Full text : Schutz dem Arbeiter!

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wünsche  und  Vorschläge  zu  äußern.  Je  mehr  sich  das  Gebiet  der  Fürsorge ­
  im  Gemeinde-,  Vereins-  und  Staatslebeu  erweitert,  desto  dringlicher ­
  erscheint  eine  solche  Arbeiter-Vertretung.
Die  Ausgabe  und  gesetzliche  Stellung  derselben  kann  auch  hier  zunächst ­
  nur  eine  „begutachtende"  sein;  inwieweit  und  unter  welchen
Voraussetzungen  ihnen  eine  entscheidende  Mitwirkung  einzuräumen  sein
möchte,  das  muß  der  Zukunft  überlassen  bleiben.  Die  Entscheidung  an
den  Zufall  einer  Majorität  allein  knüpfen,  kann  auch  den  Arbeitern
um  so  weniger  erwünscht  sein,  als  die  wirtschaftliche  Uebermacht  meistens
auf  Seiten  der  Arbeitgeber  liegt,  und  diesen  es  leichter  ist,  sich  zu  geschlossenem ­
  Handeln  zu  einigen.  Ein  einfaches  Majorisirungs-Princip
ist  auch  schon  deshalb  nicht  angänglich,  weil  die  Interessen  der  verschiedenen ­
  Berufs  gruppen  sich  durchaus  nicht  decken,  sondern  diese  meistens
als  Con  sum  e  nt  en  und  Producenten  (z.  B.  Kohlenbergbau  und  Eisen-Industrie)
  einander  gegenüberstehen.
Daß  den  Arbeitern  „durch  Vertreter,  welche  ihr  Vertrauen  besitzen,
der  freie  und  friedliche  Ausdruck  ihrer  Wünsche  und  Beschwerden ­
  zu  ermöglichen  und  auch  den  Staatsbehörden  Gelegenbeit ­
  zu  geben  ist,  sich  über  die  Verhältnisse  der  Arbeiter  fortlaufend  zu
Unterrichten  und  mit  den  letzter«  Fühlung  zu  behalten",  ist  eine  durch
die  kaiserlichen  Erlasse  anerkannte  Forderung.  Selbstverständlich
Müssen  die  Vertreter  frei  gewählt  werden.  Wenn  die  „Ausschüsse"
in  den  einzelnen  Fabriken  obligatorisch  wären,  könnten  diese  als
Unterbau  dienen.  Die  Krankenkassen  sind  zu  wenig  beruflich  gegliedert, ­
  als  daß  deren  Vorstände  als  Wahlkörper  dienen  könnten.  An
die  Ausschüsse  der  U  n  f  a  l  l  v  e  r  s  i  ch  e  r  n  n  g  s  -  B  e  r  u  f  s  g  e  n  o  s  s  e  n  s  ch  a  f  t  e  n
könnte  mau  um  so  mehr  denken,  als  die  Unfallverhütungs-Vorschriften ­
  schon  als  ein  Theil  der  „Fabrikordnung"  betrachtet  werden
können;  aber  hier  ist  die  berufliche  Gliederung  (Specialisirnng)  leider
dielfach  zu  weit  gegangen,  indem  sie  wieder  eine  große  territoriale
Ausdehnung  bedingte.  Eine  richtigere  Verbindung  und  Ausgleichung
des  b  er  ufs  g  en  o  ss  e  n  sch  aft  l  i  ch  e  n  und  territorialen  Princips
in  der  Organisation  der  Jnvaliditätsversicherung  (s.  „Arbeiterwohl"
  1889,  Heft  1—2)  würde  uns  für  alle  socialen  Functionen  die
rechten  Organe  gegeben  haben.  Wenn  die  Gewerbegerichte  (in  entsprechender ­
  Aenderung  der  Vorlage)  aus  das  allgemeine,  directe
geheime  Wahlrecht  aufgebaut  werden,  —  nachdem  auch  eine  berufliche
Gliederung  bezüglich  Wahl  und  Organisation  bereits  vorgesehen  ist  —
so  werden  diese  jetzt  wohl  noch  am  zweckmäßigsten  als  Unterlage  in  Aussicht ­
  genommen,  sei  es,  daß  dieselben  als  solche  auch  die  Functionen
der  „Arbeiter-Ausschüsse"  übernehmen  (wie  es  in  Frankfurt  a.  M.
            
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