Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Mähren  beschäftigt  werden  dürfen,  mit  genauer  Angabe  der  zulässigen ­
  und  verbotenen  Arbeiten  und  der  Bedingungen  der  Zulässigkeit ­
  i).
^uch  Rußland  ist  1884  mit  einem  Gesetz  hervorgetreten,  das  Kiner
  von  10—12  Jahren  nur  bei  Tage  in  bestimmten,  namhaft  gemachten ­
  Gewerbebetrieben,  solche  von  12—15  Jahren  nicht  in  Müh-/n,
  in  Bleichereien,  Färbereien,  Druckereien,  in  Gewerben,
m  welchen  Haare  und  Federn  zu  Filz  verarbeitet  werden,  in  Pelzwerkstätten,
  Lederfirnißfabriken,  Knochenmühlen,  Töpfereien,
  Bäckereien,  Kalkbrennereien  zuläßt.  Die  zulässige
Arbeitszeit  für  Kinder  von  12—15  Jahren  beträgt  8  Stunden
täglich.  Die  Nachtarbeit  ist  weiblichen  und  minderjährigen  Personen
l  die  das  17.  Lebensjahr  noch  nicht  erreicht  haben)  zunächst  in  Baumwollspinnereien, ­
  Leinenwebereien  und  Wollspinnereien  verboten.

Was  endlich  die  Bereinigten  Staaten  von  Nord-America  —  das
oìnzige  außereuropäische  Land,  welches  in  Vergleich  kommen  kann  —  anso
  bildet  die  Fabrik-Gesetzgebung  keinen  Gegenstand  der  Bundes-Ģesetzgebung
  ft.  Die  einzelnen  Staaten  der  Union  gehen  aber  in  ihren
ästimmungen  eben  so  weit  auseinander,  wie  die  Staaten  Europa's.
allgemeiner  gesetzlicher  Schulzwang  besteht,  so  läßt  die  Durchder
  bestehenden  Gesetze  viel  zu  wünschen  übrig.  Bestimmungen
Nachtarbeit  und  die  gesundheitsgefährlichen  Betriebe  fehlen  fast
Gang.
ev  ,  In  Massachusetts  dürfen  Kinder  unter  10  Jahren  in
Fabriken,  Werkstätten  und  kaufmännischen  Geschäften  überhaupt  nicht
eschäftigt  werden,  Kinder  zwischen  10—14  Jahren  nur  dann,  wenn
î  ìn  dem  Vorjahre  zwanzig  Wochen  die  Schule  besucht  haben  und  die-•
  ! be  .während  der  Beschäftigung  eben  so  lange  besuchen.  Mi  nd  erlahrige
  unter  18  Jahren  und  Frauen  jeden  Alters  dürfen  täglich
A^.  Über  IO  Stunden  beschäftigt  werden.  Eine  Verlängerung  der
rbeitszeit  ist  nur  bei  nothwendigen  Reparaturen  an  Maschinen  zulässig,
och  darf  auch  in  diesem  Falle  die  wöchentliche  Arbeitszeit  sechszig
vnden  nicht  überschreiten.
^  .Wie  nothwendig  cine  gesetzliche  Regelung  war.  geht  daraus  hervor,  daß  in  Jtanicht
  weniger  als  222,000  Kinder,  unter  diesen  144,000  9-  bis  14-jährige  Mäd-°v(if
 l  s,"  ^'werben  beschäftigt  sind.  S.  „Die  Kinderarbeit  in  Italien"  in  Schmollers
'  uch  für  Gesetzgebung  und  Verwaltung.  1885.  S.  778  ff.
alle  J  Ņs"  ist  durch  Bundesgesetz  vom  25.  Mai  1868  bestimmt,  „daß  8  Stunden  für
Stn  "^^ohner  und  Handwerker,  welche  durch  oder  für  die  Regierung  der  Vereinigten
0  C11  beschäftigt  werden,  einen  legalen  Arbeitstag  bilden  sollen."

şûhrnng
über  bi.
            
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