Full text : Schutz dem Arbeiter!

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griffen  sind  und  die  Unzufriedenheit  wächst.  Da  ist  gewiß  Anlaß  und
Grund  genug  gegeben,  die  Autorität  der  Eltern  zu  schützen  und  zu
stützen  und  alle  Einrichtungen  zu  fördern,  welche  geeignet  sind,  die  häusliche ­
  Disciplin  zu  festigen.  Die  häusliche  Erziehung  und  Disciplin
der  Söhne  und  Töchter  —  der  jetzigen  Generation  —  bedingt  ja
wieder  das  Familienleben  der  zukünftigen  Generation.  Und
wenn  die  elterliche  Autorität  nicht  mehr  in  Achtung  steht,  ist  jede
Autorität  in  Frage  gestellt,  wird  auch  die  Autorität  in  der  politischen
und  socialen  Ordnung  in's  Wanken  gerathen.
Das  sind  Gedanken,  denen  sich  gewiß  kein  wohlwollender  und  einsichtiger ­
  Arbeitgeber  verschließen  wird.  Es  ist  wohl  nicht  so  sehr  der
Mangel  an  gutem  Willen  und  Verständniß,  als  die  fehlende  Einsicht
des  „Wie?"  —  wenn  nichts  zur  Bekämpfung  der  Mißstände  geschieht.
%it  dieser  Beziehung  kann  die  Fabrik-Ordnung  von  F.  Brandts  in
M.  Gladbach  als  Vorbild  dienen,  in  welcher  bestimmt  ist:
8  3.  Unverheiratete  junge  Lente,  die  gegen  den  Willen  ihrer  Eltern  außer  dem
elterlichen  Hause  Mahnung  nehmen,  werden  sofort  entlassen.
Die  Auslöhnung  findet  an  Minderjährige  selbst  nur  mit  Einwilligung  der  Eltern
statt.  Auch  bei  unverheirateten  großjährigen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen,  die  im  elterlichen ­
  Hause  wohnen,  behält  sich  der  Fabrikherr  vor,  unter  gewissen  Umständen  die  Löhne
direct  an  Bater  oder  Mutter  auszuzahlen.  .  .  .  Auch  werden  den  Eltern  die  an  ihre
Kinder  gerichteten  Briefe  eingehändigt,  so  oft  solche  einlaufen.
Zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  wurde  früher  den  Eltern  zur
Ermöglichung  der  Controle  vierteljährlich  eine  Zusammenstellung ­
  der  von  ihren  Kindern  verdienten  Löhne  direct  per  Post  zugesendet. ­
  Im  Jahre  1887  ist  eine  andere,  weit  zweckmäßigere  Einrichtung
getroffen  worden  —  die  Einführung  von  (alle  14  Tage  mit  der
Empfangsbescheinigung  des  Vaters  oder  Vormundes  zu  versehenden)
Lohnbüchern.  Dieselben  ermöglichen  nicht  bloß  die  Controle  der
Eltern,  sondern  nöthigen  den  Vater,  diese  Controle  zu  üben.  An  jedem
Lohntag  (Schlußtag)  wird  dem  Kinde  wie  dem  Vater  je  ihre  Stellung
Und  Verantwortung  ausdrücklich  zum  Bewußtsein  gebracht  —  wahrlich
von  großer  Bedeutung.  Der  Vorstand  der  Krankenkasse  in  seiner  Stellung
als  „Aeltesten-Rath"  hat  die  Einführung  einstimmig  beschlossen;  die
Mitglieder  derselben  klärten  auch  die  Eltern  über  dieselbe  auf,  so  weit
es  nothwendig  schien,  und  holten  event,  (zur  Ermöglichung  der  Controle)
eine  Unterschrift  selbst  ein;  der  Vorstand  bestimmt  auch  über  die  Aus-U
  ahm  en.  Die  Rubriken  der  Lohnbücher  sind  folgende:
Baar  an  Lohn  à  conto  (alle  8  Tage)  .  .  —  M.  —  Pfg.
Baar  an  Lohn  am  Schlußtag  (alle  14  Tage)  —  „  —  „
Baar  an  Prämie  für  rechtzeitiges  Kommen  .  —  „  —  „
Beitrag  zur  Kranken-  und  zur  Arbeiterkasse  .  —  „  —  „
            
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