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§ 110. Ein Unternehmer, der mit Unterstützung von Hülfspersonen ein stehendes
Gewerbe betreibt, ist zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung verpflichtet.
Die Arbeits-Ordnung ist, nachdem sie dem Hülfspcrsonal zur Mein» n gs -A eu sterling
vorgelegt und durch Vermittelung des Arbeitsamtes von der Arbeit stammer
genehmigt worden ist, an einer dem Hülfspcrsonal leicht zugänglichen und in die
Augen fallenden Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen.
§ 111. Die Arbeits-Ordnung muß enthalten:
1. die Bestimmungen der §§ 105—121 dieses Gesetzes;
2. Bestimmungen über Anfang und Ende
a. der Arbeitsschichten,
b. der Pausen;
3. über die Zeit und Art der Lohnzahlung;
4. über die Dauer der Kündigungsfristen und die Art der Kündigung mit der Maßgabe,
daß die Bedingungen für beide Theile gleich sind und daß die Kündigungsfrist
in der Regel für gewerbliche Hülfspersonen 14 Tage und für kaufmännische
Hülfspersonen einen Monat beträgt;
5. die vom Reichs-Arbeitsamt in Berücksichtigung der besondern Beschaffenheit des
Gewerbebetriebes und der Bctriebsstätte erlassenen Anordnungen;
6. die Adresse des Arbeitsamtes und die bei demselben üblichen Gefchäftsstunden.
Geldbußen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Arbeits-Ordnung dürfen
zehn Procent des durchschnittlichen Arbeitstags-Verdienstes nicht überschreiten und dürfen
nur zum Nutzen der Hülfspersonen verwendet werden.
Beschwerden gegen die Arbeits-Ordnung oder deren Handhabung sind bei dem Arbeitsamte
anzubringen und durch die Arbeitskammer zu entscheiden.
Von der Arbeitskammer nicht genehinigte Arbeits-Ordnungen haben für das Hülfspersonal
keine verbindliche Kraft.
(Eine Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches besteht nicht (§ 113); doch
kann der Arbeiter ein Arbeits-Z ugniß, auf Wunsch mit Führungs-Attest, verlangen. Dem
gewerblichen Hülfspersonal soll der Lohn wöchentlich, dem kaufmännischen Personal
monatlich baar ausbezahlt werden [§ 1141. Freitag ist der obligatorische Lohntag.
Bei Accordarbeit soll wenigstens auf Abschlag gezahlt werden.)
§ 122. Die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter ^Jahren
ist verboten.
(§ 124—128 treffen Vorschriften bezüglich der Lehrlings-Verträge.)
§ 154. Unternehmer und Hülfspersonen können zur Förderung ihrer Interessen in
Vereinigungen zusammentreten.
Insoweit diese Vereinigungen den Zweck haben:
a. die Lohn- und Arbeits-Verhältnisse zu regeln,
b. Fachschulen und Bibliotheken zur Förderung der gewerblichen und geistigen Ausbildung
ihrer Mitglieder in's Leben zu rufen.
c. Unterstützungs-Kassen für Arbeitslose und Invaliden oder Erwerbs-Genossenschaften
zum Nutzen ihrer Mitglieder zu bilden, sind dieselben von allen die Versammlungs-
und Vereins-Freiheit beschränkenden Gesetzes-Vorschriften befreit.
Auf ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den von den Landes-Gcsetzen
vorgeschriebenen Bedingungen Corporationsrechtc zu ertheilen.
Endlich schlägt der social-demokratische Antrag noch folgende Resolutionen
vor:
Den Reichskanzler zu ersuchen:
A. möglichst bald eine Einladung zu einer Conferenz an die hauptsächlichsten
Industrie-Staaten ergehen zu lassen, um sich über die Grundzüge einer auf