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zu regelnden Fragen möglichst erschöpfend im Gesetz aufgeführt werden.
Solche Fragen möchten sein:
Bedingungen der Annahme, Kündigung, Entlassung;
Arbeitszeit (Beginn, Schluß der Arbeit, Pausen);
Arbeitstage resp. Festsetzung der (Sonn-, Fest- rc.) Tage, a»
welchen nicht gearbeitet wird;
Bedingungen, Grenzen, Festsetzungs-Instanz, Löhnungsweise bezug'
lich der Ueb erstunden;
Lohn-Festsetzung;
Auslöhnung (Tage, Ort, Fristen, Formen der Lohnzahlung,
Bedingungen im Falle der Sperrung eines Theiles des Lohnes,
Auslöhnung an Minderjährige);
Strafen (Festsetzungs- und Appell-Instanz, zulässige Höhe, MU'
theilung, Beschwerde, Verwendung, Verwaltung, Verzeichniß) resp-
Prämien;
Theilnahme an Kassen und Wohlsahrtseinrichtuuge",
Rechte und Pflichten, Verwaltung derselben;
Bestimmungen bezüglich der (dienstlichen und sittlichen) Pflichte"
der Meister und Angestellten,
der Arbeiter, speciell
der jugendlichen,
der weiblichen Arbeiter (Trennung der Geschlechter).
Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich
der jugendlichen,
der weiblichen,
aller Arbeiter.
Unfallverhütungsvorschriften.
Angabe (Name und Wohnung) der Kassen-Aerzte, -Apotheke^
der Berufsgenossenschaft sowie deren Organe, soweit
Arbeiter in die Lage kommen können, dieselbe in Anspruch â'
nehmen,
des Fabrikinspectors.
C. Aellesterr Rathe. — Aàiter-Airsschiìsse (Aàils-
karnmerm).
Nach dem Bundesgesetz der Schweiz soll den Arbeitern Gelege"'
heit gegeben werden, sich über die geplante Arbeitsordnung zu äuß^
Ueber die Form der Einholung dieser gutachtlichen Aeußerung ist w#
gesagt. Soll dieselbe Bedeutung haben, dann muß eine gewählte
tretung der Arbeiter in geordneter Weise über die geplanten Best>"