Full text : Schutz dem Arbeiter!

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weiten  der  Arbeiter  möglich,  was  namentlich  zu  Zeiten  leidenschaftlicher ­
  Aufregung  böse  wirken  kann.  —  Auf  andere  Fragen  principieller
wie  praktischer  Natur:  ob  z.  B.  der  Vorsitzende  ernannt  oder  (als  Obwann)
  gewählt  werden  soll,  ob  nicht  doch  die  Bildung  besonderer  Verbi ­
  e  ichs  b  u  r  e  au  x  (mit  Beisitzern)  nach  dem  Vorbilde  der  rheinischen
Ģewerbegerichte  sich  empfiehlt  re,  gehen  wir  hier  nicht  ein.
Eine  sehr  dankenswerthe  Eriveiterung  der  Aufgaben  sollen  die  Ge-Werbegerichte
  durch  ihre  Thätigkeit  als
Einigungs-Aemter
Erhalten,  indem  dieselben  auch  in  Streitigkeiten,  welche  sich  zwischen  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung
°der  Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses  entstehen,  als  Einigungsàmter
  angerufen  werden  können  (§  55).  Wie  die  Motive  zutreffend  ausführen, ­
  ist  es  ja  „bei  den  in  neuerer  Zeit  vorgekommenen  Arb  e  itérons ­
  stau  den  mehrfach  als  ein  schwerwiegender  Uebelstand  empfunden
worden,  daß  es  auch  bei  vorhandener  Geneigtheit  zu  Eiuigungsverband ­
  lung  en  auf  beiden  Seiten  zur  wirklichen  Einleitung  solcher
bar  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  gekommen  ist,  weil  es  an  einem
Örgan  fehlte,  welches  geeignet  und  berufen  gewesen  wäre,  die  Leitung
Ivlcher  Verhandlungen  und  die  Vermittelung  zwischen  den  streitenden
Parteien  in  die  Hand  zu  nehmen.  Es  wird  deshalb  wenigstens  der
versuch  zu  machen  sein,  durch  Schaffung  eines  solchen  Organs  und  durch
^ttige  Bestimmungen  über  das  bei  den  Verhandlungen  einzuhaltende
Perfahren  eine  friedliche  Erledigung  der  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbitern ­
  über  die  billigen  Bedingungen  des  Arbeitsvertrages  entstehenden
Meinungsverschiedenheiten  zu  erleichtern  und  die  für  beide  Theile
wit  schweren  Opfern  verb  linde  neu  Arbeitseinstellungen
tunlichst  zu  vermeiden  oder,  wo  sie  entstanden  sind,  möglichst
ìwsch  zu  beseitigen.  Die  Hoffnung,  daß  es  den  Gewerbegerichten
gelingen  wird,  durch  eine  auf  Sachkunde  beruhende  unparteiische  Rechtsprechung ­
  das  Vertrauen  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zu  gewinnen,
ļàtzt  es  gewiß  gerechtfertigt  erscheinen,  sie  zu  einer  solchen  Thätigkeit  zu
Drusen,  deren  Erfolg  in  erster  Linie  durch  die  Vertrautheit  mit  den  Begehungen ­
  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  und  durch  das  Verbauen ­
  der  Betheiligten  bedingt  ist."
„Eine  Verpflichtung,  ihre  Streitigkeiten  vor  einem  Einiguugs-^wt
  zum  Austrag  zu  bringen,  kann  (freilich)  weder  den  Arbeitgebern  noch
ben  Arbeitern  auferlegt  werden,  zumal  es  an  geeigneten  Mitteln  fehlen
Würde,  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  zu  erzwingen.  Die  Thätigkeit
            
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