Full text : Schutz dem Arbeiter!

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der  länger,:  Beschäftigung  sowie  den  Zeitraum  angeben,  für
welchen  dieselbe  stattfinden  soll.  Der  Bescheid  auf  den  Antrag  nt
binnen  b:ei  Saßen  MmfHid)  ereilen.  @eGcnbie%cHnQnno
bet  Erlaubniß  steht  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.
Die  nntere  Verwaltnngsbehörde  hat  über  die  Fälle,  in  welchen
die  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist,  ein  Verzeichnis;  zuführen,  in
welches  der  Name  des  Arbeitgebers  und  die  für  den  schriftlichen
Antrag  vorgeschriebenen  Angaben  einzutragen  sind.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Beschäftigung  von
A  r  b  e  i  t  e  r  i  n  n  e  u  ü  ber  16  Jahre,  w  e  l  ch  e  fei  n  H  a  u  s  w  e  s  e  n  ;  n  b  es  orge  n
haben  und  z  n  m  Besuch  einer  F  o  r  t  b  i  l  d  n  n  g  s  s  ch  u  le  nicht  v  e  r  p  f  l  i  ch  t  e  t
sind,  bei  den  im  §  105c  Absatz  1  unter  Ziffer  2  und  3  bezeichneten
Arbei  ten  Samstag-Nachmittags  nach  5^2  Uhr  gestatten.  Die  Erlaubnis; ­
  ist  schriftlich  zu  ertheilen  und  vom  Arbeitgeber  zu  verwahren. ­
  /-  ,  .  ,
§  139.  Wenn  Natur-Ereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb
einer  Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  in  §#  135  Abiatz
2  liis  4,  136,  137  Absatz  1  bis  3  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von
vier  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler ­
  zugelassen  werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung
von  Unglücksfällen  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde,  jedoch  höchstens  auf  die
Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.
Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen
Fabriken  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  das;  die  Arbeitszeit  der  Arbeiterinnen  oder
jugendlichen  Arbeiter  in  einer  andern  als  der  durch  §§  136  und  137  Absatz  l  und
3  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besondern  Antrag  eine  anderweite
Regelung  hinsichtlich  der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  klebrigen
durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen ­
  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den
Arbeitsstunden  nicht  Pansen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt
Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen  müssen
schriftlich  erlassen  werden.
tz  139a.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt:  1.  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen
sowie  von  jugendlichen  Arbeitern  für  gewisse  Fabricationszweige,  welche  mit  besondern
Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind.  gänzlich  zu  untersagen  oder
von  besondern  Bedingungen  abhängig  zu  machen;  2.  die  Verwendung  von
A  r  b  e  i  t  e  r  i  u  neu  über  16  Jahre  in  de  r  R  a  ch  t  z  e  i  t  für  ge  m  i  s  s  e  ,y  a  b  ;  t  =
cation  szweige,  ht  w  el  ch  en  sie  b  is  h  e  r  ü  b  l  i  ch  war,  unter  d  e  n  durch
die  Rücklicht  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit^  gebotenen  Bedingungen ­
  zu  gestatten;  3.  für  Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit
ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes ­
  auf  eine  regelmäßige  Tag-  und  Nacht-Arbeit  angewiesen  sind.  sowie  fi,r  solche
Fabriken  und  Werkstätten,  deren  Betrieb  eine  Eintheilnng  in  regelmäßige  ArbeiGschichten
  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte
Jahreszeiten  beschränkt  ist.  Ausnahmen  von  den  in  §§  135,  Absatz  2  bis  4,  136.  137,
Absatz  i  bis  3,  vorgesehenen  Bestimmungen  nachzulassen.  Jedoch  darf  in  solchen
            
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