Full text : Schutz dem Arbeiter!

38

tagen  untersagt,  ebenso  während  ber  von  dein  ordentlichen  Seelsorger
für  Beicht-  und  Comm  union-Unterrich  t  festgesetzten  Stunden;
6.  für  die  Kinder  muß  Vorsorge  getroffen  sein,  daß  sie,  soweit  sie
noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  einen  regelmäßigen
Schulunterricht  von  mindestens  drei  Stunden  täglich  genießen.
Ferner  ist  noch  vorgeschrieben,  daß  der  Arbeitgeber  vor  der  Annahme ­
  zur  Beschäftigung  sich  eine  von  der  Orts-Polizeibehörde  ausgefertigte
Arbeitskarte  resp.  ein  A  r  b  e  i  t  s  b  u  ch  (Namen,  Tag  der  Geburt,  Religion  rc.)
einhändigen  läßt  und  in  Verwahrung  nimmt;  daß  er  der  Orts-Polizeibehörde
Anzeige  macht  über  die  Zeit,  die  Art  der  Beschäftigung  und  die  Pausen,
und  daß  in  der  Fabrik  ein  Verzeichniß  der  beschäftigten  jugendlichen
Arbeiter,  der  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  sowie  eine  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  bezüglich  der  jugendlichen  Arbeiter  enthaltende
Tafel  aufgehängt  ist.  Sowohl  den  Orts-Polizeibehörden  (auf  14  Tage
wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfätte  den  regelmäßigen  Betrieb  unterbrochen ­
  haben),  wie  den  höhern  Verwaltungsbehörden  (auf  vier  Wochen),
wie  dem  Reichskanzler  und  endlich  dem  Bundesrath  stehen  manchfache
Ausnahmebefugnisse  zu.
Der  Bundesrath  hat  von  seinen  Befugnissen  nur  in  mäßigem  Umfang ­
  Gebrauch  gemacht.  So  ist  für  junge  Leute,  welche  „in  Spinnereien ­
  ausschließlich  zur  Hülfeleistung  bei  dem  Betriebe  der  Spinnmaschinen ­
  verwendet  werden",  die  Arbeitszeit  auf  11  Stunden  normirt.
  In  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb  dürfen  ebenfalls
junge  Leute  länger  wie  10  Stunden  arbeiten;  nur  muß  je  zwischen  zwei
Arbeitsschichten  eine  Ruhepause  liegen,  welche  mindestens  die  Dauer  der
zuletzt  beendigten  Schicht  erreicht  und  darf  die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung ­
  innerhalb  einer  Woche  ausschließlich  der  Pausen  höchstens
60  Stunden  betragen.  Ebenso  sind  für  Glashütten,  Walz-  und
Hammerwerke,  Steinkoh  len-Bergwerke  und  Drahtziehereien
mit  Wasserbetrieb  Ausnahmen  bezüglich  der  Nachtarbeit  (männlicher
jugendlicher  Arbeiter)  vorgesehen.  Die  So  nntags  arbeit  (von  Morgens
6  Uhr  bis  Abends  6  Uhr)  ist  nur  für  Glashütten  und  Drahtziehereien ­
  mit  Wasserbetrieb  auf  je  14  Tage  ein  Mal  erlaubt.
Auf  Grund  der  Gewerbe-Ordnung  (§  139  a)  hat  ferner  der  Bundesrath ­
  das  Recht,  die  „Verwendung  von  jugendlichen  Arbeitern
(sowie  von  Arbeiterinnen)  für  gewisse  Fabrications-Zweige
welche  mit  besondern  Gefahren  für  Gesundheit  und  Sittlichkeit
verbunden  sind,  gänzlich  zu  untersagen  oder  von  besondern  Bedingungen ­
  abhängig  zu  machen".  Ebenso  können  auf  Grund  des  §  120  Abs.  3
besondere  Einrichtungen  zum  Schutze  von  Leben  und  Gesundheit  der  Arbeiter ­
  unter  18  Jahren  vorgeschrieben  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.