Full text : Schutz dem Arbeiter!

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mit  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  einer  Abtheilung  desselben
beauftragt  (Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  ähnliche  Angestellte)  oder  mit  höher»
technischen  Dienstleistungen  betraut  sind  (Maschinentechniker,  Chemiker,  Zeichner  n.  dgl.)
findet  der  §  125  Anwendung.
§  133h.  Das  Dienstverhältnis;  dieser  Personen  kann,  wenn  nicht  etwas  anderes
verabredet  ist,  vor;  jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes  Kalender-Vierteljahres  nach  sechs
Wochen  vorher  erklärter  Aufkündigung  aufgehoben  werden.
8  133c.  Jeder  der  beiden  Theile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit
und  ohne  Jttnehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
verlangen,  wenn  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aufhebung  rechtfertigender ­
  Grund  vorliegt.
8  133(1.  Gegenüber  den  im  §  133  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufhebung
des  Dienstverhältnisses  insbesondere  erlangt  werden:  1.  wenn  sie  beim  Abschluß  des
Dienstvertrages  dei;  Arbeitgeber  durch  Vorbringnng  falscher  oder  gefälschter  Zeugnisse
hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  andern  sie  gleichzeitig  verpflichtenden
Dienstverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;  2.  wenn  sie  im  Dienste  untreu
sind  oder  das  Vertrauen  mißbrauchen;  3.  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen
oder  den  nach  dem  Tienstvertrage  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen
beharrlich  verweigern;  4.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere
Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert  werden;
5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Arbeitgeber  oder  seinen
Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;  G.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel ­
  ergeben.
In  dein  Falle  zu  4  bleibt  der  Anspruch  ans  die  vertragsmäßigen  Leistungen
des  Arbeitgebers  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Kraft,  wenn  die  Verrichtung  der
Dienste  durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert  worden  ist.  Jedoch  mindern  sich  die
Ansprüche  in  diesem  Falle  um  denjenigen  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten  aus  einer
ans  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden  Kranken-Versichernng  oder  Unfall-Versicherung
  zukommt.
8  138c.  Die  in  §  133a  bezeichneten  Personen  können  die  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangen:  1.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter ­
  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;
2.  wenn  der  Arbeitgeber  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt;  3.  wenn  bei
Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit  einer  erweislichen
Gefahr  ausgesetzt  sei;;  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Dienstverhältnisses  nicht  zu
erkennen  war.

IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.
8  134.  Ans  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der  §8  121  bis  125
oder,  wenn  die  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der
§§  126  bis  133  Anwendung.
<  Arbeitsordnung  —  Arbeiter-Ausschuß.)
tz  134a.  Für  jede  Fabrik  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des  Betriebes  eine  Arbeits-Ordnung  zu  erlassen^
Der  Erlaß  erfolgt  durch  Anshang  (§  134e,  Absatz  2).
            
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