Full text: Schutz dem Arbeiter!

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der länger,: Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für 
welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid auf den Antrag nt 
binnen b:ei Saßen MmfHid) ereilen. @eGcnbie%cHnQnno 
bet Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die nntere Verwaltnngsbehörde hat über die Fälle, in welchen 
die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichnis; zuführen, in 
welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen 
Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von 
A r b e i t e r i n n e u ü ber 16 Jahre, w e l ch e fei n H a u s w e s e n ; n b es orge n 
haben und z n m Besuch einer F o r t b i l d n n g s s ch u le nicht v e r p f l i ch t e t 
sind, bei den im § 105c Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten 
Arbei ten Samstag-Nachmittags nach 5^2 Uhr gestatten. Die Er 
laubnis; ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu ver 
wahren. /- , . , 
§ 139. Wenn Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb 
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in §# 135 Abiatz 
2 liis 4, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichs 
kanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung 
von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf die 
Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, das; die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeiter in einer andern als der durch §§ 136 und 137 Absatz l und 
3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besondern Antrag eine anderweite 
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im klebrigen 
durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugend 
lichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den 
Arbeitsstunden nicht Pansen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen 
schriftlich erlassen werden. 
tz 139a. Der Bundesrath ist ermächtigt: 1. die Verwendung von Arbeiterinnen 
sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabricationszweige, welche mit besondern 
Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind. gänzlich zu untersagen oder 
von besondern Bedingungen abhängig zu machen; 2. die Verwendung von 
A r b e i t e r i u neu über 16 Jahre in de r R a ch t z e i t für ge m i s s e ,y a b ; t = 
cation szweige, ht w el ch en sie b is h e r ü b l i ch war, unter d e n durch 
die Rücklicht auf Gesundheit und Sittlichkeit^ gebotenen Be 
dingungen zu gestatten; 3. für Spinnereien, für Fabriken, welche mit 
ununterbrochenem Feuer betrieben werden oder welche sonst durch die Art des Be 
triebes auf eine regelmäßige Tag- und Nacht-Arbeit angewiesen sind. sowie fi,r solche 
Fabriken und Werkstätten, deren Betrieb eine Eintheilnng in regelmäßige ArbeiG- 
schichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte 
Jahreszeiten beschränkt ist. Ausnahmen von den in §§ 135, Absatz 2 bis 4, 136. 137, 
Absatz i bis 3, vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen. Jedoch darf in solchen
	        
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