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Durch Bundesgesetz von 1877 wurde diese Frage für die ganze
Schweiz einheitlich geregelt. Dieses Gesetz bestimmt:
Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht
zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken ver
wendet werden.
Für Kinder zwischen dem angetretenen fünfzehnten und dem vol
lendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religions-Unter
richt und die Arbeit in der Fabrik zusammen elf Stunden per
Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religions-Unterricht darf
durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.
Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter
achtzehn Jahren ist untersagt. Bei Gewerben, für welche
die Nothwendigkeit des ununterbrochenen Betriebs gemäß Art. 13
bundesräthlich erstellt ist, kann der Bundesrath, sofern die Uner-
läßlichkeit der Mitwirkung junger Leute gleichzeitig dargethan ist,
zumal wenn es im Interesse tüchtiger Berufserlernung derselben
selbst förderlich erscheint, ausnahmsweise gestatten, daß auch Kna
ben von 14 bis 18 Jahren hierbei verwendet werden. Der Bun
desrath wird jedoch in solchen Fällen für die jungen Leute die
Nachtarbeit unter die Maximalzeit von elf Stunden festsetzen,
Abwechselung, schichtenweise Verwendung und dergleichen anordnen,
überhaupt nach Dauer der Sachlage jede für diese ausnahmsweise
Bewilligung im Interesse der jungen Leute und ihrer Gesundheit
nöthige Vorschrift mit Garantie der Bewilligung beifügen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu
bezeichnen, in welchen Kinder (von 14 bis 16 Jahren überhaupt
nicht beschäftigt werden dürfen.
Ein Fabrikbesitzer kann sich nicht mit Unkenntniß des Alters
oder der Schulpflichtigkeit seiner minderjährigen Arbeiter ent
schuldigen.
Natürlich kommt der allgemeine elfstündige Maximal-Ar
beitstag auch den jungen Leuten zu Gute.
Das Bundesgesetz hat Geltung „für jede industrielle Anstalt,
in welcher gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern
außerhalb ihrer Wohnungen in geschlossenen Räumen beschäftigt
^ird". Zur Beseitigung von Zweifeln (namentlich bezüglich der Haus-
Stickereien) und zur wirksamern Durchführung des Gesetzes hat
der Schweizer Bundesrath folgende Anordnungen erlassen:
l. Arbeiter außerhalb ihrer Wohnung sind die, deren Arbeit sich in speciellen Arbeits-
Ruinen und nicht in den Wohn rau men der Familie selbst oder ausschließlich durch
rramiliengenossen vollzieht.