Die Arbeits-Ordnung ist an geeigneter allen Arbeitern zugänglicher Stelle ans-
zuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden.
8 134t. Arbeits-Ordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorsthrifts-
mäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft,
sind ans Anordnung der untern Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeits-Ord
nungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde statt.
8 134g. Arbeits Ordnnngen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
worden sind, unterliegen den Bestimmungen ber §§ 184a bis 134c, 134o Absatz 2, 134f
und sind binnen vier Wochen der untern Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen
einzureichen. Ans Abänderungen dieser Arbeits-Ordnungen findet der 8 1843 An
wendung.
( Schuh der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen.)
8 135 Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen tu Fabriken nur beschäftigt
werden, menti sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver
pflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Tauer von
sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
D n r ch B e s ch l u ß des Bundesraths k a it it für be st i m m te F a b r i -
e a t i o n v z iv e i g e gestattet werden, Kinder über dreizehn Jahre,
m e l ch e n i ch t m e h r z um Besuche d e r B o l k s s ch u l e verpflichtet si n d,
î u d e^r s e l b e »Weise wie junge Le u te z w i s ch en vierzehn und se ch s -
zehit Iähren zu beschäftigen, sofern der Arbeitgeber das Zeugniß
eines von der höher» Verwaltungsbehörde ermächtigten Arztes
beibringt, daß die körperliche Entwickelung die beabsichtigte Be
schäftigung ohne Gefahr für die Gesundheit z tt l ä ß t.
8 186. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135) dürfen nicht vor 51
lll)f Morgen^ beginnen und nicht über- 8z Uhr Abends dauern. Zwischen den Ar-
beitvstunden müssen an jedein Arbeitstag regelmäßige Pausen gewährt werden. Für
j u g e n d l i ch e Arbeiter, w elche n u r s e,chs Stunden t ä g l i ch beschäftigt
werden, muß die Panse mindestens eine halbe Stunde betragen.
D e tt it b r i g e n j » g endlich e n A rbeitern in n ß m inde st e tt s M i t t a gs eine
einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halb-
stündige Panse gewährt werden.
^ Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem
Fabrikbetrieb überhaupt nicht nitd der Aufenthalt in den Arbeitsränmen nur dann
gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen
jugendliche Arbeiter beschäftigt lind, für die Zeit der Pansen völlig eingestellt werden
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thnnlich ist und andere
geeignete A n s e n t h a l t s r ä tt nt e o h n e n tt v e r h ä l t tt t ß nt äßigeS ch w ierig-
keiten nicht beschafft werden können.