Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Durch Bundesgesetz von 1877 wurde diese Frage für die ganze 
Schweiz einheitlich geregelt. Dieses Gesetz bestimmt: 
Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken ver 
wendet werden. 
Für Kinder zwischen dem angetretenen fünfzehnten und dem vol 
lendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religions-Unter 
richt und die Arbeit in der Fabrik zusammen elf Stunden per 
Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religions-Unterricht darf 
durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. 
Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter 
achtzehn Jahren ist untersagt. Bei Gewerben, für welche 
die Nothwendigkeit des ununterbrochenen Betriebs gemäß Art. 13 
bundesräthlich erstellt ist, kann der Bundesrath, sofern die Uner- 
läßlichkeit der Mitwirkung junger Leute gleichzeitig dargethan ist, 
zumal wenn es im Interesse tüchtiger Berufserlernung derselben 
selbst förderlich erscheint, ausnahmsweise gestatten, daß auch Kna 
ben von 14 bis 18 Jahren hierbei verwendet werden. Der Bun 
desrath wird jedoch in solchen Fällen für die jungen Leute die 
Nachtarbeit unter die Maximalzeit von elf Stunden festsetzen, 
Abwechselung, schichtenweise Verwendung und dergleichen anordnen, 
überhaupt nach Dauer der Sachlage jede für diese ausnahmsweise 
Bewilligung im Interesse der jungen Leute und ihrer Gesundheit 
nöthige Vorschrift mit Garantie der Bewilligung beifügen. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu 
bezeichnen, in welchen Kinder (von 14 bis 16 Jahren überhaupt 
nicht beschäftigt werden dürfen. 
Ein Fabrikbesitzer kann sich nicht mit Unkenntniß des Alters 
oder der Schulpflichtigkeit seiner minderjährigen Arbeiter ent 
schuldigen. 
Natürlich kommt der allgemeine elfstündige Maximal-Ar 
beitstag auch den jungen Leuten zu Gute. 
Das Bundesgesetz hat Geltung „für jede industrielle Anstalt, 
in welcher gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern 
außerhalb ihrer Wohnungen in geschlossenen Räumen beschäftigt 
^ird". Zur Beseitigung von Zweifeln (namentlich bezüglich der Haus- 
Stickereien) und zur wirksamern Durchführung des Gesetzes hat 
der Schweizer Bundesrath folgende Anordnungen erlassen: 
l. Arbeiter außerhalb ihrer Wohnung sind die, deren Arbeit sich in speciellen Arbeits- 
Ruinen und nicht in den Wohn rau men der Familie selbst oder ausschließlich durch 
rramiliengenossen vollzieht.
	        
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