Full text: Schutz dem Arbeiter!

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tagen untersagt, ebenso während ber von dein ordentlichen Seelsorger 
für Beicht- und Comm union-Unterrich t festgesetzten Stunden; 
6. für die Kinder muß Vorsorge getroffen sein, daß sie, soweit sie 
noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, einen regelmäßigen 
Schulunterricht von mindestens drei Stunden täglich genießen. 
Ferner ist noch vorgeschrieben, daß der Arbeitgeber vor der An 
nahme zur Beschäftigung sich eine von der Orts-Polizeibehörde ausgefertigte 
Arbeitskarte resp. ein A r b e i t s b u ch (Namen, Tag der Geburt, Religion rc.) 
einhändigen läßt und in Verwahrung nimmt; daß er der Orts-Polizeibehörde 
Anzeige macht über die Zeit, die Art der Beschäftigung und die Pausen, 
und daß in der Fabrik ein Verzeichniß der beschäftigten jugendlichen 
Arbeiter, der Art und Dauer der Beschäftigung sowie eine die gesetz 
lichen Bestimmungen bezüglich der jugendlichen Arbeiter enthaltende 
Tafel aufgehängt ist. Sowohl den Orts-Polizeibehörden (auf 14 Tage 
wenn Naturereignisse oder Unglücksfätte den regelmäßigen Betrieb unter 
brochen haben), wie den höhern Verwaltungsbehörden (auf vier Wochen), 
wie dem Reichskanzler und endlich dem Bundesrath stehen manchfache 
Ausnahmebefugnisse zu. 
Der Bundesrath hat von seinen Befugnissen nur in mäßigem Um 
fang Gebrauch gemacht. So ist für junge Leute, welche „in Spinne 
reien ausschließlich zur Hülfeleistung bei dem Betriebe der Spinn 
maschinen verwendet werden", die Arbeitszeit auf 11 Stunden nor- 
mirt. In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb dürfen ebenfalls 
junge Leute länger wie 10 Stunden arbeiten; nur muß je zwischen zwei 
Arbeitsschichten eine Ruhepause liegen, welche mindestens die Dauer der 
zuletzt beendigten Schicht erreicht und darf die Gesammtdauer der Be 
schäftigung innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen höchstens 
60 Stunden betragen. Ebenso sind für Glashütten, Walz- und 
Hammerwerke, Steinkoh len-Bergwerke und Drahtziehereien 
mit Wasserbetrieb Ausnahmen bezüglich der Nachtarbeit (männlicher 
jugendlicher Arbeiter) vorgesehen. Die So nntags arbeit (von Morgens 
6 Uhr bis Abends 6 Uhr) ist nur für Glashütten und Draht 
ziehereien mit Wasserbetrieb auf je 14 Tage ein Mal erlaubt. 
Auf Grund der Gewerbe-Ordnung (§ 139 a) hat ferner der Bun 
desrath das Recht, die „Verwendung von jugendlichen Arbeitern 
(sowie von Arbeiterinnen) für gewisse Fabrications-Zweige 
welche mit besondern Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit 
verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besondern Bedingun 
gen abhängig zu machen". Ebenso können auf Grund des § 120 Abs. 3 
besondere Einrichtungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Ar 
beiter unter 18 Jahren vorgeschrieben werden.
	        
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