Full text : Schutz dem Arbeiter!

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baut  auf  diese  ihr  System  der  Hasses  auf;  die  Bekämpfung  der
Socialdemokratie  muß  also  dahin  gehen,  die  Gemeinsamkeit  der
Interessen  den  Arbeitern  zum  Bewußtsein  zu  bringen,  die  Arbeiter
in  diesem  Sinne  zu  erziehen.  Leider  sind  diejenigen  Arbeitgeber,  welche
es  am  geflissentlichsten  betonen,  daß  es  keine  „Gegensätze  der  Interessen'
gebe,  meistens  am  wenigsten  bereit,  mit  dieser  Anschauung  Ernst  8"
machen.  Gerade  wenn  man  von  der  „Gemeinsamkeit"  der  Interessen  in
weiterm  Maße  überzeugt  ist,  muß  man  auch  das  Vertrauen  haben  und
bethätigen,  die  Arbeiter  durch  Einräumung  von  Rechten  von  dieser  Soli'
darität  zu  überzeugen.  In  demselben  Maße,  wie  dieses  gelingt,  ist
die  Socialdemokratie  überwunden.
Es  gibt  Gegensätze  der  Interessen,  und  als  solche  müssen  in  erster
Linie  die  Bestimmungen  über  Lohnhöhe  und  Arbeitszeit  gelten-Aber
  auch  hier  sind  die  Gegensätze  nicht  so  schroff,  wie  es  gewöhnlich
angenommen  wird.  Gute  Löhne  und  kurze  Arbeitszeit  erhöhen  dc^
physische  Wohlbefinden  und  damit  die  L  e  i  st  u  n  g  s  f  ä  h  i  g  k  e  i  t  der  Arbeiter,
wie  anderseits  Arbeitszeit  und  Lohn  ihre  Grenzen  finden  in  der
Leistungsfähigkeit  des  Unternehmens,  in  der  Höhe  der  Preise,
welche  dieses  auf  dem  nationalen  oder  Weltmarkt  erzielen  kann  —  eine
Wahrheit,  welche  die  englischen  Arbeiter,  durch  bittere  Erfahrungen
belehrt,  sehr  wohl  zu  würdigen  wissen.  Immerhin  ist  aber  eine  gegen'
sätzliche  Aufsassung  bezüglich  Lohnhöhe  und  Arbeitszeit  leicht  möglich»
und  mag  es  sich  deshalb  auch  empfehlen,  diese  Fragen  zunächst  der  sta'
tutarischen  Competenz  des  Aeltestenrathes  der  einzelnen  Fabrik  zu  enk'
ziehen.  Dagegen  sind  die  Fragen  der  Lohnfestsetzung,  der  Tage»
Formen  und  Fristen  der  Lohnzahlung,  der  Berechnung  der  Löhne
und  Prämien  dankbare  Punkte  gemeinsamer  Regelung.
Was  die  Festsetzung  von  Strafen  anbelangt,  so  liegt  eine  ange'
messene  Ordnung  und  sittliche  Disciplin  eben  so  sehr  im  Interesse  der
Arbeiter  wie  des  Arbeitgebers  —  itnt  so  mehr,  als  die  Verwendung
der  Strafgelder  durch  und  für  die  Arbeiter  stattfinden  soll.  Dir
Erfahrung  hat  es  bestätigt,  daß  der  Arbeitgeber  auch  hier  gut  daran
thut,  den  Arbeitern  und  ihrer  Vertretung  mit  vollem  Vertrauen  entgegen'
zukommen.  Immerhin  sind  nicht  in  allen  Bestimmungen  der  Fabrik'
ordnung  die  Interessen  der  Arbeiter  und  des  Arbeitgebers  in  gleicher
Weise  solidarisch,  —  wenigstens  kommt  es  jenen  nicht  immer  in  gleiche"'
Maße  zum  Bewußtsein  —  und  würde  es  deshalb  auch  gewiß  nicht  richte
sein,  jetzt  schon  etwa  gesetzlich  der  Arbeiter-Vertretung  das  Recht  der  Straff
festsetzung  —  sei  es  ausschließlich,  sei  es  in  der  Appellinstanz  —  zķ
weisen,  aber  wenn  ein  Mal  das  rechte  gegenseitige  Verhältniß  gesunde"
ist,  dann  wird  der  Arbeitgeber  nicht  vergebens  sich  auf  die  Einsicht  Utt
            
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