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Tie Arbeits-Ordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit
treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des Datums
unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits-Ordnung
erlassen wird.
Die Arbeits-Ordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen
nach ihrem Erlasse in Geltung.
# 134b Tie Arbeits-Ordnung muß Bestimmungen enthalten: 1. über Anfang
imb Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Ar
beiter vorgesehenen Pansen; 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der
für jeden Theil zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, ans welchen die
Entlassung und der Austritt ans der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4.
şoşern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art
ihrer Festsetzung und, wenil sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über
den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen
in die Arbeits-Ordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen den doppelten
Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15.
Juni 1883 Reichs-Geşetzblatt S. 73) nicht übersteigen und müssen zum Besten der
Arbeiter der Fabrik verwandt werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schaden-Ersatz
zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter 1 bis 4 bezeichneten,
noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe
betreffende Bestimmungen in die Arbeits-Ordnung aufzunehmen. Letztere darf auch
das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes regeln.
Durch die Arbeits-Ordnung kann bestimmt werden, daß der von minderjährigen
Arbeitern verdiente Lohn an deren Eltern oder Vormünder unb nur mit deren
schriftlicher Zustimmung unmittelbar an die Minderjährigen ausgezahlt wird, und
daß der minderjährige Arbeiter nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines Vaters
oder Vormundes kündigen darf.
§ 134c. Der Inhalt der Arbeits-Ordnung ist, so weit er den Gesetzen nicht zu
widerläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
Entlassung und Austritt aus der Arbeit dürfen ans andern als den in der
Arbeits-Ordnung bezeichneten oder den gesetzlichen Gründen nicht erfolgen. Andere
als die in der Arbeits-Ordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht
verhängt werden.
8 134d. Vor dem Erlaß der Arbeits-Ordnung oder eines Nachtrags zu derselben
ist den in der Fabrik beschäftigten Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den In
halt derselben zu äußern. ,
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschnß besteht, wird dieser Vor
schrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeits-Ordnung genügt.
§ 134e. Die Arbeits-Ordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei
^agen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Versicherung,
dap der Vorschrift des § 134d genügt ist, der untern Verwaltungsbehörde einzureichen.