Full text : Schutz dem Arbeiter!

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beiterschutz-Bestimmungen  über  den  Rahmen  der  Fabrik  hinaus  ausgedehnt ­
  (s.  oben  S.  25  ff.).  In  der  Schweiz  hat  das  Bundesgesetz
Geltung  „für  jede  industrielle  Anstalt,  in  welcher  gleichzeitig  und  regelmäßig ­
  eine  Mehrzahl  von  Arbeitern  außerhalb  ihrer  Wohnungen ­
  in  geschloffenen  Räumen  beschäftigt  wird".  Zur  Klarstellung,
aber  auch  zur  Erweiterung  der  Wirkungen  des  Gesetzes  hat  der  Bundesrath ­
  folgende  Anordnungen  erlassen:
1.  Arbeiter  außerhalb  ihrer  Wohnung  sind  die,  deren  Arbeit  sich  in  speciellen  Arbeitsräumen ­
  rind  nicht  in  den  Wohn  rau  in  en  der  Familie  selbst  oder  ausschließlich  durch
Familiengcnossen  vollzieht.
2.  Dem  Fabrikgesetze  unterstellt  sind  auch  alle  Theile  der  Fabrik,  in  welchen  Arbeiten ­
  behufs  Herstellung  der  Fabricate  und  Nebenproducte  bis  zu  ihrer  Fertigstellung  zum
Transport  vorgenommen  werden.
8.  Alle  Anstalten  stir  polygraphische  Gewerbe  mit  mehr  als  fiinf  Arbeitern  sind
dem  Fabrikgesetze  unterstellt.
Bezüglich  der  Stickereien  ist  z.  B.  bestimmt,  daß,  „wenn  nicht
ausschließlich  Familiengenvssen  bethätigt  sind,  jede  Stickerei  mit  drei
oder  mehr  Stühlen  als  Fabrik  gilt".*)
Für  den  Canton  Basel-Stadt  ist  ein  Specialgesetz  zum  Schutz
der  Arbeiterinnen,  namentlich  der  Confectionsgeschäfte,  erlassen,  welches
auf  alle  diejenigen  Gewerbebetriebe  Anwendung  findet,  „in  welchen  drei
Frauenspersonen  oder  mehr  gewerbsmäßig  arbeiten,  oder  in
welchen  überhaupt  Mädchen  u  n  te  r  18  Ja  h  r  en  als  Arbeiterinnen  oder
Lehrtöchter  beschäftigt  werden."
Alle  wesentlichen  Bestimmungen  des  Fabrikgesetzes  lelfstündige,  Samstags  zehnstündige
Arbeitszeit,  Verbot  der  Svnntagsarbeit,  der  Nacharbeit  rc.)  finden  auch  hier  Anwendung.
„Lohnabzüge  für  verdorbene  Arbeit  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Schaden  aus  Vorsatz ­
  oder  grober  Nachlässigkeit  entstanden  ist."  Ueberstunden  müssen  besonders  entschädigt
werden  und  sind  die  Bedingungen  für  Bewilligung  derselben  erschwert.  Selbst  eine  Arbeitsordnung ­
  kann  zur  Pflicht  gemacht  werden  und  unterliegen  auch  die  Arbeit?räume
wenigstens  in  Bezug  auf  sanitaire  Verhältnisse  der  Aufsicht.  (S.  „Archiv  für  sociale
Gesetzgebung"  1888,  S.  382.)
In  Deutschland  finden  die  Arbeiterschutz-Bestimmungen
bezüglich  der  jugendlichen  Arbeiter  wie  der  Arbeiterinnen  (§§  134
bis  139b  der  Gewerbe-Ordnung)  wesentlich  nur  auf  Fabriken,  auf
Hüttenwerke,  Bauhöfe  und  Werften,  auf  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten, ­
  unterirdisch  betriebene  Gruben  und  endlich  auf  alle
Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft ­
  stattfindet  (§  154),  Anwendung.  Nur  das  Truck-Verbot,  die
')  Vergl.  „Das  Bundesgesetz  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken
dom  23.  März  1877.  Commentili  durch  seine  Ausführung  in  den  ersten  zehn  Jahren
seines  Bestehens  1877—1887."  2.  Ausl.  Bern,  Schmid,  Franken  u.  Co.  1888.  Dort
sind  zahlreiche  Kreisschreiben  des  Bundesraths  zur  Ausführung  des  Art.  1  (Begriff  der
Fabrik)  mitgetheilt.
            
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