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mit besondern Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit
verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besondern Bedingungen
abhängig zu machen." Derselbe hat bisher von dieser
Befugniß nur spärlich Gebrauch gemacht — wesentlich nur bezüglich
derjenigen In duft rie en resp. Betriebe, für welche auch die
Verwendung jugendlicher Arbeiter beschränkt ist (für Walzwerke,
Glashütten, Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, Bleifarben- und Bleizucker-Fabriken).
Es gibt aber auch eine große Reihe von andern
Beschäftigungsarten und Arbeiten, welche für Arbeiterinnen verboten
oder doch nur unter besondern Bedingungen zugelassen werden
sollten, sei es, daß sie die physischen Kräfte des Weibes übersteigen,
sei es, daß sie der Gesundheit (durch Staubentwickelung, Dämpfe
und giftige Gase, durch Berührung mit giftigen Stoffen rc.) Gefahr
drohen, sei es endlich, daß sie ans sittlichen Rücksichten dem Weibe
nicht ziemen. Meistens kommen alle diese Gründe gleichzeitig zur
Geltung. So ist die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Bauhöfen
und auf Hochbauten in den meisten Gegenden Deutschlands (z. B. in
der Rheinprovinz und in Westfalen) schon durch die öffentliche Sitte
verbannt, während z. B. in Süddeutschland gerade Frauen noch vielfach
die Ziegel tragen und sonstige schwere Handlangerdienste thun. Da
ist es in der That Aufgabe der Gesetzgebung, der Sitte nachzuhelfen.
Ebenso sind im Westen Deutschlands beim Bergbau, in Walzund
Hammer-Werken, Zinkhütten rc. Arbeiterinnen kaum noch beschäftigt,
während in Schlesien Frauenarbeit noch in umfassendem Maße
vorkommt.
Am schlimmsten ist es in der ob er schlesisch en Montan-Jndustrie,
wo neben ca. 64000 männlichen Arbeitern annähernd 12 000 Arbeiterinnen
beschäftigt werden, davon 3700 Arbeiterinnen in Tag- und
Nachtschicht. Nach der eigenen Darstellung des Oberschlesischen „Bergund
Hüttenmännischen Vereins" wurden 1886 beim Steinkvhlen-Bergban
beschäftigt: 3767 Arbeiterinnen, von denen 3585 ledig, 33 verheiratet,
176 Wittwen. Nur während des Tages waren beschäftigt: 2675; nur
während der Nacht: 58; abwechselnd in Tag- und Nachtschicht: 1034.
„Die Beschäftigung besteht theils im Reinigen der Bureau-Räume, Zechenhäuser,
Grubenplätze, Schachtgebäude rc. und in Botengängen, theils
im Verladen der Kohlen in Waggons durch Ans- und Abfahren
der Förderwagen auf die Aussturzvorrichtungen, in der Bedienung der
Separations-Vorrichtungen, in dem Abfahren unverwerthbaren
Staubes, in dem Verladen von Kohlenhalden, sowie im Anfahren der
Kohlen zu den Coaksöfen. - . - Die Dauer der Schicht beträgt zwölf
stunden, in welche eine Stunde Pause fällt (außer den naturgemäß