Full text : Schutz dem Arbeiter!

eintritt,  so  können  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  von  der  Bestimmnng
  des  §  105  b  Absatz  1  für  bestimmte  Zeit  zugelassen  werden.
Die  Verfügung  der  untern  Verwaltungsbehörden  ist  schriftlich  zu  erlassen  und
muß  von  dem  Unternehmer  auf  Erfordern  dem  für  die  Revision  zuständigen  Beamten
an  der  Betriebsstelle  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen  ein
Verzeichnis;  zu  führen,  in  welchem  die  Betriebsstätte,  die  gestatteten  Arbeiten,  die
Zahl  der  in  dem  Betriebe  beschäftigten  itiib  der  an  den  betreffenden  Sonn-  und
Festtagen  thätig  gewesenen  Arbeiter,  sowie  die  Dauer  und  die  Gründe  der  Erlaubniß
einzutragen  sind.
§  105  g.  Das  Verbot  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen ­
  kann  durch  kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bnndesrathes  auf
andere  Gewerbe  ausgedehnt  werden.  Auf  die  von  dem  Verbote  zuzulassenden  Ausnahmen ­
  fuibeit  die  Bestimmungen  der  §#  105  c  bis  105  f  entsprechende  Anwendung.
§  105  h.  Tie  Bestimmungen  der  §§  105  a  bis  105  g  stehen  weitergehenden
landesgesetzliche»  Beschränkungen  der  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  entgegen.
Den  Laudes-Centralbehörden  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Festtage,  welche
nicht  auf  einen  Sonntag  fallen,  Abweichungen  von  der  Vorschrift  des  §  105  b
Absatz  1  zu  gestatten.  Auf  das  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsl-Feft  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.
(  Beschäftigung  von  Minderjährigen.)
§  106.  Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,
dürfen,  so  lange  ihnen  diese  Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von  Arbeitern ­
  unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.
Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbote  zuwider  beschäftigten  Arbeiter
kann  polizeilich  erzwungen  werden.
§  107.  Minderjährige  Personen  dürfen,  soiveit  reichsgesetzlich  nicht  ein  Anderes
zugelassen  ist,  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbnche
versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch ­
  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen ­
  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder
auszuhändigen.  Tie  Aushändigung  erfolgt,  wenn  der  Arbeiter  das  sechszehnte  Lebensjahr ­
  noch  nicht  vollendet  hat,  au  den  Vater  oder  Vormund,  andernfalls  an  den
Arbeiter  selbst,  sofern  nicht  der  Vater  oder  Vormund  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß
das  Arbeitsbuch  au  ihn  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde
kann  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  auch  an  die  Mutter  oder  eineil  sonstigen
Angehörigen  oder  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.
Auf  Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  finden  vorstehende
  Bestiinmungen  keine  Anwendung.
(§  1<  >8  und  109  bleiben  wie  bisher.)  ,
§  110.  Das  Arbeitsbuch  (§  108)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr
und  Tag  seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  Vaters  oder  Vormundes
und  die  Unterschrift  des  Arbeiters  enthalten.  Tie  Ausstellung  erfolgt  unter  dem
Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten
Arbeitsbücher  ein  Berzeichniß  zu  führen.
            
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