Full text : Schutz dem Arbeiter!

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§  110.  Ein  Unternehmer,  der  mit  Unterstützung  von  Hülfspersonen  ein  stehendes
Gewerbe  betreibt,  ist  zum  Erlaß  einer  Arbeits-Ordnung  verpflichtet.
Die  Arbeits-Ordnung  ist,  nachdem  sie  dem  Hülfspcrsonal  zur  Mein»  n  gs  -A  eu  sterling ­
  vorgelegt  und  durch  Vermittelung  des  Arbeitsamtes  von  der  Arbeit  stammer
genehmigt  worden  ist,  an  einer  dem  Hülfspcrsonal  leicht  zugänglichen  und  in  die
Augen  fallenden  Stelle  in  der  Betriebsstätte  auszuhängen.
§  111.  Die  Arbeits-Ordnung  muß  enthalten:
1.  die  Bestimmungen  der  §§  105—121  dieses  Gesetzes;
2.  Bestimmungen  über  Anfang  und  Ende
a.  der  Arbeitsschichten,
b.  der  Pausen;
3.  über  die  Zeit  und  Art  der  Lohnzahlung;
4.  über  die  Dauer  der  Kündigungsfristen  und  die  Art  der  Kündigung  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  die  Bedingungen  für  beide  Theile  gleich  sind  und  daß  die  Kündigungsfrist ­
  in  der  Regel  für  gewerbliche  Hülfspersonen  14  Tage  und  für  kaufmännische
Hülfspersonen  einen  Monat  beträgt;
5.  die  vom  Reichs-Arbeitsamt  in  Berücksichtigung  der  besondern  Beschaffenheit  des
Gewerbebetriebes  und  der  Bctriebsstätte  erlassenen  Anordnungen;
6.  die  Adresse  des  Arbeitsamtes  und  die  bei  demselben  üblichen  Gefchäftsstunden.
Geldbußen  wegen  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  der  Arbeits-Ordnung  dürfen
zehn  Procent  des  durchschnittlichen  Arbeitstags-Verdienstes  nicht  überschreiten  und  dürfen
nur  zum  Nutzen  der  Hülfspersonen  verwendet  werden.
Beschwerden  gegen  die  Arbeits-Ordnung  oder  deren  Handhabung  sind  bei  dem  Arbeitsamte ­
  anzubringen  und  durch  die  Arbeitskammer  zu  entscheiden.
Von  der  Arbeitskammer  nicht  genehinigte  Arbeits-Ordnungen  haben  für  das  Hülfspersonal
  keine  verbindliche  Kraft.
(Eine  Verpflichtung  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  besteht  nicht  (§  113);  doch
kann  der  Arbeiter  ein  Arbeits-Z  ugniß,  auf  Wunsch  mit  Führungs-Attest,  verlangen.  Dem
gewerblichen  Hülfspersonal  soll  der  Lohn  wöchentlich,  dem  kaufmännischen  Personal
monatlich  baar  ausbezahlt  werden  [§  1141.  Freitag  ist  der  obligatorische  Lohntag.
Bei  Accordarbeit  soll  wenigstens  auf  Abschlag  gezahlt  werden.)
§  122.  Die  gewerbsmäßige  Beschäftigung  von  Kindern  unter  ^Jahren ­
  ist  verboten.
(§  124—128  treffen  Vorschriften  bezüglich  der  Lehrlings-Verträge.)
§  154.  Unternehmer  und  Hülfspersonen  können  zur  Förderung  ihrer  Interessen  in
Vereinigungen  zusammentreten.
Insoweit  diese  Vereinigungen  den  Zweck  haben:
a.  die  Lohn-  und  Arbeits-Verhältnisse  zu  regeln,
b.  Fachschulen  und  Bibliotheken  zur  Förderung  der  gewerblichen  und  geistigen  Ausbildung ­
  ihrer  Mitglieder  in's  Leben  zu  rufen.
c.  Unterstützungs-Kassen  für  Arbeitslose  und  Invaliden  oder  Erwerbs-Genossenschaften
zum  Nutzen  ihrer  Mitglieder  zu  bilden,  sind  dieselben  von  allen  die  Versammlungs-
  und  Vereins-Freiheit  beschränkenden  Gesetzes-Vorschriften  befreit.
Auf  ihren  Antrag  sind  solchen  Vereinigungen  unter  den  von  den  Landes-Gcsetzen
  vorgeschriebenen  Bedingungen  Corporationsrechtc  zu  ertheilen.
Endlich  schlägt  der  social-demokratische  Antrag  noch  folgende  Resolutionen
  vor:
Den  Reichskanzler  zu  ersuchen:
A.  möglichst  bald  eine  Einladung  zu  einer  Conferenz  an  die  hauptsächlichsten
Industrie-Staaten  ergehen  zu  lassen,  um  sich  über  die  Grundzüge  einer  auf
            
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