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weiten der Arbeiter möglich, was namentlich zu Zeiten leidenschaftlicher
Aufregung böse wirken kann. — Auf andere Fragen principieller
wie praktischer Natur: ob z. B. der Vorsitzende ernannt oder (als Obwann)
gewählt werden soll, ob nicht doch die Bildung besonderer Verbi
e ichs b u r e au x (mit Beisitzern) nach dem Vorbilde der rheinischen
Ģewerbegerichte sich empfiehlt re, gehen wir hier nicht ein.
Eine sehr dankenswerthe Eriveiterung der Aufgaben sollen die Ge-Werbegerichte
durch ihre Thätigkeit als
Einigungs-Aemter
Erhalten, indem dieselben auch in Streitigkeiten, welche sich zwischen Arbeitgebern
und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung
°der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsàmter
angerufen werden können (§ 55). Wie die Motive zutreffend ausführen,
ist es ja „bei den in neuerer Zeit vorgekommenen Arb e itérons
stau den mehrfach als ein schwerwiegender Uebelstand empfunden
worden, daß es auch bei vorhandener Geneigtheit zu Eiuigungsverband
lung en auf beiden Seiten zur wirklichen Einleitung solcher
bar nicht oder nicht rechtzeitig gekommen ist, weil es an einem
Örgan fehlte, welches geeignet und berufen gewesen wäre, die Leitung
Ivlcher Verhandlungen und die Vermittelung zwischen den streitenden
Parteien in die Hand zu nehmen. Es wird deshalb wenigstens der
versuch zu machen sein, durch Schaffung eines solchen Organs und durch
^ttige Bestimmungen über das bei den Verhandlungen einzuhaltende
Perfahren eine friedliche Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Arbitern
über die billigen Bedingungen des Arbeitsvertrages entstehenden
Meinungsverschiedenheiten zu erleichtern und die für beide Theile
wit schweren Opfern verb linde neu Arbeitseinstellungen
tunlichst zu vermeiden oder, wo sie entstanden sind, möglichst
ìwsch zu beseitigen. Die Hoffnung, daß es den Gewerbegerichten
gelingen wird, durch eine auf Sachkunde beruhende unparteiische Rechtsprechung
das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeiter zu gewinnen,
ļàtzt es gewiß gerechtfertigt erscheinen, sie zu einer solchen Thätigkeit zu
Drusen, deren Erfolg in erster Linie durch die Vertrautheit mit den Begehungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und durch das Verbauen
der Betheiligten bedingt ist."
„Eine Verpflichtung, ihre Streitigkeiten vor einem Einiguugs-^wt
zum Austrag zu bringen, kann (freilich) weder den Arbeitgebern noch
ben Arbeitern auferlegt werden, zumal es an geeigneten Mitteln fehlen
Würde, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erzwingen. Die Thätigkeit