilt, daß er im objektiven Befund gegen 
früher keine Aenderung mehr aufweise, auch das Allgemeinbe 
finden sei günstig, jedoch sei noch die Gefahr des Durchbruches 
des Spornes vorhanden. Auf dieses Gutachten hin wurde sein 
Antrag auf Wiederaufnahme in die Krankenkasse abgelehnt, und 
der Geschäftsausschuß Dortmund bestätigte diese Ablehnung in 
seiner Sitzung vom 16. November, trotzdem Fl. schon vor den: 
Geschäftsausschuß geltend machte, daß er in den ersten 10 Mo 
naten des Jahres 1916 bereits 288 Schichten verfahren und 
1253,31 Mark verdient habe. Die Entscheidung des Gcschäfts- 
ausschusses verstieß direkt gegen die Bestimmungen der R.-V--O. 
und war unhaltbar. 
>a)egen den ablehnenden Bescheid des Geschäftsausschussev 
legte Fl. Berufung beim Knappschafts-Oberversicherungsamt in 
Dortmund ein und machte geltend, daß er bereits wieder in vollem 
Umfange arbeitsfähig sei und bei seinem verhältnismäßig jungen 
Alter von 32 Jahren würden die noch etwa vorhandenen Folgen 
der Verletzung in Kürze voll ausgeheilt sein. Er habe z. B. im 
Jahre 1916 2*88 Schichten verfahren und 1253,31 Mark verdient. 
Damit sei, trotz des Gutachtens des stellvertretenden Oberarztes 
Dr. Rüge der Beweis erbracht, daß er nicht mehr gemäß 8 9 der 
Satzung und 8 173 der R.-V.-O. nur noch „zum Teil" erwerbs 
fähig sei. Er arbeite jetzt zwar noch in Reparatur im Schicht 
lohn. werde aber in nächster Zeit wieder vor Kohle kommen. 
Das Knappschafts-Oberversicherungsamt hat unter dem Vor 
sitz des Herrn Oberbergrats Kreisel den Knappschaftsverein ver 
urteilt, Fl. vom 1. Oktober 1916 ab wieder als Mitglied in die 
Krankenkasse aufzunehmen. Auch in diesem Falle mußte die 
Wiederaufnahme gegen die Gutachten der Herren Aerzte er 
folgen-" 
Der 8 180 bedarf der Aenderung, da der dort festgesetzte 
Grundlohn, nach dem die baren Leistungen bemessen werden, un 
bedingt der Erhöhung bedarf, da seit der Festsetzung dieses
	        
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