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tagen untersagt, ebenso während ber von dein ordentlichen Seelsorger
für Beicht- und Comm union-Unterrich t festgesetzten Stunden;
6. für die Kinder muß Vorsorge getroffen sein, daß sie, soweit sie
noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, einen regelmäßigen
Schulunterricht von mindestens drei Stunden täglich genießen.
Ferner ist noch vorgeschrieben, daß der Arbeitgeber vor der An
nahme zur Beschäftigung sich eine von der Orts-Polizeibehörde ausgefertigte
Arbeitskarte resp. ein A r b e i t s b u ch (Namen, Tag der Geburt, Religion rc.)
einhändigen läßt und in Verwahrung nimmt; daß er der Orts-Polizeibehörde
Anzeige macht über die Zeit, die Art der Beschäftigung und die Pausen,
und daß in der Fabrik ein Verzeichniß der beschäftigten jugendlichen
Arbeiter, der Art und Dauer der Beschäftigung sowie eine die gesetz
lichen Bestimmungen bezüglich der jugendlichen Arbeiter enthaltende
Tafel aufgehängt ist. Sowohl den Orts-Polizeibehörden (auf 14 Tage
wenn Naturereignisse oder Unglücksfätte den regelmäßigen Betrieb unter
brochen haben), wie den höhern Verwaltungsbehörden (auf vier Wochen),
wie dem Reichskanzler und endlich dem Bundesrath stehen manchfache
Ausnahmebefugnisse zu.
Der Bundesrath hat von seinen Befugnissen nur in mäßigem Um
fang Gebrauch gemacht. So ist für junge Leute, welche „in Spinne
reien ausschließlich zur Hülfeleistung bei dem Betriebe der Spinn
maschinen verwendet werden", die Arbeitszeit auf 11 Stunden nor-
mirt. In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb dürfen ebenfalls
junge Leute länger wie 10 Stunden arbeiten; nur muß je zwischen zwei
Arbeitsschichten eine Ruhepause liegen, welche mindestens die Dauer der
zuletzt beendigten Schicht erreicht und darf die Gesammtdauer der Be
schäftigung innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen höchstens
60 Stunden betragen. Ebenso sind für Glashütten, Walz- und
Hammerwerke, Steinkoh len-Bergwerke und Drahtziehereien
mit Wasserbetrieb Ausnahmen bezüglich der Nachtarbeit (männlicher
jugendlicher Arbeiter) vorgesehen. Die So nntags arbeit (von Morgens
6 Uhr bis Abends 6 Uhr) ist nur für Glashütten und Draht
ziehereien mit Wasserbetrieb auf je 14 Tage ein Mal erlaubt.
Auf Grund der Gewerbe-Ordnung (§ 139 a) hat ferner der Bun
desrath das Recht, die „Verwendung von jugendlichen Arbeitern
(sowie von Arbeiterinnen) für gewisse Fabrications-Zweige
welche mit besondern Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit
verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besondern Bedingun
gen abhängig zu machen". Ebenso können auf Grund des § 120 Abs. 3
besondere Einrichtungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Ar
beiter unter 18 Jahren vorgeschrieben werden.