Full text : Schutz dem Arbeiter!

233

16

füíjntng  kamen,  so  ist  es  begreiflich,  wenn  man  vielfach  vor  der  Einbeziehung ­
  der  Arbeitsstätten  in  den  Wohnungen  zurückschreckte.
Auf  die  Dauer  wird  man  sich  der  Cvnsequenzen  des  Arbeiterschutzes
auch  bezüglich  der  kleinen  Betriebe  nicht  entziehen  können.  Auch  hier
grlt  es:  das  Ziel  in's  Auge  nehmen,  um  Schritt  für  Schritt,  unter
gerechter  Abwägung  der  Schwierigkeiten,  unter  möglichster  Schonung
auch  der  Gefühle  und  Anschauungen  der  Bevölkerung,  welche  nun  einmal
—  nicht  mit  Unrecht  —  dem  „polizeilichen  Eindringen"  in  Wohnung
unb  ßmmlie  miberftrcbt,  ben  beë  ©e^eê  alíen  benen  gu  iei^en,
!^che  desselben  bedürfen.  Am  ersten  in  sich  gerechtfertigt,  den  Anschauungen ­
  der  Bevölkerung  entsprechend  und  auch  durch  die  bereits  bestehenden ­
  polizeilichen  Bestimmungen  vorbereitet  erscheint  die  Ausdehnung
des  Schutzes  der  Sonntagsruhe,  wie  der  Antrag  Or.  Lie  b  er-H  itz  e
es  bezweckt.  Auch  die  Ausdehnung  der  für  Fabriken  und  Werkstätten
mit  Dampfbetrieb  maßgebenden  Arbeiterschutz-Bestimmungen  auf  alle
Werkstätten,  in  welchen  überhaupt  Motoren  Verwendung  finden,
ist  die  Consequenz  der  technischen  Entwickelung  —  die  gerechte  Gegenleistung ­
  gegen  die  Ausnutzung  der  technischen  Hülfsmittel  der
Neuzeit  —,  wie  denn  auch  die  Unfallversicherung  bereits  alle
Betriebe,  in  meí^en  „burcĻ  eíeinentare  ßraft  ^inb,  BBaRer,
Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung ­
  kommen",  umfaßt.  Weiterhin  werden  dann  diejenigen  H  ansin ­
  du  strieen,  welche  vor  allem  schreiende  Mißstände  aufweisen  und  die
meistens  local  begrenzt  sind,  in's  Auge  gefaßt  werden  müssen.  Gerade
weil  und  soweit  es  sich  hier  um  local  begrenzte,  specielle  Gewerbe
handelt,  würde  sich  der  Weg  der  Verordnungen  empfehlen.  Gleich-Wg
  hwrbe  abera#  ber%Beg  genereííer  Berorbnungen  (burcŞ
. en  Bundesrath  oder  die  Landes-Regiernngen)  und  der  Special-Gesetze ­
  für  solche  Gewerbebetriebe,  die  allgemeine  Miß-Itän
  de  aufweisen,  in  ganz  anderm  Maße  und  Tempo  zu  beschreiten
em,  wie  bisher.  Dahin  rechnen  mir  die  Verkehrsgewerbe  (Eisen-Mnen,
  ©troßen*  unb  #cbeba^nen,  zc.)  begiiglicb
Arbeitszeit  und  Sonntagsruhe;  dahin  möchten  auch  die  Conectio,iSgef(#fte
  unb  bie  Bädcreien,  bie@c%anf=Hätten
  zu  rechnen  sein.

K...
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.