Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Tie  Arbeits-Ordnung  muß  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  sie  in  Wirksamkeit
treten  soll,  angeben  und  von  demjenigen,  welcher  sie  erläßt,  unter  Angabe  des  Datums
unterzeichnet  sein.
Abänderungen  ihres  Inhalts  können  nur  durch  den  Erlaß  von  Nachträgen
oder  in  der  Weise  erfolgen,  daß  an  Stelle  der  bestehenden  eine  neue  Arbeits-Ordnung
erlassen  wird.
Die  Arbeits-Ordnungen  und  Nachträge  zu  denselben  treten  frühestens  zwei  Wochen
nach  ihrem  Erlasse  in  Geltung.
#  134b  Tie  Arbeits-Ordnung  muß  Bestimmungen  enthalten:  1.  über  Anfang
imb  Ende  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit,  sowie  der  für  die  erwachsenen  Arbeiter ­
  vorgesehenen  Pansen;  2.  über  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung;
3.  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bewenden  soll,  über  die  Frist  der
für  jeden  Theil  zulässigen  Aufkündigung,  sowie  über  die  Gründe,  ans  welchen  die
Entlassung  und  der  Austritt  ans  der  Arbeit  ohne  Aufkündigung  erfolgen  darf;  4.
şoşern  Strafen  vorgesehen  werden,  über  die  Art  und  Höhe  derselben,  über  die  Art
ihrer  Festsetzung  und,  wenil  sie  in  Geld  bestehen,  über  deren  Einziehung  und  über
den  Zweck,  für  welchen  sie  verwendet  werden  sollen.
Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,  dürfen
in  die  Arbeits-Ordnung  nicht  aufgenommen  werden.  Geldstrafen  dürfen  den  doppelten
Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.
Juni  1883  Reichs-Geşetzblatt  S.  73)  nicht  übersteigen  und  müssen  zum  Besten  der
Arbeiter  der  Fabrik  verwandt  werden.  Das  Recht  des  Arbeitgebers,  Schaden-Ersatz
zu  fordern,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.
Dem  Besitzer  der  Fabrik  bleibt  überlassen,  neben  den  unter  1  bis  4  bezeichneten,
noch  weitere  die  Ordnung  des  Betriebes  und  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe
betreffende  Bestimmungen  in  die  Arbeits-Ordnung  aufzunehmen.  Letztere  darf  auch
das  Verhalten  der  minderjährigen  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebes  regeln.
Durch  die  Arbeits-Ordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  von  minderjährigen
Arbeitern  verdiente  Lohn  an  deren  Eltern  oder  Vormünder  unb  nur  mit  deren
schriftlicher  Zustimmung  unmittelbar  an  die  Minderjährigen  ausgezahlt  wird,  und
daß  der  minderjährige  Arbeiter  nur  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  seines  Vaters
oder  Vormundes  kündigen  darf.
§  134c.  Der  Inhalt  der  Arbeits-Ordnung  ist,  so  weit  er  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft, ­
  für  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  rechtsverbindlich.
Entlassung  und  Austritt  aus  der  Arbeit  dürfen  ans  andern  als  den  in  der
Arbeits-Ordnung  bezeichneten  oder  den  gesetzlichen  Gründen  nicht  erfolgen.  Andere
als  die  in  der  Arbeits-Ordnung  vorgesehenen  Strafen  dürfen  über  den  Arbeiter  nicht
verhängt  werden.
8  134d.  Vor  dem  Erlaß  der  Arbeits-Ordnung  oder  eines  Nachtrags  zu  derselben
ist  den  in  der  Fabrik  beschäftigten  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt ­
  derselben  zu  äußern.  ,
Für  Fabriken,  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschnß  besteht,  wird  dieser  Vorschrift ­
  durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt  der  Arbeits-Ordnung  genügt.
§  134e.  Die  Arbeits-Ordnung  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben  ist  binnen  drei
^agen  nach  dem  Erlaß  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung  der  Versicherung,
dap  der  Vorschrift  des  §  134d  genügt  ist,  der  untern  Verwaltungsbehörde  einzureichen.
            
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