Full text: Schutz dem Arbeiter!

169 
12 
j’tat die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter ein Verzeichniß nach einem vom 
'ôundesrath aufzustellenden Formular zu führen. 
Das Oester re ich if che Gesetz von 1885 fetzt fest: 
§ 88 a. In den Fabriken und in jenen Gewerbsunternehmungen, in welchen 
îìber 20 Hülfsarbei ter in gemeinschaftlichen Localen beschäftigt sind, muß eine vom 
Ģewerbsinhaber unterschriebene, sämmtlichen Htìlfsarbeitern bei ihrem Eintritte zu verlaut 
ende Arbeitsordnung in den genannten Localen angeschlagen sein, worin mit der Angabe 
c§ Zeitpunktes, wann deren Wirksamkeit beginnt, insbesondere folgende Bestimmungen 
^zudrücken sind: 
a) über die verschiedenen Arb cit erkategor ien , sowie über die Art der Verwen 
dung der Frauenspersonen und jugendlichen Hülfsarbeiter; 
d) über die Art und Weise, wie die jugendlichen Hülfsarbeiter den vorgeschriebenen 
Schulunterricht genießen; 
c) über die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit und über die Arbeits 
pausen ; 
(1) über die Zeit der Abrechnung und der Auszahlung der Arbeitslöhne. 
(Bezüglich der Strafen und deren Verwendung muß lnach § 90), wie früher 
Kreits ausgeführt, ein Verzeichn iß geführt werden.) 
In Deutschland ist eine Arbeitsordnung in der Gerwerbeordnung nicht 
^gesehen. Nur im Bergbau hat nach dem preußischen Berggesetz vom 24. Juni 1865 
le Bergbehörde zu prüfen, ob ihr nach § 80 al. 2 des Berggesetzes vorgelegte Arbeitsord- 
" u %n den bestehenden gesetzlichen oder bergpolizcilichen Vorschriften nicht widersprechen, 
Ehrend auch hier, da die durch § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1860 vorgeschriebene inhalt- 
'che Bestätigung derselben 1865 aufgehoben ist, ein Zwang zum Erlaß einer 
!°ļchm nicht besteht. Die Gewerbeordnung hat nur die Bestimmung (§ 138) getroffen, 
a & in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an 
!ļ ner in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter 
ļņgabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginnes und des Endes ihrer Arbeitszeit und der 
, Men, und eine Tafel, welche die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Beschäftigung 
^endlicher Arbeiter im Auszug enthält, ausgehängt sein soll. 
Eine Genehmigung der Arbeitsordnung ist in der Schweiz wie in 
Österreich nur in so weit vorgesehen, daß dieselbe nichts enthalten 
N, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Wenn jedoch 
gesetzlich den Behörden ein weiterer Einfluß auf den materiellen 
^ņhalt der Arbeitsordnung nicht zusteht, so würde doch die thatsächliche 
Deutung viel weiter gehen, indem der Arbeitgeber berechtigten Wünschen 
Let Arbeiter, die „gehört werden müssen", sich kaum wird entziehen 
^tzen, wenn die Behörde denselben ihre moralische Unterstützung leiht. 
u tf) die öffentliche Controle der bekannt zu gebenden Fabrikordnnng 
ììrde nicht ohne Wirkung bleiben. Jedenfalls ist Klarheit bezüglich 
Ş? gegenseitigen Verhältnisses, der Rechte wie Pflichten, zwischen Ar- 
^îgeber und Arbeiter schon ein großer Gewinn, und wird schon die 
^chwendigkeit klarer Fvrmnlirung auch die Regelung mancher Fragen 
ņ Uiehr gerechter und wohlwollenderer Weise, wie bisher, den Arbeit 
ern nahe legen. Deshalb ist es auch von großer Wichtigkeit, daß die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.