Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Tie Arbeits-Ordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit 
treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des Datums 
unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits-Ordnung 
erlassen wird. 
Die Arbeits-Ordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen 
nach ihrem Erlasse in Geltung. 
# 134b Tie Arbeits-Ordnung muß Bestimmungen enthalten: 1. über Anfang 
imb Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Ar 
beiter vorgesehenen Pansen; 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der 
für jeden Theil zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, ans welchen die 
Entlassung und der Austritt ans der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4. 
şoşern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art 
ihrer Festsetzung und, wenil sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über 
den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen 
in die Arbeits-Ordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen den doppelten 
Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. 
Juni 1883 Reichs-Geşetzblatt S. 73) nicht übersteigen und müssen zum Besten der 
Arbeiter der Fabrik verwandt werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schaden-Ersatz 
zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter 1 bis 4 bezeichneten, 
noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe 
betreffende Bestimmungen in die Arbeits-Ordnung aufzunehmen. Letztere darf auch 
das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes regeln. 
Durch die Arbeits-Ordnung kann bestimmt werden, daß der von minderjährigen 
Arbeitern verdiente Lohn an deren Eltern oder Vormünder unb nur mit deren 
schriftlicher Zustimmung unmittelbar an die Minderjährigen ausgezahlt wird, und 
daß der minderjährige Arbeiter nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines Vaters 
oder Vormundes kündigen darf. 
§ 134c. Der Inhalt der Arbeits-Ordnung ist, so weit er den Gesetzen nicht zu 
widerläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
Entlassung und Austritt aus der Arbeit dürfen ans andern als den in der 
Arbeits-Ordnung bezeichneten oder den gesetzlichen Gründen nicht erfolgen. Andere 
als die in der Arbeits-Ordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht 
verhängt werden. 
8 134d. Vor dem Erlaß der Arbeits-Ordnung oder eines Nachtrags zu derselben 
ist den in der Fabrik beschäftigten Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den In 
halt derselben zu äußern. , 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschnß besteht, wird dieser Vor 
schrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeits-Ordnung genügt. 
§ 134e. Die Arbeits-Ordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei 
^agen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Versicherung, 
dap der Vorschrift des § 134d genügt ist, der untern Verwaltungsbehörde einzureichen.
	        
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