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f. Die Schichtung des Volkseinkommens
Die Einkommensschichtung im Deutschen Reich 1913 und 1926
Übersicht 41
Einkommensstufen
Anzahl der .
Einkommensbezieher?) | Einkommen
in vT der Gesamtzahl bzw. Gesamtsumme
1913 | 1926! 1913 | 1926
A = 8
1913 in A
Vorkrierskaufkraft2) |
1926 in ZM
Nachkriegskautfkraft!)
von 0 bis 900 ..
über 900 « 1500...
1500 « 3000 ..
3000 « 6000...
6000 « 9000...
9000 « 12000 ..!
12000 « 20000 ..:
20000 « 100000 ..'
üher 100000 .
von Obis 1200...
iber 1200 « 23000...
« 3000 « 5000...
« 5000 « 9000...
< 9000 « 12000...
< 12000 « 16000...
* 16000 « 25000...
25000 « 100000 ..
über 100 000 .
492
308
146
38
630
290
51
an
233 | 315
247 337
201 131
102 pn
36 2
4 pr
ar} za
-9 . m“
Summe ...
1 000 1 1000
| 1000 | 1000
1) In Anbetracht des veränderten Geldwerts als annähernd vergleichbar gegenübergestellt.. — 2) Lohnsteuerpflichtige.
veranlagte und steuerfreie natürliche Personen.
Bei den natürlichen Personen entfallen 1926 rd. zwei Drittel der Zensiten mit etwa
ein Drittel der Einkommen auf die Einkommensstufen unter 1200 AM, auf die Stufen
bis 3.000 AM sogar über 90 vH der Zensiten mit rd. zwei Drittel der Einkommen; die
Einkommensstufen über 9000 AM umfassen nur rd. 1vH der Pflichtigen mit 13 vH
der Einkommen. Ein Vergleich mit den Vorkriegsverhältnissen ist nur unter großen
Vorbehalten möglich. Auf Grund der bundesstaatlichen Statistiken muß der Reichs-
durchschnitt für 1913 schätzungsweise ermittelt werden. Vor allem aber können den für
1926 unterschiedenen Einkommensstufen die an Kaufkraft entsprechenden Vorkriegs-
Stufen nur in sehr grober Annäherung gegenübergestellt werden. Trotzdem wird die Ver-
Schlechterung der Einkommensschichtung sehr deutlich: besonders die Aufblähung der
untersten Stufen und der starke Rückgang der oberen und höchsten Stufen. Inwieweit
die Einkommensschichtung seit 1926 wieder günstiger geworden ist, läßt sich noch nicht
übersehen, da die Steuerstatistik für die späteren Jahre noch nicht in der erforderlichen
Aufgliederung vorliegt.
yg. Volkseinkommen, Finanz-, Steuer- und Sozialbelastung
Die Frage der Finanz- und Steuerbelastung war in den letzten Jahren einer der häu-
Ägsten Gegenstände der öffentlichen Diskussion, ist aber nicht immer mit der erforder-
lichen Klarheit behandelt worden. Wenn Fehlschlüsse auf diesem Gebiet vermieden wer-
den sollen, so muß eine Reihe von Begriffen deutlich auseinandergehalten werden.
Am umfassendsten ist der Begriff des öffentlichen Finanzbedarfs, d.h.
desjenigen Teiles des Volkseinkommens, der kraft staatlichen Hoheitsaktes überhaupt
I die Kassen von Reich, Ländern und Gemeinden fließt. Er deckt sich (von Über-
tragungsposten aus dem vorigen und ins folgende Jahr abgesehen) mit der jeweiligen Ge-
‘amtsumme der öffentlichen Ausgaben und Einnahmen und ist seit 1913 von 16 vH des
Volkseinkommens auf rd. 30 vH in 1927 gestiegen. Zum öffentlichen Finanzbedarf im wei-
teren Sinne gehört außer der Etatsumme vom Reich, Ländern und Gemeinden (öffentlicher
Finanzbedarf im engeren Sinne) der Finanzbedarf der Sozialversicherung, der zwar orga-
üsatorisch aus dem Etat herausgelöst, aber ebenfalls durch staatlichen Hoheitsakt be-
Stimmt ist. Dieser Sozialbedarf ist von 1913 -bis 1927 von 2,7 vH auf über 7 vH des
Volkseinkommens gestiegen, der öffentliche Finanzbedarf im weiteren Sinne insgesamt
von knapp einem Fünftel auf über ein Drittel des Sozialproduktes.