Full text : Schutz dem Arbeiter!

jugendliche  Hülfsarbeiter  oder  Frauenspersonen  gar  nicht  oder  nur  bedingungsweise
verwendet  werden  dürfen.
§  95.  Jugendliche  Hilfsarbeiter  dürfen  zur  Nachtzeit  (zwischen  acht  Uhr  Abends
und  fünf  Uhr  Morgens)  zu  regelmäßigen  gewerblichen  Beschäftigungen  nicht  verwendet
werden.  Der  Handelsminister  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  ist  jedoch
ermächtigt,  für  bestimmte  Kategorien  von  Gewerben  mit  Rücksicht  auf  klimatische  Verhältnisse ­
  und  sonstige  wichtige  Umstände  die  obigen  Grenzen  der  Nachtarbeit  im  Verordnuugswege
  angemessen  zu  regeln  oder  überhaupt  die  Nachtarbeit  der  jugendlichen
Hülfsarbeiter  zu  gestatten.
§.  96b.  Kinder  vor  vollendetem  14.  Jahre  dürfen  zu  regelmäßigen  gewerblichen ­
  Beschäftigungen  in  fabritsmäßig  betriebenen  Gewerbsuntcrnehmungen  nicht
verwendet  werden.  J  ugendliche  Hülfsarbeiter  zwischen  dem  vollendeten  14.  und
dein  vollendeten  16.  Jahre  dürfen  nur  zu  leichtern  Arbeiten  verwendet  werden,
welche  der  Gesundheit  dieser  Hülfsarbeiter  nicht  nachthcilig  sind  und  deren  körperliche
Entwickelung  nicht  hindern.  Außer  den  jugendlichen  Hülfsarbcitcrn  dürfen  auch  Frauenspersonen ­
  überhaupt  zur  Nachtarbeit  (§95)  in  fabrilsmäßig  betriebenen  Gewerbsunternehmungen
  nicht  verwendet  werden.
Doch  kann  der  Handelsmiuister  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern
nach  Anhörung  der  Handels-  und  Gewerbe-Kammern  im  Verordnungswege  jene  Kategorien ­
  von  fabriksmäßig  betriebenen  Gewerbsunternehmungen  bezeichnen,  bei  denen
eine  Unterbrechung  des  Betriebes  im  Hinblick  auf  die  Beschaffenheit  des  letzlern  uuthunlich
  ist  oder  bei  denen  die  zwingende  Nothwendigkeit  der  Schichtarbeit  mit  Rücksicht ­
  aut  die  zeitweiligen  Bedürfnisse  dieser  Industriezweige  vorliegt  und  bei  denen  aus
diesen  Gründen  jugendliche  Hülfsarbeiter  zwischen  dem  vollendeten  14.  und  dem  vollendeten ­
  16.  Jahre,  sowie  Frauenspersonen  überhaupt  zur  Nachtarbeit  verwendet  werden
dürfen.  Es  darf  jedoch  die  Gesammtarbeitsdauer  dieser  Personen  innerhalb  24  Stunden
die  gesetzliche  Arbeitsdauer  (§  96a,  al.  1)  nicht  übersteigen.
Ausnahmen  bezüglich  der  Nachtarbeit  sind  zugelassen  für  Eisenhüttenwerke, ­
  Glashütten,  Papier-  und  Halbzeug-Fabrication,  Zucker  fabrication
und  endlich  Con  serven-Fabrication,  so  weit  ein  Verderben  der  Stoffe  zu  befürchtcu
  ist.
In  Ungarn  dürfen  (feit  1885)  Kinder  unter  10  Jahren  nicht,  solche  von  10—12  Inur
  mit  Bewilligung  der  Gewerbebehörden  und  unter  Sicherung  des  Schulbesuchs  in  Fabriken ­
  beschäftigt  werden.  Die  zulässige  Arbeitszeit  beträgt  für  Kinder  höchstens  8  Stunden,
für  junge  Leute  (von  14—16  Jahren)  höchstens  10  Stunden.  Die  Sonntags-  und  Nachtarbeit
ist  (mit  Ausnahmen)  verboten.
In  Schweden  ist  durch  Verordnung  vom  18.  Inni  1864  bestimmt,
daß  „Keiner  vor  dem  vollendeten  12.  Jahre  zum  Gehülfen  im  Handel
oder  zum  Arbeiter  iu  einer  Fabrik,  in  einem  Handwerk  oder  einer
andern  Handlung  angenommen  werde".
Die  Nachtarbeit  (9  Uhr  Abends  bis  7  Uhr  Morgens)  in  Fabriken  und  Werkstätten
ist  bis  zum  18.  Lebensjahre  verboten.  Durch  Gesetz  vom  18.  November  1883  ist  die
Arbeitzeit  für  Kinder  (bis  14  Jahre)  auf  6  Stunden,  für  junge  Leute  (von  14
bis  16  Jahren)  auf  höchstens  12  Stunden  (eingerechnet  zwei  Stunden  Pausen?)  täglich
normirt,  und  muß  die  Arbeitszeit  zwischen  Morgens  6  Uhr  und  Abends  8  Uhr  liegen.
In  Dänemark  dürfen  gemäß  Gesetz  von  1873  Kinder  unter
10  Jahren  in  Fabriken  und  Werkstätten  nicht  zugelassen  werden-Kinder
  von  10—14  Jahren  dürfen  nur  halbtagsweise  und  zwar  höchstens
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.