Full text : Schutz dem Arbeiter!

umngen  berathen,  und  zwar,  wenn  eine  Garantie  der  Unabhängigkeit
gegeben  werden  soll,  unter  einem  neutralen  Vorsitzenden.  Daß  die  Arbeiter ­
  sich  gutachtlich  äußern,  ist  jedenfalls  eine  Forderung,  die  nicht
bloß  zu  dem  Zwecke,  um  wenigstens  eine  gewisse  Gegenseitigkeit  des
Bertrages  zu  sichern,  gerechtfertigt  erscheint,  sondern  auch  direct  im  Interesse ­
  der  Unternehmung  selbst  liegt  *).
Die  Frage  einer  geordneten  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  den
gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Fabrik  wie  der  Regelung  der  Arbeiter-Verhältnisse
  überhaupt  ist  durch  die  kaiserlichen  Erlasse  so  sehr  in
ben  Vordergrund  des  öffentlichen  Interesses  gerückt  und  hat  eine  solche
Bedeutung,  daß  sie  eine  eingehendere  Würdigung  verdient.
Was  zunächst  die
principielle  Bedeutung  der  Arbeiter-Ausschüsse
anbelangt,  so  haben  wir  bereits  1881  (siehe  „Arbeiterwohl",  Heft  4,
S^85  f.)  ausgeführt:
„Die  sociale  Frage  ist  nichts  anderes,  als  der  dem  Arbeiterstande  zum  Bewußtsein ­
  gekommene  Widerspruch  der  heutigen  wirtschaftlichen  Ordnung
mit  dem  Ideal  der  Freiheit  und  Gleichheit,  das  der  Liberalismus  in  der  politischen ­
  Ordnung  nicht  bloß  aufgestellt,  sondern  auch  so  ziemlich  realisirt  hat.
M  Als  wir  am  16.  März  1887  im  Deutschen  Reichstage  eine  Regelung  der  Frage  des
Erlasses  und  der  Genehmigung  von  „Fabrik-Ordnungen"(  unter  Anhörung  der  Arbeiter)
Anregten  und  einen  bezw.  Antrag  in  Aussicht  stellten,  beeilte  sich  das  Directorium  des
»Centralverbandes  deutscher  Industrieller"  in  seiner  Eingabe  an  den  Deutschen
Reichstag  (vom  30.  April  1887)  im  Voraus  gegen  jeden  solchen  Antrag  nachdrücklichst
Verwahrung  einzulegen.  Die  „Denkschrift"  führte  aus:  „Der  Arbeiter  ist  nicht  der  gleichberechtigte ­
  Theilhaber  des  Arbeitgebers  (hat  auch  Niemand  behauptet!)  und  kann  dies
ņach  Lage  der  ganzen  Verhältnisse  nicht  sein,  sondern  er  ist  dessen  Untergebener,  dem
ct  Gehorsam  schuldig  ist  und  dessen  Anordnungen  er  sich  zu  fügen  hat  (gewiß,  soweit  die
Arbeit  in  der  Fabrik  in  Frage  kommt  —  aber  doch  nicht  allgemein),  so  lange  er  in  Lohn
und  Brod  desselben  steht  (hört  sich  etwas  einseitig  „patriarchalisch"  an;  die  Arbeiter  geben
auch  dem  Arbeitgeber  „Lohn  und  Brod",  d.  h.  seinen  Gewinn).  Die  bestehende  Gesellschaftsordnung, ­
  mit  der  wir  zu  rechnen  haben,  erkennt  bis  in  die  obersten  Schichten  der
Ģesellschaft  das  Verhältniß  von  Ueberordnung  und  Unterordnung  an  (aber  doch
keine  unbedingte,  sondern  beschränkte,  unter  Aufsicht  und  unter  event.  Correctur
einer  höhern  Instanz),  und  der  Arbeiter  hat  kein  Recht,  in  dieser  Beziehung  eine
Ausnahme  (?)  für  sich  zu  beanspruchen.
„Eine  Genehmigung  (»Genehmigung«  seitens  der  Arbeiter  ist  nie  verlangt.)  bezw.
Begutachtung  (auch  das  schon!)  der  Arbeitsordnung  durch  die  Arbeiter,  wie  überhaupt
bie  Zwischenschiebung  einer  regelmäßigen  Instanz  zwischen  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  ist  nicht  zulässig  (erscheint  uns  bei  Reibungen  in  begrenztem
Umfang  erwünscht.),  sie  wäre  auch  höchst  unpraktisch,  da  kein  Recht  der  Welt  dem
Arbeitgeber  das  Recht  der  Entlassung  des  Arbeiters  wird  streitig
wachen  können."  (Weshalb  dann  der  Eifer?)
            
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