Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Durch  Bundesgesetz  von  1877  wurde  diese  Frage  für  die  ganze
Schweiz  einheitlich  geregelt.  Dieses  Gesetz  bestimmt:
Kinder,  welche  das  vierzehnte  Altersjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben,  dürfen  nicht  zur  Arbeit  in  Fabriken  verwendet ­
  werden.
Für  Kinder  zwischen  dem  angetretenen  fünfzehnten  und  dem  vollendeten ­
  sechszehnten  Jahre  sollen  der  Schul-  und  Religions-Unterricht ­
  und  die  Arbeit  in  der  Fabrik  zusammen  elf  Stunden  per
Tag  nicht  übersteigen.  Der  Schul-  und  Religions-Unterricht  darf
durch  die  Fabrikarbeit  nicht  beeinträchtigt  werden.
Sonntags-  und  Nachtarbeit  von  jungen  Leuten  unter
achtzehn  Jahren  ist  untersagt.  Bei  Gewerben,  für  welche
die  Nothwendigkeit  des  ununterbrochenen  Betriebs  gemäß  Art.  13
bundesräthlich  erstellt  ist,  kann  der  Bundesrath,  sofern  die  Unerläßlichkeit
  der  Mitwirkung  junger  Leute  gleichzeitig  dargethan  ist,
zumal  wenn  es  im  Interesse  tüchtiger  Berufserlernung  derselben
selbst  förderlich  erscheint,  ausnahmsweise  gestatten,  daß  auch  Knaben ­
  von  14  bis  18  Jahren  hierbei  verwendet  werden.  Der  Bundesrath ­
  wird  jedoch  in  solchen  Fällen  für  die  jungen  Leute  die
Nachtarbeit  unter  die  Maximalzeit  von  elf  Stunden  festsetzen,
Abwechselung,  schichtenweise  Verwendung  und  dergleichen  anordnen,
überhaupt  nach  Dauer  der  Sachlage  jede  für  diese  ausnahmsweise
Bewilligung  im  Interesse  der  jungen  Leute  und  ihrer  Gesundheit
nöthige  Vorschrift  mit  Garantie  der  Bewilligung  beifügen.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  diejenigen  Fabrikzweige  zu
bezeichnen,  in  welchen  Kinder  (von  14  bis  16  Jahren  überhaupt
nicht  beschäftigt  werden  dürfen.
Ein  Fabrikbesitzer  kann  sich  nicht  mit  Unkenntniß  des  Alters
oder  der  Schulpflichtigkeit  seiner  minderjährigen  Arbeiter  entschuldigen. ­

Natürlich  kommt  der  allgemeine  elfstündige  Maximal-Arbeitstag ­
  auch  den  jungen  Leuten  zu  Gute.
Das  Bundesgesetz  hat  Geltung  „für  jede  industrielle  Anstalt,
in  welcher  gleichzeitig  und  regelmäßig  eine  Mehrzahl  von  Arbeitern
außerhalb  ihrer  Wohnungen  in  geschlossenen  Räumen  beschäftigt
^ird".  Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  (namentlich  bezüglich  der  Haus-Stickereien)
  und  zur  wirksamern  Durchführung  des  Gesetzes  hat
der  Schweizer  Bundesrath  folgende  Anordnungen  erlassen:
l.  Arbeiter  außerhalb  ihrer  Wohnung  sind  die,  deren  Arbeit  sich  in  speciellen  Arbeits-Ruinen
  und  nicht  in  den  Wohn  rau  men  der  Familie  selbst  oder  ausschließlich  durch
rramiliengenossen  vollzieht.
            
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