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wünsche und Vorschläge zu äußern. Je mehr sich das Gebiet der Fürsorge
im Gemeinde-, Vereins- und Staatslebeu erweitert, desto dringlicher
erscheint eine solche Arbeiter-Vertretung.
Die Ausgabe und gesetzliche Stellung derselben kann auch hier zunächst
nur eine „begutachtende" sein; inwieweit und unter welchen
Voraussetzungen ihnen eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen sein
möchte, das muß der Zukunft überlassen bleiben. Die Entscheidung an
den Zufall einer Majorität allein knüpfen, kann auch den Arbeitern
um so weniger erwünscht sein, als die wirtschaftliche Uebermacht meistens
auf Seiten der Arbeitgeber liegt, und diesen es leichter ist, sich zu geschlossenem
Handeln zu einigen. Ein einfaches Majorisirungs-Princip
ist auch schon deshalb nicht angänglich, weil die Interessen der verschiedenen
Berufs gruppen sich durchaus nicht decken, sondern diese meistens
als Con sum e nt en und Producenten (z. B. Kohlenbergbau und Eisen-Industrie)
einander gegenüberstehen.
Daß den Arbeitern „durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen,
der freie und friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden
zu ermöglichen und auch den Staatsbehörden Gelegenbeit
zu geben ist, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu
Unterrichten und mit den letzter« Fühlung zu behalten", ist eine durch
die kaiserlichen Erlasse anerkannte Forderung. Selbstverständlich
Müssen die Vertreter frei gewählt werden. Wenn die „Ausschüsse"
in den einzelnen Fabriken obligatorisch wären, könnten diese als
Unterbau dienen. Die Krankenkassen sind zu wenig beruflich gegliedert,
als daß deren Vorstände als Wahlkörper dienen könnten. An
die Ausschüsse der U n f a l l v e r s i ch e r n n g s - B e r u f s g e n o s s e n s ch a f t e n
könnte mau um so mehr denken, als die Unfallverhütungs-Vorschriften
schon als ein Theil der „Fabrikordnung" betrachtet werden
können; aber hier ist die berufliche Gliederung (Specialisirnng) leider
dielfach zu weit gegangen, indem sie wieder eine große territoriale
Ausdehnung bedingte. Eine richtigere Verbindung und Ausgleichung
des b er ufs g en o ss e n sch aft l i ch e n und territorialen Princips
in der Organisation der Jnvaliditätsversicherung (s. „Arbeiterwohl"
1889, Heft 1—2) würde uns für alle socialen Functionen die
rechten Organe gegeben haben. Wenn die Gewerbegerichte (in entsprechender
Aenderung der Vorlage) aus das allgemeine, directe
geheime Wahlrecht aufgebaut werden, — nachdem auch eine berufliche
Gliederung bezüglich Wahl und Organisation bereits vorgesehen ist —
so werden diese jetzt wohl noch am zweckmäßigsten als Unterlage in Aussicht
genommen, sei es, daß dieselben als solche auch die Functionen
der „Arbeiter-Ausschüsse" übernehmen (wie es in Frankfurt a. M.