Full text: Schutz dem Arbeiter!

Die Arbeits-Ordnung ist an geeigneter allen Arbeitern zugänglicher Stelle ans- 
zuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. 
8 134t. Arbeits-Ordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorsthrifts- 
mäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, 
sind ans Anordnung der untern Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeits-Ord 
nungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde statt. 
8 134g. Arbeits Ordnnngen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen 
worden sind, unterliegen den Bestimmungen ber §§ 184a bis 134c, 134o Absatz 2, 134f 
und sind binnen vier Wochen der untern Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen 
einzureichen. Ans Abänderungen dieser Arbeits-Ordnungen findet der 8 1843 An 
wendung. 
( Schuh der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen.) 
8 135 Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt 
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen tu Fabriken nur beschäftigt 
werden, menti sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver 
pflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Tauer von 
sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken 
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
D n r ch B e s ch l u ß des Bundesraths k a it it für be st i m m te F a b r i - 
e a t i o n v z iv e i g e gestattet werden, Kinder über dreizehn Jahre, 
m e l ch e n i ch t m e h r z um Besuche d e r B o l k s s ch u l e verpflichtet si n d, 
î u d e^r s e l b e »Weise wie junge Le u te z w i s ch en vierzehn und se ch s - 
zehit Iähren zu beschäftigen, sofern der Arbeitgeber das Zeugniß 
eines von der höher» Verwaltungsbehörde ermächtigten Arztes 
beibringt, daß die körperliche Entwickelung die beabsichtigte Be 
schäftigung ohne Gefahr für die Gesundheit z tt l ä ß t. 
8 186. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135) dürfen nicht vor 51 
lll)f Morgen^ beginnen und nicht über- 8z Uhr Abends dauern. Zwischen den Ar- 
beitvstunden müssen an jedein Arbeitstag regelmäßige Pausen gewährt werden. Für 
j u g e n d l i ch e Arbeiter, w elche n u r s e,chs Stunden t ä g l i ch beschäftigt 
werden, muß die Panse mindestens eine halbe Stunde betragen. 
D e tt it b r i g e n j » g endlich e n A rbeitern in n ß m inde st e tt s M i t t a gs eine 
einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halb- 
stündige Panse gewährt werden. 
^ Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem 
Fabrikbetrieb überhaupt nicht nitd der Aufenthalt in den Arbeitsränmen nur dann 
gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen 
jugendliche Arbeiter beschäftigt lind, für die Zeit der Pansen völlig eingestellt werden 
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thnnlich ist und andere 
geeignete A n s e n t h a l t s r ä tt nt e o h n e n tt v e r h ä l t tt t ß nt äßigeS ch w ierig- 
keiten nicht beschafft werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.