Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Vorkehrungen rc. aus; die Anlage von Bade- und Wasch-Einrich- 
^ngen, von besondern Umkleideräumen, von Sälen und Garten- 
Anlagen zum Aufenthalt während der freien Zeit, zum Einnehmen der 
Mahlzeiten, sorgfältigere Anlage der Abtritte, mit besondern, für die 
Geschlechter getrennten Zugängen, mit Verschluß und Wasserspülung, 
îunstliche Ventilation durch Exhanstoren oder Impulsore» mit Wasser- 
Abkühlung oder -Erwärmung. Vorrichtungen zur Absaugung von Staub 
"nd ungesunden Gasen werden häufiger. Auch die Fürsorge für bessere 
Nahrung: Menagen zur Gewährung eines billigen und guten Essens, 
Vorrichtungen zur Erwärmung des mitgebrachten Essens, Verabreichung 
von Kaffee, Thee, Suppe, Bier rc. mit gleichzeitiger Verdrängung des 
Branntweins aus der Fabrik sind dankenswerthe Bestrebungen, für die 
^os öffentliche Interesse wächst. — Die Erfahrungen und die Statistik 
ì'er Kranken- und Invaliditäts-Versicherung werden die speci- 
şifchen Gefahren der verschiedenen Jndnstrieen und die Nothwendigkeit 
vttd Zweckmäßigkeit entsprechender Gegenmaßnahmen noch klarer legen, 
vud damit hoffentlich der privaten wie gesetzgeberischen Initiative weitere 
wirksame Anregung geben. 
Was speciell die 
Verhütung der Gefahren für die Sittlichkeit 
^belangt, so sind die entsprechenden Maßnahmen bereits früher (s. S. 
^ ff.) erörtert. Im Allgemeinen muß verlangt werden: niöglichste 
Trennung der Geschlechter in der Fabrik; Anlage je nach Ge- 
>chlecht getrennter Aborte mit getrennten Zugängen; besondere 
A^asch- und Um kleid e-Räume; Einrichtung von geeigneten, im 
Sinter gewärmten Anfen that ts ran men , sowohl während der Pausen 
lvr die jugendlichen Arbeiter, wie auch Mittags zum Einnehmen 
ves Mittagsmahls für die, welche nicht nach Hause gehen, eben- 
îvlls nach Geschlechtern getrennt, jedensalls aber unter strenger Aussicht. 
In der Regierungs-Verordnung für Neuß a. L. ist neben den schon mitgetheilten 
^ņschläglichcn Bestimmungen auch folgende aufgenommen: 
§ 21. Wo neben den männlichen Arbeitern auch Frauen und Mädchen beschäftigt 
Lìchen, ist darauf zu halten, das; die Geschlechter während der Arbeit möglichst getrennt 
şiņb. In großen gemeinsamen Arbeitssälen ist darauf zu halten, daß die Arbeiter und 
Arbeiterinnen in gesonderten Abtheilungen angestellt werden. 
Auch in einer Polizei-Verordnung der Regierung in Aachen (vom 3. Mai 1876) 
şiņb getrennte Umkleide-Nüume gefordert. Eine Anweisung der Königl. Regierung zu 
ļ^ier vom 14. März 1875 enthält dieselbe Forderung (bie Bestimmung des § 21 oben 
örtlich, so daß sie Vorbild gewesen zu sein scheint) und außerdem die Vorschrift: daß aus 
pichende, heizbare und angemessen eingerichtete Speiseräume herzustellen sind (für die Mit- 
nicht nach Hause sich begebenden Arbeiter), „während gleichzeitig geeignete Vorkeh-
	        
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