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der länger,: Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für
welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid auf den Antrag nt
binnen b:ei Saßen MmfHid) ereilen. @eGcnbie%cHnQnno
bet Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu.
Die nntere Verwaltnngsbehörde hat über die Fälle, in welchen
die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichnis; zuführen, in
welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen
Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von
A r b e i t e r i n n e u ü ber 16 Jahre, w e l ch e fei n H a u s w e s e n ; n b es orge n
haben und z n m Besuch einer F o r t b i l d n n g s s ch u le nicht v e r p f l i ch t e t
sind, bei den im § 105c Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten
Arbei ten Samstag-Nachmittags nach 5^2 Uhr gestatten. Die Er
laubnis; ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu ver
wahren. /- , . ,
§ 139. Wenn Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in §# 135 Abiatz
2 liis 4, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von
vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichs
kanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung
von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf die
Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, das; die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder
jugendlichen Arbeiter in einer andern als der durch §§ 136 und 137 Absatz l und
3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besondern Antrag eine anderweite
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im klebrigen
durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugend
lichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den
Arbeitsstunden nicht Pansen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen
schriftlich erlassen werden.
tz 139a. Der Bundesrath ist ermächtigt: 1. die Verwendung von Arbeiterinnen
sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabricationszweige, welche mit besondern
Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind. gänzlich zu untersagen oder
von besondern Bedingungen abhängig zu machen; 2. die Verwendung von
A r b e i t e r i u neu über 16 Jahre in de r R a ch t z e i t für ge m i s s e ,y a b ; t =
cation szweige, ht w el ch en sie b is h e r ü b l i ch war, unter d e n durch
die Rücklicht auf Gesundheit und Sittlichkeit^ gebotenen Be
dingungen zu gestatten; 3. für Spinnereien, für Fabriken, welche mit
ununterbrochenem Feuer betrieben werden oder welche sonst durch die Art des Be
triebes auf eine regelmäßige Tag- und Nacht-Arbeit angewiesen sind. sowie fi,r solche
Fabriken und Werkstätten, deren Betrieb eine Eintheilnng in regelmäßige ArbeiG-
schichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte
Jahreszeiten beschränkt ist. Ausnahmen von den in §§ 135, Absatz 2 bis 4, 136. 137,
Absatz i bis 3, vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen. Jedoch darf in solchen