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Mähren beschäftigt werden dürfen, mit genauer Angabe der zulässigen
und verbotenen Arbeiten und der Bedingungen der Zulässigkeit
i).
^uch Rußland ist 1884 mit einem Gesetz hervorgetreten, das Kiner
von 10—12 Jahren nur bei Tage in bestimmten, namhaft gemachten
Gewerbebetrieben, solche von 12—15 Jahren nicht in Müh-/n,
in Bleichereien, Färbereien, Druckereien, in Gewerben,
m welchen Haare und Federn zu Filz verarbeitet werden, in Pelzwerkstätten,
Lederfirnißfabriken, Knochenmühlen, Töpfereien,
Bäckereien, Kalkbrennereien zuläßt. Die zulässige
Arbeitszeit für Kinder von 12—15 Jahren beträgt 8 Stunden
täglich. Die Nachtarbeit ist weiblichen und minderjährigen Personen
l die das 17. Lebensjahr noch nicht erreicht haben) zunächst in Baumwollspinnereien,
Leinenwebereien und Wollspinnereien verboten.
Was endlich die Bereinigten Staaten von Nord-America — das
oìnzige außereuropäische Land, welches in Vergleich kommen kann — anso
bildet die Fabrik-Gesetzgebung keinen Gegenstand der Bundes-Ģesetzgebung
ft. Die einzelnen Staaten der Union gehen aber in ihren
ästimmungen eben so weit auseinander, wie die Staaten Europa's.
allgemeiner gesetzlicher Schulzwang besteht, so läßt die Durchder
bestehenden Gesetze viel zu wünschen übrig. Bestimmungen
Nachtarbeit und die gesundheitsgefährlichen Betriebe fehlen fast
Gang.
ev , In Massachusetts dürfen Kinder unter 10 Jahren in
Fabriken, Werkstätten und kaufmännischen Geschäften überhaupt nicht
eschäftigt werden, Kinder zwischen 10—14 Jahren nur dann, wenn
î ìn dem Vorjahre zwanzig Wochen die Schule besucht haben und die-•
! be .während der Beschäftigung eben so lange besuchen. Mi nd erlahrige
unter 18 Jahren und Frauen jeden Alters dürfen täglich
A^. Über IO Stunden beschäftigt werden. Eine Verlängerung der
rbeitszeit ist nur bei nothwendigen Reparaturen an Maschinen zulässig,
och darf auch in diesem Falle die wöchentliche Arbeitszeit sechszig
vnden nicht überschreiten.
^ .Wie nothwendig cine gesetzliche Regelung war. geht daraus hervor, daß in Jtanicht
weniger als 222,000 Kinder, unter diesen 144,000 9- bis 14-jährige Mäd-°v(if
l s," ^'werben beschäftigt sind. S. „Die Kinderarbeit in Italien" in Schmollers
' uch für Gesetzgebung und Verwaltung. 1885. S. 778 ff.
alle J Ņs" ist durch Bundesgesetz vom 25. Mai 1868 bestimmt, „daß 8 Stunden für
Stn "^^ohner und Handwerker, welche durch oder für die Regierung der Vereinigten
0 C11 beschäftigt werden, einen legalen Arbeitstag bilden sollen."
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